Muss der Vermieter zuzug akzeptieren?

20. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Zwergin97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)
Muss der Vermieter zuzug akzeptieren?

Meine Tochter wohnt in einer 41qm Wohnung. Nun will ihr Freund bei ihr einziehen. Muss der Vermieter das Akzeptieren und muss er eine Meldebescheinigung ausfüllen (ist ja pflicht seit 1.11.15) obwohl er ja nicht im Mietvertrag steht und ihn eingentlich auch nicht in der Wohnung haben möchte. Im Mietvertrag steht Wohnung wir mit 1 Person belegt.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat:
Nun will ihr Freund bei ihr einziehen.

Und dazu benötigt sie die Erlaubnis des Vermieters, wenn das "Einziehen" länger als ein ausgiebiger Besuch dauert. Und wenn der Freund keine andere Meldeadresse hat, dann muss er sich auch anmelden (natürlich mit Meldebescheinigung).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zwergin97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

Ja er möchte dauerhaft bei ihr einziehen, leider :-( Noch wohnt er bei seinen Eltern. Er ist derzeit Arbeitslos drum bin ich als Mutter auch kein Freund der Idee. Muss der Vermieter ihm die Medebescheinigung ausstellen damit er sich ummelden kann obwohl er es eigentlich nicht möchte das er da einzieht?

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Muss der Vermieter ihm die Medebescheinigung ausstellen

Vermieter wird man durch einen Mietvertrag, nicht durch ein Betthupferl.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zwergin97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

Gut gesagt! Aber wenn der Vermieter ihm die Meldebscheinigung nicht ausstellt, kann er sich ja nicht ummelden. Kann der Vermieter den zuzug generel verweigern, oder muss er zustimmen und den Mietvertrag umschreiben, oder kann am ende meine Tochter untervermieten und sie die Meldebescheinigung schreiben?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Zwergin97):
Er ist derzeit Arbeitslos drum bin ich als Mutter auch kein Freund der Idee.

Und wenn er Arbeit hätte, fänden Sie es gut? Seltsame Kriterien haben Sie.

Wenn im Mietvertrag eine Maximalbelegung von einer Person angegeben ist, sehe ich ein Problem. Da hilft auch ein Untermietvertrag nichts (außer die Tochter zieht aus). Ich würde nett mit dem Vermieter reden und ggf etwas mehr Nebenkosten zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zwergin97
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 11x hilfreich)

teador, dann würde ich zwar auch nicht juhu schreien aber es wäre weniger blöd.... er hat das Arbeiten nicht unbedingt erfunden :-(
Na dann bin ich ja froh das das drin steht Belegung mit 1 Person :-)..... ja ich weiß ich bin böse

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Zitat:
Na dann bin ich ja froh das das drin steht Belegung mit 1 Person :-)..... ja ich weiß ich bin böse

Was da drin steht ist relativ egal. Der Vermieter wird einem Zuzug des Lebenspartners trotzdem zustimmen müssen.
Die Meldebestätigung muss er meiner Meinung nach nicht ausfüllen, da er nicht Vermieter des Freundes deiner Tochter wird.
Wohnungsgeber ist er auch nicht, sondern deine Tochter. Demnach könnte/müsste sie die Meldebestätigung ausfüllen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Was da drin steht ist relativ egal. Der Vermieter wird einem Zuzug des Lebenspartners trotzdem zustimmen müssen.


Dieser Passus bezieht sich meiner Meinung nach auf die Berechnung der Nebenkosten. Eventuell kann sich die Kaltmiete etwas erhöhen, weil sich ja die Abnutzung erhöht. Ist meiner Ansicht nach egal, weil der junge Mann doch ohnehin schon als Besuch dort weilt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Diese Meldebescheinigung, korrekt Wohnungsgeberbestätigung, muß in diesem Fall Deine Tochter ausfüllen, denn sie ist Wohnungsgeber, nicht Ihr Vermieter. In der Bestätigung ist dieser aber, da Eigentümer, anzugeben.

Den Zuzug von Lebenspartnern kann der Vermieter nicht untersagen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Zitat:
Dieser Passus bezieht sich meiner Meinung nach auf die Berechnung der Nebenkosten

Die wenigsten Vermieter berechnen die Nebenkosten nach Anzahl der Personen. Das ist viel komplizierter, als die Berechnung nach Wohnfläche.

Zitat:
Eventuell kann sich die Kaltmiete etwas erhöhen, weil sich ja die Abnutzung erhöht.

Erhöhte Abnutzung durch Zuzug weiterer Personen ist meines Wissens nach kein rechtlich anerkannter Grund für eine Mieterhöhung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Erhöhte Abnutzung durch Zuzug weiterer Personen ist meines Wissens nach kein rechtlich anerkannter Grund für eine Mieterhöhung.


BGB §553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte Abs. 2

Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Da wären jetzt aber Urteile interessant, wann es nicht mehr zumutbar wäre. Könnte mir vorstellen, dass das eher für Inklusivmieten gilt, bei denen auch verbrauchsabhängige Kosten, wie Wasser und Abwasser bereits in der Miete enthalten sind.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
... Den Zuzug von Lebenspartnern kann der Vermieter nicht untersagen.


Wird immer wieder behauptet, ist aber trotzdem falsch.

Es fängt schon damit an, dass der Vermieter nichts untersagen muss. Vielmehr benötigt der Mieter für eine Gebrauchsüberlassung an Dritte die Erlaubnis des Vermieters.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis. Der Anspruch des Mieters erfordert zunächst einmal ein berechtigtes Interesse, das für einen Zuzug des Lebenspartners ueblicherweise gegeben ist.
Damit liegen die Voraussetzungen fuer den Anspruch auf die Erlaubnis aber noch keineswegs vollständig vor. Das berechtigte Interesse darf auch erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein.

Unterstellt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erlaubnis würden vorliegen, kann der Vermieter die Erlaubnis trotzdem verweigern bei Überbelegung, einem wichtigen in der Person des Dritten liegenden Grund oder bei anderweitiger Unzumutbarkeit.

Das sind viele Aspekte, die zu beachten sind. Die Aussage "kann nicht untersagen" kann die Rechtslage nicht einmal annähernd zutreffend beschreiben und ist damit schlicht und einfach falsch.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Da wären jetzt aber Urteile interessant, wann es nicht mehr zumutbar wäre.


Dazu braucht man keine Urteile. Wenn der Vermieter den Zuzug des jungen Mannes nur erlaubt, wenn er eine Mieterhöhung bekommt, dann kann er das tun. Würde nur an der Sache ansich nichts ändern, dann kommt er halt zu Besuch und wohnt offiziell weiter bei seinen Eltern.

Ob die Tochter tatsächlich "Wohnungsgeber" ist, bin ich nicht sicher. Gesetz ist noch so neu..... Die Ämter wissen selbst nicht, wie es geht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Vermieter den Zuzug des jungen Mannes nur erlaubt, wenn er eine Mieterhöhung bekommt, dann kann er das tun.


Diese Aussage ist falsch. Wenn ein berechtigtes Interesse der Mieterin am Einzug des Lebensgefährten besteht, dann kann der Vermieter die Zustimmung nicht einfach verweigern oder an eine Mieterhöhung koppeln.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

2 Personen auf 41 m² - das geht nicht lange gut.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn ein berechtigtes Interesse der Mieterin am Einzug des Lebensgefährten besteht, dann kann der Vermieter die Zustimmung nicht einfach verweigern oder an eine Mieterhöhung koppeln


Das berechtigte Interesse besteht genau worin? Der Typ ist arbeitslos und wohnt derzeit bei den Eltern. Weil sie in 41 qm eine Familie gründen wollen?

Sonst s. Beitrag von RMHV

Zitat (von RMHV):
Es fängt schon damit an, dass der Vermieter nichts untersagen muss. Vielmehr benötigt der Mieter für eine Gebrauchsüberlassung an Dritte die Erlaubnis des Vermieters.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis. Der Anspruch des Mieters erfordert zunächst einmal ein berechtigtes Interesse, das für einen Zuzug des Lebenspartners ueblicherweise gegeben ist.
Damit liegen die Voraussetzungen fuer den Anspruch auf die Erlaubnis aber noch keineswegs vollständig vor. Das berechtigte Interesse darf auch erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein.

Unterstellt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erlaubnis würden vorliegen, kann der Vermieter die Erlaubnis trotzdem verweigern bei Überbelegung, einem wichtigen in der Person des Dritten liegenden Grund oder bei anderweitiger Unzumutbarkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Zitat:
Das berechtigte Interesse besteht genau worin?

Dass man mit seinem Freund zusammenziehen will? Das reicht!

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.370 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen