Liebes Forum,
ich muss beim Auszug die Wohnung wg. ungültiger Klauseln im Mietvertrag nicht renovieren/ keine Schönheitsreparaturen machen.
Allerdings wollte die Vermieterin, dass ich die vom Vormieter übernommene Einbauküche ausbaue. Das habe ich auch gemacht und dann festgestellt, dass die Wand hinter den Hängeschränken sehr vergilbt (am schlimmsten über dem Herd) ist.
Muss ich die Wand hinter den Hängeschränken nun streichen oder nicht?
Auch unten hinter dem Waschbecken und dem Herd gibt es Flecken. Muss ich hier auch streichen (die Wand hier ist aber noch weiß)?
Viele Grüße
Muss ich hinter der Küchenzeile streichen?
2. Februar 2025
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Frage vom 2. Februar 2025 | 17:53
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss ich hinter der Küchenzeile streichen?
#1
Antwort vom 2. Februar 2025 | 18:40
Von
Status: Unbeschreiblich (40251 Beiträge, 6555x hilfreich)
Du wirst dich wahrscheinlich darüber noch mit der Vermieterin streiten.Zitat :Muss ich hinter der Küchenzeile streichen?
Oder hat sie inzwischen eingesehen, dass du wegen ungültiger Vertragsklauseln gar nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bist? Weder in der Küche noch sonstwo in der Wohnung...
#2
Antwort vom 2. Februar 2025 | 20:01
Von
Status: Senior-Partner (6797 Beiträge, 2378x hilfreich)
Zitat:dass du wegen ungültiger Vertragsklauseln gar nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bist?
und diese konnte man wo lesen ?+
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 2. Februar 2025 | 21:43
Von
Status: Lehrling (1866 Beiträge, 292x hilfreich)
Zitat :ich muss beim Auszug die Wohnung wg. ungültiger Klauseln im Mietvertrag nicht renovieren/ keine Schönheitsreparaturen machen.
Das ist rechtssicher?
Zitat :Allerdings wollte die Vermieterin, dass ich die vom Vormieter übernommene Einbauküche ausbaue. Das habe ich auch gemacht und dann festgestellt, dass die Wand hinter den Hängeschränken sehr vergilbt (am schlimmsten über dem Herd) ist.
Unter diesen Umständen bin ich nicht überzeugt, dass Dir die Renovierung in diesem Bereich erspart bleib.
#4
Antwort vom 3. Februar 2025 | 06:38
Von
Status: Schüler (384 Beiträge, 118x hilfreich)
Zitat :Unter diesen Umständen bin ich nicht überzeugt, dass Dir die Renovierung in diesem Bereich erspart bleib.
Ich schon. Wenn der TE keine Schönheitsreparaturen schuldet, und so scheint es hier zu sein, dann schuldet er keine Schönheitsreparaturen. Auch nicht hinter der Küchenzeile.
Anders könnte es nur sein, wenn es sich dabei um eine Beschädigung der Mietsache handelt. Das sehe ich hier aber nicht, für mich klingt das wie ganz normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache:
Zitat :festgestellt, dass die Wand hinter den Hängeschränken sehr vergilbt (am schlimmsten über dem Herd) ist.
Zitat :Auch unten hinter dem Waschbecken und dem Herd gibt es Flecken.
Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen @Leo4, wenn Du erklärst, was daran eine Beschädigung der Mietsache ist.
#5
Antwort vom 3. Februar 2025 | 09:28
Von
Status: Gelehrter (10829 Beiträge, 4756x hilfreich)
Wenn die Vereinbarungen unwirksam sind, dann gilt das für alles, was durch normalen Gebrauch entstanden ist. Die Benutzung einer Küche zum kochen ist normaler Gebrauch.Zitat :ich muss beim Auszug die Wohnung wg. ungültiger Klauseln im Mietvertrag nicht renovieren/ keine Schönheitsreparaturen machen.
Meiner Meinung nach gibt aber noch ein weiteres Argument. Du hast die Einbauküche vom Vormieter übernommen. Wie will der Vermieter beweisen, dass bei Übergabe an dich die Wände hinter den Schränken in einem besseren Zustand waren? Genau das müsste der Vermieter nämlich tun. Irgendwelche Vereinbarungen zwischen Nach- und Vormieter haben für den Vermieter wenig Relevanz. Das hat der BGH deutlich gemacht. Aus meiner Sicht wird es also auch daran scheitern.
#6
Antwort vom 3. Februar 2025 | 10:49
Von
Status: Unbeschreiblich (50151 Beiträge, 17565x hilfreich)
Zitat :Wie will der Vermieter beweisen, dass bei Übergabe an dich die Wände hinter den Schränken in einem besseren Zustand waren?
Die müssen nicht nur in einem besseren Zustand gewesen sein, sie müssen bei Übergabe sogar renoviert gewesen sein. Nur dann müsste der Bereich selbst bei einer gültigen Klausel zu den Schönheitsreparaturen rebnoviert werden.
#7
Antwort vom 3. Februar 2025 | 10:53
Von
Status: Unbeschreiblich (40251 Beiträge, 6555x hilfreich)
In den letzten Anfragen dieses TE zu Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung.Zitat :und diese konnte man wo lesen ?+
#8
Antwort vom 4. Februar 2025 | 19:40
Von
Status: Lehrling (1866 Beiträge, 292x hilfreich)
Zitat :Allerdings wollte die Vermieterin, dass ich die vom Vormieter übernommene Einbauküche ausbaue. Das habe ich auch gemacht und dann festgestellt, dass die Wand hinter den Hängeschränken sehr vergilbt (am schlimmsten über dem Herd) ist.
Hätte der Mieter die Einbauküche vom Vormieter nicht übernommen, wäre der Vormieter zur Renovierung evtl. verpflichtet gewesen. Unter diesen Umständen bin ich mir nicht sicher, ob der Mieter nun nicht dazu verpflichtet ist. Da müsste man mehr Details wissen.
#9
Antwort vom 4. Februar 2025 | 20:35
Von
Status: Senior-Partner (6797 Beiträge, 2378x hilfreich)
Also hätte der Vermieter nach dem Auszug des VORmieters verlangen müssen, daß die Einbauküche erst ausgebaut wird um festzustellen, ob dort noch Renovierungsarbeiten durch den Vormieter erfolgen müssen.
Der Vormieter durte ja ohne einer Zusage/Vereinbarung die Einbauküche nicht einfach zurück lassen. Der Sachverhalt ist in soweit unvollständig.
Ob es dazu Vereinbarungen gab und der Ausbau der übernommenen Einbaumöbel unter Auflagen an den Nachmieter unterblieben ist bleibt unklar.
#10
Antwort vom 5. Februar 2025 | 09:38
Von
Status: Gelehrter (10829 Beiträge, 4756x hilfreich)
Welche Details brauchst du, insbesondere unter Berücksichtigung von BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16?Zitat :Da müsste man mehr Details wissen.
Meine Kurzzusammenfassung des Urteils: Ein Vermieter kann sich nicht auf Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter berufen.
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