Hallo Ihr,
frage es geht um eine Nebenkostenabrechnung, ich weiß das man nach einem Jahr keine mehr stellen
darf, jetzt sind grade erst mal ein paar Tage um, wo das Jahr zu Ende ist, die zählt aber doch noch oder
man muss zahlen ja?.
Und jetzt noch was, in der Nebenkostenabrechnung steht, das man jetzt auf einmal die Miete erhöht hat,ist
das legetim?.
NK und Miete erhöhen?
2. Januar 2019
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Frage vom 2. Januar 2019 | 19:21
Von
Status: Schüler (158 Beiträge, 22x hilfreich)
NK und Miete erhöhen?
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#1
Antwort vom 2. Januar 2019 | 19:27
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3219x hilfreich)
Zitatfrage es geht um eine Nebenkostenabrechnung, ich weiß das man nach einem Jahr keine mehr stellen :
Klar darf man die Erstellen ... man muss die als VM sogar erstellen.
Zitatdarf, jetzt sind grade erst mal ein paar Tage um, wo das Jahr zu Ende ist, die zählt aber doch noch oder :
Kommt drauf an, ob und welche Abrechung nicht im Zeitrahmen erfolgte.
ZitatUnd jetzt noch was, in der Nebenkostenabrechnung steht, das man jetzt auf einmal die Miete erhöht hat,ist :
Sicherlich nicht die Miete, aber die NK und ja, das ist durchaus üblich.
#2
Antwort vom 2. Januar 2019 | 19:29
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1448x hilfreich)
Zitatfrage es geht um eine Nebenkostenabrechnung, ich weiß das man nach einem Jahr keine mehr stellen :
darf,
Natürlich darf man das.
Zitatjetzt sind grade erst mal ein paar Tage um, wo das Jahr zu Ende ist, die zählt aber doch noch oder :
man muss zahlen ja?.
Ob man als Mieter zahlen muß oder nicht kommt auf den Abrechnungszeitraum an. Wie lautet der?
ZitatUnd jetzt noch was, in der Nebenkostenabrechnung steht, das man jetzt auf einmal die Miete erhöht hat,ist :
Die Miete oder die monatlichen Vorauszahlungen der Nebenkosten?
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#3
Antwort vom 2. Januar 2019 | 19:29
Von
Status: Unbeschreiblich (128151 Beiträge, 40938x hilfreich)
Zitateine Nebenkostenabrechnung, ich weiß das man nach einem Jahr keine mehr stellen :
darf,
Da weis man falsches. Sicherlich darf man auch nach einem Jahr noch eine stellen.
Zitatjetzt sind grade erst mal ein paar Tage um, wo das Jahr zu Ende ist, die zählt aber doch noch oder man muss zahlen ja?. :
Keine Ahnung was Du damit sagen willst.
ZitatUnd jetzt noch was, in der Nebenkostenabrechnung steht, das man jetzt auf einmal die Miete erhöht hat,ist das legetim?. :
Kommt darauf an, welchen Teil der Miete das betrifft. Die Vorrauszahlungen lassen dich da recht formlos anpassen. Ob gerechtfertigt ist, kann man selber nachrechnen.
Auch ein Erhöhungsverlangen der Nettomiete könnte man dort wohl rechtskonform unterbringen.
#4
Antwort vom 2. Januar 2019 | 19:46
Von
Status: Schüler (158 Beiträge, 22x hilfreich)
Auf jedenfall muß ich nachzahlen, und werde erst mal Widerspruch einlegen, weil einiges
nicht stimmt da.
Jetzt lese ich auf ein anderes Blatt das unter Wichtig da folgendes:
Einsprüche zur Abrechnung gelten als Vorbehalt im Sinne des BGB. Das bedeutet: Auch wenn Sie
Einspruch einlegen, ist die Nachforderung zum genannten Zeitpunkt fällig und muss bezahlt werden.
Ansonsten werden Mahngebühren und Zinsen fällig.
Ist das auch Rechtens?. Also bis die Nebenkostenabrechnung nicht richtig, und werde erst zahlen
wenn die korreckte Abrechnung kommt. Muss ich trotzdem zahlen vorher?.
#5
Antwort vom 2. Januar 2019 | 19:54
Von
Status: Unbeschreiblich (128151 Beiträge, 40938x hilfreich)
ZitatMuss ich trotzdem zahlen vorher?. :
Nö, "müssen" muss man nicht. Wird dann halt nur teurer für Dich, weil Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher nicht kostenfrei arbeiten.
#6
Antwort vom 2. Januar 2019 | 20:04
Von
Status: Schüler (158 Beiträge, 22x hilfreich)
Zitat:ZitatMuss ich trotzdem zahlen vorher?. :
Nö, "müssen" muss man nicht. Wird dann halt nur teurer für Dich, weil Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher nicht kostenfrei arbeiten.
Ah troz das die Abrechung nicht richtig ist, ich glaube dann werde ich wohl einen
Anwalt nehmen muß, wenn das nicht richtig ist die NK.
#7
Antwort vom 2. Januar 2019 | 20:16
Von
Status: Unbeschreiblich (128151 Beiträge, 40938x hilfreich)
ZitatAh troz das die Abrechung nicht richtig ist :
Das ist derzeit nur eine Behauptung ohne jeden Beweis. Und somit keine Basis für irgendwas, insbesondere nicht für eine Zurückbehaltung vom Zahlungen.
Zitatdann werde ich wohl einen Anwalt nehmen muß :
Zumindest sollte man jemanden beauftragen der
1) der Verwaltung unter Beachtung der Grundregeln der Deutschen Sprache verständlich mitteilen kann was genau man beanstandet
2) die notwendigen Kenntnisse zur Prüfung der Abrechnung hat
Denn nur mit "da stimmt was nicht weil ich muss nachzahlen" wird man nicht weit kommen.
#8
Antwort vom 2. Januar 2019 | 20:29
Von
Status: Schüler (158 Beiträge, 22x hilfreich)
Zitat:ZitatAh troz das die Abrechung nicht richtig ist :
Das ist derzeit nur eine Behauptung ohne jeden Beweis. Und somit keine Basis für irgendwas, insbesondere nicht für eine Zurückbehaltung vom Zahlungen.
Zitatdann werde ich wohl einen Anwalt nehmen muß :
Zumindest sollte man jemanden beauftragen der
1) der Verwaltung unter Beachtung der Grundregeln der Deutschen Sprache verständlich mitteilen kann was genau man beanstandet
2) die notwendigen Kenntnisse zur Prüfung der Abrechnung hat
Denn nur mit "da stimmt was nicht weil ich muss nachzahlen" wird man nicht weit kommen.
Das ist klar, danke.
#9
Antwort vom 2. Januar 2019 | 20:56
Von
Status: Unbeschreiblich (49069 Beiträge, 17274x hilfreich)
Zitat:Ansonsten werden Mahngebühren und Zinsen fällig.
Ist das auch Rechtens?
Für den Anteil der Nachzahlung, der berechtigt ist: Ja, für den Anteil der Nachzahlung, der unberechtigt ist: Nein.
Zitat:Also bis die Nebenkostenabrechnung nicht richtig, und werde erst zahlen wenn die korreckte Abrechnung kommt.
Das ist eine schlechte Idee. Im ersten Schritt sollte zunächst einmal eine Belegeinsicht vorgenommen werden. Ohne Belegeinsicht kann man in den meisten Fällen nämlich gar keinen fundierten Widerspruch einlegen.
Zitat:und werde erst mal Widerspruch einlegen, weil einiges nicht stimmt da.
Der Widerspruch sollte Angaben darüber enthalten, welche genauen Details nicht stimmen und warum die nach Deiner Auffassung nicht stimmen.
Zitat:jetzt sind grade erst mal ein paar Tage um, wo das Jahr zu Ende ist, die zählt aber doch noch
Wenn die Abrechnung noch im alten Jahr bei Dir im Briefkasten gelandet ist, dann zählt die noch.
#10
Antwort vom 2. Januar 2019 | 22:39
Von
Status: Senior-Partner (6693 Beiträge, 2349x hilfreich)
Im Gesetz steht gar nichts von bis zum 31.12. eines Jahres.
Da steht:
Zitat:Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Wenn der Abrechnungszeitraum (dieser beträgt immer 12 Monate) vom 1. 4. - 31.3. oder vom 1.7. - 30.6. oder vom 1.8.- 31.7. läuft, ist der 31.12. völlig uninteressant.
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