Muss die Ablöse direkt nach der Unterschrift des Mietvertrages bezahlt werden?

3. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb516676-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss die Ablöse direkt nach der Unterschrift des Mietvertrages bezahlt werden?

ich habe eine Mietwohnung gefunden und auch schon den Mietvertrag mit dem Vermieter unterzeichnet. Da jedoch die jetzige Mieterin die Wohnungsbesichtigung gemacht hat und ich darauf angewiesen war, dass sie meine Untetlagen dem Vermieter überhaupt weitergibt, sah ich mich gezwungen zu unterschreiben bestimmte Möbel von ihr zu übernehmen. Sie hatte einen Vordruck ausformuliert und wir haben mündlich darüber gesprochen.
Im Vertrag habe ich unterschrieben, dass ich die Möbel übernehme, WENN ein Mietvertrag zu Stande kommt. Dazu bin ich auch nachwievor bereit.
Dazu steht da wörtlich, dass ich das Geld in bar bezahle.

Ich ziehe erst in drei Monaten ein.
Kann die Vormieterin nun schon jetzt, sofort nach der Unterschrift des Mietvertrages, von mir das Geld verlangen oder habe ich das Recht bei der Wohnungsübergabe in drei Monaten erst einmal zu überprüfen, dass die Möbel noch in der Wohnung sind, und dann vorort in bar zu bezahlen?
So hatte ich mir das gedacht... sie jedoch schickte mir direkt ihre Kontodaten.
Ich kann doch unmöglich bereits überweisen müssen ohne die Möbel nutzen zu können, oder?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Meiner Meinung nach musst Du erst nach deren Auszug bezahlen, da Du die Möbel dann auch erst in Besitz nehmen kannst.

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#2
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Kommt auf den Vertrag, würde ich sagen. "Übernehmen" (heißt üblicherweise IMHO, sie an Ort und Stelle zu belassen) könnte etwas anderes bedeuten als "Kaufen". Man sollte schon aufpassen, dass man die Möbel nicht drei Monate vorher abholen, einlagern und zurücktragen muss.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Man sollte schon aufpassen, dass man die Möbel nicht drei Monate vorher abholen, einlagern und zurücktragen muss.
Da ist z.B. ja auch die frage, was der Vermieter denn eigentlich davon hält.
Der kann von der Vormieterin die Rückgabe der geräumten (!) Wohnung verlangen und sollte das zur Wahrung seiner eigenen Interessen auch tun. Wenn du die Möbel dann schon gekauft hast, wird das nicht lustig ...

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von fb516676-85):
Da jedoch die jetzige Mieterin die Wohnungsbesichtigung gemacht hat und ich darauf angewiesen war, dass sie meine Untetlagen dem Vermieter überhaupt weitergibt, sah ich mich gezwungen zu unterschreiben bestimmte Möbel von ihr zu übernehmen.
Wenn die Vormieterin wirklich eine Weiterleitung der Unterlagen von der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages abhängig gemacht hat, so ist der Kaufvertrag meiner Meinung nach ungültig. Damit wären dann auch alle Regelungen darin ungültig und man könnte sich in aller Ruhe auf einen Vertrag mit passenden Konditionen einigen. Typsicherweise wäre das bei Privatverkauf wohl Geld gegen Ware. Also Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der verkauften Möbel an dich.

Ansonsten bitte auf den Einwand von quiddje achten. Der Vermieter darf hier nicht einfach so übergangen werden. Insbesondere bei Einbaumöbeln ist es für Nachmieter wie Vermieter auch sehr problematisch, wenn diese so eingebaut weitergegeben werden. Denn keiner weiß, wie es dahinter aussieht. Kleine Schränke dagegen wären weniger problematisch. Die schiebt man kurz zur Seite und schaut nach, ob dahinter alles okay ist.

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#5
 Von 
fb516676-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Update: ich habe eben mit dem Vermieter geredet ( er wusste, dass sie einen Nachmieter suchen will) und er wird mich nun zur Wohnungsrückgabe dazu holen, so dass ich in seinem Beisein das Geld an sie übergebe.

Dass ich die Möbel vor Einzug nicht bezahle, fand er richtig und da es keine festgelegte Frist gibt, meint er auch, ich sei im Recht.

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#6
 Von 
fb516676-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Kommt auf den Vertrag, würde ich sagen. "Übernehmen" (heißt üblicherweise IMHO, sie an Ort und Stelle zu belassen) könnte etwas anderes bedeuten als "Kaufen". Man sollte schon aufpassen, dass man die Möbel nicht drei Monate vorher abholen, einlagern und zurücktragen muss.


Im unterschriebenen Vertrag ist es so formuliert, dass die Möbel in der Wohnung " verbleiben ". Woher sollte ich wissen, dass ich sie holen, einlagern und zurückbringen muss? Bzw. Wie kann ich sicher sein, dass ich dies nicht muss. Auf die Idee wäre ich nie gekommen.

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#7
 Von 
fb516676-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn die Vormieterin wirklich eine Weiterleitung der Unterlagen von der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages abhängig gemacht hat, so ist der Kaufvertrag meiner Meinung nach ungültig


Aber ich habe unterschrieben und bin damit den Kauf eingegangen. Und dass dies so ist, ist schwer nachzuweisen...
Naja ich wusste eben nicht, wer der Vermieter ist, sonst hätte ich diesen direkt kontaktieren können.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von fb516676-85):
Wenn die Vormieterin wirklich eine Weiterleitung der Unterlagen von der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages abhängig gemacht hat, so ist der Kaufvertrag meiner Meinung nach ungültig

Stimmt. Nur das man das dann auch erstmal beweisen müsste.



Zitat (von fb516676-85):
Kann die Vormieterin nun schon jetzt, sofort nach der Unterschrift des Mietvertrages, von mir das Geld verlangen

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0. Den hier dürfte die Abwicklung "Zug um Zug" also "Ware gegen Geld" gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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