Moin,
ich habe folgenden Auszug aus dem Mietvertrag unter Punkt 3 und 4:
3. Eine Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teile davon an Dritte bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters.
Der Mieter kann die Erteilung der Erlaubnis vom Vermieter verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht, Teile der Mieträume einem Dritten zu überlassen. Es sei denn, in der Person des Dritten liegt ein wichtiger Grund vor, die Wohnräume würden übermäßig belegt oder die Gebrauchsüberlassung wäre dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Erlaubnis zu verweigern.
Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis von einer angemessenen Erhöhung der Miete bzw. der Betriebskostenzahlungen abhängig machen, wenn ihm die Gebrauchsüberlassung ohne diese Erhöhung nicht zumutbar ist.
Im Fall der Untervermietung tritt der Mieter dem Vermieter die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht bei Zahlungsverzug sofort nach Anforderung ab. Über diese Abtretung hat der Mieter dem Vermieter eine Urkunde zu erteilen.
4. Jeder Ein- oder Auszug von Personen, denen der Mieter die Mieträume untervermietet oder zur Nutzung überlassen hat (dies gilt auch für Lebenspartner, Kinder, Ehegatten, Eltern und Hauspersonal), ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
FRAGE: Muss ich laut Mietvertrag den Vermieter um Erlaubnis bitten oder ihn lediglich unverzüglich mitteilen, dass ich die Wohunung untervermiete (Mein kleiner Bruder soll für sein erstes Semester zu mir ziehen, da Uni um die Ecke)
Muss ich Vermieterin um "Erlaubnis" für Untermieter bitte?
28. September 2024
Thema abonnieren
Frage vom 28. September 2024 | 13:09
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 2x hilfreich)
Muss ich Vermieterin um "Erlaubnis" für Untermieter bitte?
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 28. September 2024 | 13:22
Von
Status: Junior-Partner (5366 Beiträge, 664x hilfreich)
ZitatFRAGE: Muss ich laut Mietvertrag den Vermieter um Erlaubnis bitten oder ihn lediglich unverzüglich mitteilen, dass ich die Wohunung untervermiete (Mein kleiner Bruder soll für sein erstes Semester zu mir ziehen, da Uni um die Ecke) :
JA, du musst um Erlaubnis bitten.
#2
Antwort vom 28. September 2024 | 14:44
Von
Status: Unbeschreiblich (34378 Beiträge, 5919x hilfreich)
JA.ZitatMuss ich laut Mietvertrag :
3. Eine Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teile davon an Dritte bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters.
d.h. nachdem der Vermieter die Erlaubnis gegeben hat, ist gem. Nr.4 der Einzug/Auszug unverzüglich anzuzeigen.
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#3
Antwort vom 28. September 2024 | 15:40
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 2x hilfreich)
Danke für die schnellen Antworten, dann kontaktiere ich mal die Vermieterin!
#4
Antwort vom 28. September 2024 | 17:32
Von
Status: Lehrling (1751 Beiträge, 277x hilfreich)
Familienabgehörige brauchen die Erlaubnis vom VM nicht um in der Wohnung zu wohnen, d.h. der Mieter muss den VM um diese nicht bitten. Es soll aber der VM vom Wohnungszuwachs informiert werden, er darf schon wissen, wer in seinem Haus/Wohnung wohnt.
#5
Antwort vom 28. September 2024 | 17:34
Von
Status: Junior-Partner (5366 Beiträge, 664x hilfreich)
ZitatFamilienabgehörige brauchen die Erlaubnis vom VM nicht um in der Wohnung zu wohnen :
Da gilt nur für Eltern, Verlobte und eigene Kinder. Geschwister gelten nicht als enge Familienangehörige.
-- Editiert von User am 28. September 2024 17:35
#6
Antwort vom 29. September 2024 | 06:10
Von
Status: Lehrling (1751 Beiträge, 277x hilfreich)
ZitatGeschwister gelten nicht als enge Familienangehörige. :
Stimmt. Hätte ich nicht gedacht, dass Geschwister zu den weiter entfernten Familienangehörigen zählen und so der Zustimmung des Vermieters bedürfen.
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