Muss ich für Schäden durch Vandalismus aufkommen?

12. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
blackeagle1075
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)
Muss ich für Schäden durch Vandalismus aufkommen?

Hallo.

Ich habe folgendes Anliegen.

Bei mir gibt es folgenden Paragraphen im Mietvertrag..

Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

Da gibt es Unterpunkt mit folgenden Wortlaut

quote:
Der Vermieter verpflichtet sich, im Einzefall kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb der Wohnräume bis zu einen Beitrag von 100€ zu tragen und dem Vermieter angefallenen Kosten zu erstatten, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere die Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser,- Heiz und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlußvorrichtungen von Rolläden und Fensterläden.
Die Kosten, die der Mieter für solche Instandhaltungs- und Intstandsetzungsarbeiten aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf 400€, dürfen jedoch 6% der jeweils geschuldeten Jahresnettomiete nicht übersteigen


Jetzt wurde bei uns zu Silvester, der Briefkasten im Hausflur durch Vandalen zerstört. Dieses haben wir durch den Hausmeister wieder instandsetzen lassen und auch der Hausverwaltung bescheid gesagt.
Jetzt flatterte uns eine Rechnung in Haus, wo wir für die Instandsetzung bezahlen sollen. Darauf berufen sie sich auf o.g. Paragraphen.
Ist dies rechtens und müssen wir wirklich dafür aufkommen?
Der Paragraph beruft sich ja auf die Mieträume. Der Briefkasten ist aber im Hausflur von unseren Mehrfamilienhaus und für jeden zugänglich. Eigentlich dürfte er doch nicht zu den Wohnräumen doch gar nicht zählen und wir müssten das gar nicht zahlen, oder sind wir da auf einen Holzweg?

Danke für die Hilfe im Voraus

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Hast Du den obig erwähnten § kopiert oder abgeschrieben ?

quote:
Der Briefkasten ist aber im Hausflur

Aber Du hast doch auch Zugriff auf Diesen.

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#2
 Von 
blackeagle1075
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)

Ja, das stimmt natürlich. Aber warum soll ich für Schäden aufkommen, die andere verursacht haben. Ist der Vermieter nicht bei sowas abgesichtert.

Den o.g. Paragraphen habe ich aus unseren Mietvertrag abgeschrieben.

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-- Editiert blackeagle1075 am 12.02.2012 14:02

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Nein, der Mieter muss hier nicht für den Schaden aufkommen. Der Schaden fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel.

Welche Teile betroffen sein können, ist doch in der Klausel aufgeführt.
Im übrigen ist dies der Wortlaut der Festlegung durch den BGH NJW 89, 2248.

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#4
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Bis auf eine Kleinigkeit

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blackeagle1075
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)

Ja mich wundert das halt, das er den Paragraphen als Bezug nimmt.
Kann ich also ruhigen Gewissens, Widerspruch einlegen und mich darauf berufen BGH NJW 89, 2248. oder?

Wie könnte man das am besten schreiben, ohne es gleich mit der Verwaltung zu verscherzen?

Ich habe gerade mal das Urteil überflogen. Auf die schnelle konnte ich kein Absatz finden, worauf ich mich berufen kann?



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-- Editiert blackeagle1075 am 12.02.2012 14:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Liebe/r blackeagle1075,

eine Rechtsberatung ist hier, wie in jedem anderem Forum, ausgeschlossen.

Entweder Sie akzeptieren unsere Aussagen oder Sie überprüfen das selbst unter dem Stichwort "Kleinreparaturen" im Netz oder Sie fragen einen Anwalt.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blackeagle1075
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)

Ok. Ich danke erstmal für Tipps.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wie könnte man das am besten schreiben, ohne es gleich mit der Verwaltung zu verscherzen?



Du solltest die einfach auf die eigene Klausel verweisen:

"Der Mieter verpflichtet sich, im Einzefall kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb der Wohnräume ... "

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:
Du solltest die einfach auf die eigene Klausel verweisen:
Ich glaube nicht, dass das richtige Argument wäre. Briefkästen können u.U. auch zur Wohnung gehören.

Nein, Briefkastenbeschädigungen gehören nicht zu einer Kleinreparaturklausel - das ist das Argument gegen die Zahlungsaufforderung!

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-- Editiert sinus44 am 12.02.2012 19:03

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Briefkästen können u.U. auch zur Wohnung gehören.


./.

quote:
kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb der Wohnräume ...


Das ist eindeutig. Und entspricht der BGH-Rspr.

Verträge sind bindend.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist eindeutig. Und entspricht der BGH-Rspr.
Verträge sind bindend. <hr size=1 noshade>
Ja, generell ist das ja auch richtig, aber trifft nicht diesen Fall - Briefkastenreparaturen, die nicht einmal durch den Mieter hervorgerufen wurden, gehören nicht zu den Kleinreparaturen.
Das gehört nach § 535 BGB zu der Instandsetzungspflicht des Vermieters.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>aber trifft nicht diesen Fall - Briefkastenreparaturen, die nicht einmal durch den Mieter hervorgerufen wurden, gehören nicht zu den Kleinreparaturen.
Das gehört nach § 535 BGB zu der Instandsetzungspflicht des Vermieters.
<hr size=1 noshade>


Nein, das stimmt nicht. Mit der Kleinreparaturklausel wird eben diese Instandsetzungspflicht des Vm. auf den M übetragen, so der BGH:

Hat der Mieter Reparaturen zu tragen, die trotz einer dieser Verpflichtung entsprechenden Behandlung der Mietsache notwendig werden, so wird dadurch nicht seine Obhutspflicht erweitert, sondern ihm eine davon zu unterscheidende, nach dem Gesetz dem Vermieter obliegende Verpflichtung übertragen .

Auch wenn der M nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, hilft ihm das bei Bagatellschäden nicht, er hat insoweit die Vermieterpflicht übernommen.

Das gilt aber nur in der Wohnung, deshalb, nur deshalb besteht hier kein Kostenerstattungsanspruch.




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-- Editiert flawless am 13.02.2012 09:30

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#13
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:
Das gilt aber nur in der Wohnung, deshalb, nur deshalb besteht hier kein Kostenerstattungsanspruch.

Ich gehe gar nicht auf die Schäden in der Wohnung ein, sonder mache einfach daran fest, welche Kleinreparaturen nach diesem Urteil:

Solche Teile sind (BGH NJW 89, 2248): Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse Rolladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.

vereinbart werden können.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
nach diesem Urteil:


Entscheidend, materielle Rechtskraft, ist aber der konkrete Fall.

Auf die hier vereinbarte Klausel kommt es an, nicht die i.Ü. unwirksame, die dem Urt. des BGH zugrunde lag.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Nein, Briefkastenbeschädigungen gehören nicht zu einer Kleinreparaturklausel

Und wenn der Briefkasten in der WHG-Eingangstüre integriert ist ?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

... gäääähn!

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