Ich wohne jetzt knapp 3 Jahre in meiner Mietwohnungen und wollte jetzt kündigen. In meinem Mietvertrag steht das ich alle 3 Jahre Wohnzimmer, Schlafzimmer und Flur, sowie alle 5 Jahre Küche und Bad renovieren muss.
Ich habe die Wohnung so wie sie ist vor 3 Jahren von meiner Vormieterin übernommen, sprich mit ihren Tapeten, Wand farbe etc. Überall waren Bohrlöcher mein Vermieter hat diese auch gesehen.
Desweiteren kommt jetzt dazu das meine Wohnung in den letzten Jahren immer wieder eine Baustelle durch nicht von mir verursachte Wasserschäden war. Aktuell sind 2 Wände im Wohnzimmer komplett ohne Tapete seit 2 Monaten (meine Vermieter wollten dieses damit die Wand trocknet)
Muss ich jetzt echt renovieren wenn ich ausziehe?
-- Editiert von User am 12. März 2023 09:18
-- Editiert von User am 12. März 2023 09:18
Muss ich wirklich renovieren bei Auszug? Trotz Schäden
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:
Steht das so wortwörtlich im Mietvertrag?
ZitatSteht das so wortwörtlich im Mietvertrag :
Als Schönheitsreparaturen aufgelistet
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:
Mir geht es nicht um die Reparaturen, sondern die Fristen, das sollte wortwörtlich wiedergegeben werden, damit man überhaupt beurteilen kann, ob die Klaus wirksam ist.
ZitatMir geht es nicht um die Reparaturen, sondern die Fristen, das sollte wortwörtlich wiedergegeben werden, damit man überhaupt beurteilen kann, ob die Klaus wirksam ist. :
Während der Dauer des Mietverhältnisses muss der Mieter Schönheitsreparaturen ausführen oder auf
seine Kosten ausführen lassen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache
erforderlich waren.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und
Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und
Außentüren von innen.
In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
• in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
• in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
• in allen sonstigen Nebenräumen alle sieben Jahre
Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechte "mittlerer Art und Güte" nach Paragraph 234BGb zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. Je nach Zustand früher oder später
Die Klausel ist mE wirksam.
Wurde im Mietvertrag vermerkt, dass du die Wohnung unrenoviert übernommen hast?
Zitat:
ZitatWurde im Mietvertrag vermerkt, dass du die Wohnung unrenoviert übernommen hast? :
Ne aber mein Vermieter weiß es. Ich war ja quasi Nachmieter und habe die Wohnung von meiner Vormieterin mit der mustertapete und den Wandfarben so übernommen.
Problem ist halt nur wie soll ich renovieren wenn die Räume durch Wasserschäden und dadurch entstandenen schimmel teilweise nicht mal mehr Tapete haben
Zitat:
Und wenn er es vergessen hat?
Zitat:
Das musst du nicht renovieren, soviel steht fest, aber es wird ja nicht alles verschimmelt sein, zumal du geschriebn hast:
Zitat:
Willst du denn jetzt ausziehen?
ZitatUnd wenn er es vergessen hat? :
Ich habe alles per Foto festgehalten zusätzlich zum übergabeprotokoll.
Ausziehen wollte ich im mai
ZitatSteht das so wortwörtlich im Mietvertrag :
Dort steht noch:
Bauliche Veränderungen an der Mietsache oder Einrichtungen sind auf Verlangen des Vermieters vom
Mieter zu entfernen bzw. der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und eine
erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter
zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten
Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst
diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.
Falls die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in
fachgerechter „mittlerer Art und Güte" vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Zitat:. In meinem Mietvertrag steht das ich alle 3 Jahre Wohnzimmer, Schlafzimmer und Flur, sowie alle 5 Jahre Küche und Bad renovieren muss.
Stimmt nicht. Da steht keine zeitlioche Pflicht sondern vielmehr als ein Beispiel zu Beginn der Aufzählung
mit dem Text: In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
Auch das haufig benutzte Wort "unrenoviert" ist nicht als "frisch renoviert" zu verstehen.
Entscheident ist vielmehr ob die Wohnung renovierungsbedürftig war.
Ob dies der Fall war, kann man mit der Angabe:
nicht rechtlich bewerten/beurteilen.Zitat:Ich habe die Wohnung so wie sie ist vor 3 Jahren von meiner Vormieterin übernommen, sprich mit ihren Tapeten, Wand farbe etc. Überall waren Bohrlöcher mein Vermieter hat diese auch gesehen.
Was soll man denn unter "überall" verstehen ?
War dies beim Einzug oder wann ?Zitat:Ich habe alles per Foto festgehalten zusätzlich zum übergabeprotokoll.
Zitatnicht rechtlich bewerten/beurteilen. :
Was soll man denn unter "überall" verstehen
Mein Vermieter hat alle Bohrlöcher im Flur, Schlafzimmer und Wohnzimmer gesehen und auf dem Protokoll dokumentiert desweiteren habe ich Fotos gemacht
Zitat:
Das deutet, zumindest für mich, daraufhin, dass die Wohnung als nicht renoviert übergeben anzusehen ist. Natürlich muss man immer den Einzelfall betrachten (wie viele Bohrlöcher waren es genau, an welchen Stellen, wie groß ist die Wohnung, gab es sonst noch Spuren der Vormieterin, wie z.B. Ränder von Bildern/Möbeln, einzelne Flecken auf den Wänden, usw.), aber vorhandene und auch im Protokoll bei Einzug erwähnte und sogar fotografisch dokumentierte Bohrlöcher gelten in der Rechtsprechung mindestens als starkes Indiz dafür. Der Vermieter müsste also schlüssig begründen, warum das in diesem speziellen Fall NICHT so ist und die Wohnung trotz diese bereits vom Vormieter verursachten Abnutzungsspuren als renoviert anzusehen ist. Denn wenn eine Wohnung unrenoviert übergeben wurde, ist der Mieter schlicht und einfach nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[quote=]Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter
zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten
Schönheitsreparaturen bestehen sollte.
Das ist eine Quotenabgeltungsklausel und die ist sowieso ungültig. Und zwar schon sehr viel länger als 3 Jahre (Deine Mietdauer). Dass es tatsächlich noch Vermieter gibt, die die verwenden, ist wirklich verwunderlich...
Nur zur Sicherheit: Hast Du damals beim Einzug vom Vermieter irgendwas dafür bekommen, dass die Wohnung unrenoviert war? Wie z.B. €500 Zahlung, oder 2 Monate mietfrei oder so? Wenn nein, dann sehe ich nicht, dass Du rein rechtlich in der Pflicht bist, auch nur eine einzige Schönheitsreparatur auszuführen. Ganz besonders nicht an den Stellen, an denen es die Wasserschäden gibt.
ZitatNatürlich muss man immer den Einzelfall betrachten (wie viele Bohrlöcher waren es genau, an welchen Stellen, wie groß ist die Wohnung, gab es sonst noch Spuren der Vormieterin, wie z.B. Ränder von Bildern/Möbeln, einzelne Flecken auf den Wänden, usw.), :
Es gab Spuren die aber wie gesagt durch den Wasserschaden entstanden sind, und erst bei ihren Auszug sichtbar wurden. Wir dachten es wäre Katzenpipi.
Dieser wurde dann im letzten Jahr behoben nachdem die Flecken immer mehr wurden.
Ermäßigung habe ich nie erhalten
Ich würde mir weniger um Bohrlöcher und Wasserschäden Gedanken machen, sondern über die anderen Dinge.
Bunte Wände zB. Knallerfarben wirst du überstreichen müssen. Hast du denn schon mal mit dem VM gesprochen, respektive wie hast du ihn aufgefordert die durch den Wassserschaden verursachen Mängel zu beseitigen?
ZitatBunte Wände zB. Knallerfarben wirst du überstreichen müssen. :
Warum denn? Wenn ich alles korrekt verstanden habe, dann
- wurde die Wohnung mit der Wandgestaltung der Vormieterin übernommen und daran auch durch die aktuelle Mieterin nichts geändert
- gab es diverse Abnutzungsspuren durch die Vormieterin (Bohrlöcher und Flecken an den Wänden). Wodurch die Flecken entstanden sind (Katzenurin oder Wasserschaden) ist unerheblich. Sie waren bei Anmietung bereits da und sind nicht durch die aktuelle Mieterin verursacht worden
- es gibt ein Protokoll vom Einzug, aus dem das auch ersichtlich ist. Zusätzlich gibt es Fotos davon
- es gab keinen Ausgleich des Vermieters in irgendeiner Art
Das ist für mich der klassische Fall einer unrenoviert übergebenen Wohnung. Die aktuelle Mieterin muss exakt gar nichts machen.
Ich kann da echt nicht erkennen, wo irgendeine Pflicht zum Streichen und/oder Tapezieren herkommen soll?
ZitatDas ist für mich der klassische Fall einer unrenoviert übergebenen Wohnung :
Ich habe lediglich bei der Übernahme nur gesagt das es ok so ist. Ich mache gerne die Bohrlöcher die ich verursacht habe zu und streiche diese über mehr nicht.
Zitat:
Bitte nicht! Damit könntest Du dann tatsächlich eine nachträgliche Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen verursachen!
Wenn Du Deine Bohrlöcher jetzt verschließt und überstreichst, ist das rein rechtlich eine Beschädigung. Und die MÜSSTEST Du dann beseitigen. Und das geht nur, in dem Du das komplette Zimmer streichst.
Also wirklich, nichts renovieren, keine Bohrlöcher verschließen, nichts streichen oder was auch immer.
Wenn der Sachverhalt, so, wie ich ihn im letzten Post wiedergegeben habe, korrekt ist, dann musst Du die Wohnung nur besenrein übergeben. Mehr nicht.
Aus meiner Sicht ist die Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam, weil die Fristen zu kurz sind. Genaueres dazu hier https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-fristenplan/#5. Ich weiß, es gibt aktuell keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Aber welcher Eigentümer renoviert wirklich ernsthaft alle 3 Jahre Bad und Küche. Es erscheint mir offensichtlich, dass eine solch kurze Frist eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Denn auch als weiche Frist wird ja verglichen mit der üblichen Abnutzung nach 3 Jahren.
Die unrenovierte Übergabe an den Mieter sowie die vom Vermieter zu beseitigen Schäden kommen noch on top dazu. Insgesamt scheint mir daher keine Renovierungsverpflichtung durch den Mieter vorzuliegen.
Nein. Das ist ein Märchen, das ich gefühlt schon tausende Male hier richtig gestellt habe. Lies dir das zugehörige BGH Urteil durch.ZitatBunte Wände zB. Knallerfarben wirst du überstreichen müssen. :
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
15 Antworten
-
20 Antworten
-
39 Antworten