Muss ich meine SAT-Schüssel abhängen?

21. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
reimann
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 4x hilfreich)
Muss ich meine SAT-Schüssel abhängen?

Wir haben 12/2004 eine neue Wohnung bezogen, auf die Frage ob eine SAT-Schüssel (35 cm) wurde gesagt, das Sie an die Brüstung angebracht werden kann.

Vor einigen Monaten haben wir eine neue Hausverwaltung bekommen,
diese stört sich jedoch daran und hat eine schriftliche Zustimmung (die wir leider nicht haben) und den Sender der heimatlichen Kanale angefordert. Zudem wurde erwähnt das die Wohnanlage mit Kabelascnhluss versorgt ist.

Es sieht so aus, das die Hausverwaltung eine Schüssel nur denen erlauben will, welche darauf angewiesen sind z.b. türkischesender etc. Nur Frage ich mich ob das überhaupt rechtens ist.

Gilt nicht gleiches Recht für alle? Entweder jeder darf oder keiner. Es kann ja nicht sein das deutsche keine Schüssel haben darf, aber unsere türkischen und arabischen Mitmenschen.

Wie schätzt ihr die Angelegenheit ein?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Aber!
es ist so. Für Menschen, die ihre Heimatsender (in anderer als deutscher Sprache) nicht über Kabel empfangen können, gibt es Sonderbedingungen.

-- Editiert von odil am 21.04.2006 11:23:20

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#2
 Von 
reimann
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 4x hilfreich)

aber ist das nicht ungerecht, es kann ja nicht sein das im ersten stock aus diesem
grund eine schüssel hängen darf und im zweiten stock nicht. wie soll ich mich verhalten? kann man gewohnheitsrecht anwenden?

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#3
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

Nö!
Da ihr nix schriftliches habt kann der neue Vermieter immer sagen das die Anlage nie erlaubt gewesen ist. von Daher müsst Ihr abbauen. Die einzige möglichkeit währe nachweisen zu können das ihr aus z.B. Beruflichen gründen andere Kanäle sehen müsst. z.B. Jornalist oder so.
Gewohnheitsrecht währe auch wohl nur gerichtlich durchzusetzen. Da aber die Gerichte regelmässig anders entscheiden wenn alles Normal läuft werdet ihr da wenig Glück haben. ;(

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#4
 Von 
reimann
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 4x hilfreich)

na gut, meine frau ist fremdsprachen sekräterin bei fraport mit schwerpunkt spanisch, beruflich bedingt its sie auf spanische sender angewiesen.

ferner muss man sagen das in der wohnanlge sehr viele schüsseln installiert sind. wenn ich auf dem balkon stehe kann ich bestimmt 20 zählen, angenommen davon wären 15 von ausländischen haushalten müssen die deutschen dann abhängen ???

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#5
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

Und nochmal...
wenn alles so ist wie sie es schildern müssen die Deutschen in der Regel abhängen.
Wenn kein spanischer sender über das Kabel emfangbar ist sollte sich ihre Frau von Ihrem arbeitgeber bestätigen lassen das sie aus beruflichen Gründen auf diese Sender zugreifen können muss. Das geben sie in Kopie der Hausverwaltung und bitten darum die Schüssel behalten zu dürfen. Wenn die wieder Nö-schüssel muss weg sagen könnten Sie gerichtlich eventuell was erreichen... aber...

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#6
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Ich wüßte nicht, warum eine Fremdsprachensekretärin Spanisch auf einen Sat-Sender Spaniens angewiesen sein sollte, aber wenn dem so ist, müßte dies in der Tat durch den Arbeitgeber belegt werden, dass dies unabdingbar ist.

I.d.R. dürften hier auch Zeitungen ausreichen.



-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#7
 Von 
Mietrechtsexperte
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 15x hilfreich)

Es wird Zeit, das Astra Gebühren kassiert, dann wird es schlagartig auch ohne Schüsseln gehen.

Geld ist der Grund für nahezu alle Schüsselhabenwoller und nicht Programmvilefalt!

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#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Hallo Reimann,

wo hast du denn die Schüssel genau angebracht? Wenn du mit Brüstung die Balkonbrüstung meinst, dann wurde meist entschieden, dass dies KEIN Eingriff in die Bausubstanz ist und dem Mieter somit -wie das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Blumen- erlaubt werden muss. Sollte es dann noch, wie von dir beschrieben, im Umfeld von Sat-Schüsslen nur so wimmeln, dann kann der VM auch nicht mit dem optischen Erscheinungsbild der Wohnanlage kontern. (Je mehr Schüsseln bereits installiert sind, desto geringer wiegt das Vermieterargument ästhetische Fassadenbeeinträchtigung (LG München I 14 S 119/99 ).

.........und hier noch ein paar Urteile:

Das Landgericht Hamburg hat am 19.12.2002 erneut bestätigt, dass Mieter auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt sind, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen. Gleiches gilt auch für die Terrasse.
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist erlaubt; ebenso, wie der Mieter auch Zierpflanzen, Tische und Stühle aufstellen darf. Stellt ein Mieter auf einem Balkon eine mobile Parabolantenne auf, so entstehen für die anderen Mieter keine "optischen Einwirkungen", die das Gerät für die Mitmieter "unzumutbar" erscheinen lassen.
Ausländische Mieter dürfen auf ihrer Terrasse selbst dann eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang aufstellen wenn sie per Kabel bereits vier Sendungen in ihrer Heimatsprache empfangen können. Es gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" von Terrassen, auf ihnen Gegenstände abzustellen, zu denen neben Pflanzentöpfen, Tischen, Stühlen und Schaukeln auch eben Parabolantennen gehören.
Az: LG Hamburg Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02
Stellt ein Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne mit einem 10 Kilo schweren Fuß hinter einem Sichtschutz auf und ragt die "Schüssel" nur zur Hälfte über das Balkongeländer, so handelt es sich nicht um eine vertraglich verbotene "Anbringung" mit einem Eingriff in die bauliche Substanz. Ein Mieter hat das Recht, den Balkon zu nutzen "wie es ihm beliebt".
Az: AG Fulda, 3 C 1150/98 A
Wer eine nicht fest am Gebäude montierte Parabolantenne benötigt, sondern eine mobile "Schüssel" auf den Balkon oder die Terrasse stellt, braucht hierfür nicht die Erlaubnis des Vermieters. LG Hamburg 316 S 17/99 , Urteil vom 18.5.1999

Eine generelle Verbotsklausel im Mietvertrag ist unwirksam, denn es muss im Einzelfall entschieden werden, ob die Interesse des Mieters oder des Vermieters, vorrangig sind. AG Eschweiler (AZ: 23 C 327/99 ). Keinen Eingriff in die Bausubstanz stellt ein Aufstellen der Parabolantenne auf dem Balkon dar, denn denn kann der Mieter nutzen, "wie es ihm beliebt, solange er dadurch die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt." AG Fulda (AZ: 3 C 1150/98 A).

Diese Urteile beziehen sich auf Mietverhältnisse(!), solltet ihr eine WEG sein, dann verhält es sich u. U. so:

Wird einem Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Anbringung einer Parabolantenne untersagt oder deren Beseitigung verlangt, kann zwischen dem auf das grundrechtlich geschützte Eigentum der übrigen Wohnungseigentümer gestützten Beseitigungsverlangen und dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Informationsfreiheit des betroffenen Wohnungseigentümer ein Widerstreit entstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zunächst im Bereich des Mietrechts ergangen ist (BVerfGE 90, 27 ), aber auch auf das Wohnungseigentumsrecht anzuwenden ist (BVerfG NJW 1995, 1665 ), muß eine fallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen, also einerseits des Interesses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am Schutz des Miteigentums und andererseits des Informationsinteresses des einzelnen Wohnungseigentümers, vorgenommen werden. Die danach gebotene Interessenabwägung ist grundsätzlich und insbesondere bei Beteiligung eines Ausländers auch dann vorzunehmen, wenn bereits ein Anschluß an das Breitbandkabel vorhanden ist (OLG Stuttgart WuM 1996, 1277).

Grüße, Heike

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
latte99
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 30x hilfreich)

@Heike
Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist erlaubt...............wenn man es von außen nicht sieht!

@Reimann
Hier Infos dazu:

Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin AZ 63S 66/03 gehört eine n i c h t fest installierte Schüssel auf dem Balkon zum vertragsgemässen Gebrauch
und ist als Gegenstand des Nutzers zu betrachten.

A n d e r s ist eine fest
montierte Schüssel anzusehen. Sie ist im Gegensatz als fester Teil desHauses einzustufen.
Ein Urteil des Landgerichts München sagt das Gleiche bei der Montage an einem Ständer.
Nur darf die Schüssel nicht an der Mauer oder dem Balkongeländer befestigt sein. AZ 31 S 7699/03 .

*Schüsseln verstecken
Hier sind Hinweise zu finden, wie man Satellitenschüsseln unauffällig
installieren kann.
http://www.selkirkshire.demon.co.uk/...ingdishes.html


-- Editiert von latte99 am 21.04.2006 19:21:04

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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