Nach Auszug: Beschädigte Steckdose - wer kommt auf: Vermieter oder Mieter

29. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
morlan
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Auszug: Beschädigte Steckdose - wer kommt auf: Vermieter oder Mieter

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um die Fragestellung, ob ich für die Beschädigung von 2 Steckdoseneinsätzen in meiner ehemaligen gemieteten Wohnung aufkommen muss und falls ja, in welcher Höhe. Ich habe schon so einige Wohnungsübergaben hinter mir, aber noch nie eine in der die Wohnung in so einem guten Zustand war und der Vermieter in der Gesamtschau so einen Stress gemacht hat, sodass meine Kompromissbereitschaft ausgeschöpft ist.

Die Wohnung habe ich von 05.2012 bis zum 30.06.2019 gemietet, ausgezogen bin ich am 01.06.2019 und am 29.06.2019 war die Wohnungsübergabe.

Telefonisch hatte ich mich mit der Hausverwaltung darauf verständigt, dass ich nur für den Schaden an der EBK aufkommen soll, in Höhe von 350 Euro, den Rest würde die Vermieterseite übernehmen. Dann sind ein paar Dinge passiert, die das Vertrauensverhältnis zerstört haben und ich nicht mehr bereit war, die 350 Euro zu zahlen, sondern nur noch 150 Euro. Nach einigem Mailverkehr ist der Vermieter darauf eingegangen, hat aber nachgelegt indem er mir eine Rechnung für die Steckdoseneinsätze in Höhe von 53,65 Euro aufs Auge gedrückt hat. Zur Chronologie:

06.2019:
Mündliche Zusicherung, dass ich nur für die Schäden an EBK aufkommen soll.

29.06.2019: Wohnungsübergabe:
Zwei Steckdosen waren innen gebrochen. Ist auch im Übergabeprotokoll vermerkt, auch das der Schaden bereits behoben wurde. Ich habe damit nichts spezielles gemacht, außer sie ein paar mal benutzt. Bei der Übergabe wurde ich gefragt, wie ich das gemacht hätte, und ich habe angemerkt, dass die Steckdosen wahrscheinlich zu fest montiert worden sind. Dies wurde von Vermieterseite abgestritten. Zum Übergabezeitpunkt waren die Dosen bereits ausgetauscht (welches Zeugen bestätigen können).

12.07.2019: 1.) Kautionsabrechnung
Von der Kaution wurde mir die Schadenssumme der EBK in Höhe von 350 Euro abgezogen. Damit war ich nicht einverstanden und es entstand folgender E-Mailverkehr:

Mail von mir am 15.07.2019

Zitat:
Hallo Herr B.,
...
Bezugnehmend auf meiner Mail vom 26.06.2019 und Ihrer Überweisung vom 12.07.2019 in Höhe von 1215,45 Euro mussten wir feststellen, dass die Kaution nicht in voller Höhe zurückerstattet worden ist -- es fehlen dazu noch 350 Euro. Was sind die Gründe für diese Teilzahlung? Etwa ein Einbehalt wegen noch abzurechnender Nebenkosten?

(Meine Mail vom 26.06.2019 hat den sinngemäßen Inhalt, dass das Vertrauensverhältnis zerstört wurde und ich keine 350 Euro zahlen werde)

Mail vom Vermieter vom 16.07.2019:
Zitat:
Hallo Herr M.,

bezugnehmend auf Ihr Mail vom 13.06.2019, haben wir die Kosten für die Reparaturen abgezogen.

Die Betriebskostenabrechnung erfolgt erst Anfang nächsten Jahres.

(Meine Mail vom 13.06.2019 hat den sinngemäßen Inhalt, dass ich 350 Euro für die EBK zahlen werde).

Mail von mir vom 17.07.2019:
Zitat:
Hallo Herr B.,

meinen Fall habe ich juristisch prüfen lassen und die Lage stellt sich wie folgt dar: Durch Ihre E-Mail vom 24.06.2019 haben Sie das Angebot vom 13.06.2019 abgelehnt und es gelten jetzt wieder die üblichen gesetzlichen Bestimmungen für diesen Schadensersatz. Demzufolge wird der Zeitwert ermittelt, danach beträgt die Schadenssumme nach unserer Einschätzung max. 150 Euro.
Als Begründung für die Schadenssumme führen wir an, das wir eine Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren und damit eine Restlaufzeit von 5 bis 10 Jahren unterstellen: 350 Euro x (7,5 Jahre / 17,5 Jahre) ergeben 150 Euro.
Der Sinn des Zeitwertes ist es, dass sich der Geschädigte nicht bereichert. Die 350 Euro sind daher als unverhältnismäßig zu bewerten.

Daher bitte ich Sie mir den verbleibenden Betrag in Höhe von mindestens 200 Euro bis spätestens Mo. 29.07.2019 zu überweisen.

(Die Mail vom 24.06.2019 von meinem Vermieter hat sinngemäß den Inhalt, dass ich mich um die Schadensbeseitigung der EBK kümmern soll)

27.07.2019: 2.) Kautionsabrechnung
Abzüglich der Schäden an der EBK in Höhe von 150 Euro und zusätzlich ein Rechnungsbetrag in Höhe von 53,65 Euro für den Austausch der Steckdosen (Rechnungskopie mit dem Datum 17.07.2019)

Muss ich diesen Betrag überhaupt zahlen, wenn ich zum einen im Juni die mündliche Zusicherung erhalten habe (was natürlich schwer zu beweisen ist)? Vielleicht wird meine Position dadurch untermauert, dass bei der ersten Kautionsabrechnung vom 12.07.2019 der Rechnungsbetrag noch nicht aufgeführt worden war und Zeugen bestätigen können, dass bei der Wohnungsübergabe am 29.06.2019 die Steckdosen bereits erneuert waren. Auch ist mein Vermieter seitdem 15.06.2019 in Besitz eines Wohnungsschlüssel gewesen, auch damit er die Wohnung begutachten konnte und eventuelle Forderungen gegen mich stellen kann.
Bei der Wohnungsübergabe wurde ich gefragt, wie ich es geschafft hätte die Steckdosen zu beschädigen, dann habe ich angemerkt, dass ich davon ausgehe, dass die Steckdosen zu fest montiert worden sind und sie durch normale Benutzung brechen konnten. Mir ist bewusst, dass sich dies nicht mehr beweisen lässt und daher Aussage-gegen-Aussage steht.

Falls ich die Reparatur zahlen muss, in welcher Höhe muss ich sie Zahlen? Reicht der Zeitwert (15 Jahre Restlebensdauer zur maximalen Lebensdauer von 25 Jahren ergibt 32,19 Euro) oder weil es ein Fall von "Aussage-gegen-Aussage" ist, dass jeder die Hälfte trägt, also 26,82 Euro?


Gruß, Morlan

PS: Im Mietvertrag ist eine gültige Klausel zu Schönheitsreparaturen enthalten (Mieter soll dadurch Kosten in Höhe von 120 Euro begleichen)
PPS: Ja, ich weiß der Betrag ist nicht hoch, aber mir gehts nicht um die Schadenshöhe...

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von morlan):
PS: Im Mietvertrag ist eine gültige Klausel zu Schönheitsreparaturen enthalten (Mieter soll dadurch Kosten in Höhe von 120 Euro begleichen)


Da hier oft noch Halbwissen existiert, die Frage:
Was steht denn da wortwörtlich, war die Wohnung renoviert, als Du eingezogen bist und was für ein Schaden ist es denn ?

Schäden musst Du nämlich unabhängig von den Schönheitsreparaturen beheben........ Normale Abnutzung nicht, wenn die SR-Klausel unwirksam ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Bei der "Klausel zu Schönheitsreparaturen" vermute ich aufgrund des genannten Betrages (120Euro) und im Kontext "Steckdosen", dass hier eigentlich der Vertragspassus "Kleinreparaturen" gemeint ist. Dabei geht es um verschuldensunabhängigen Kostenersatz für etwa erforderliche Reparaturen - z.B. an Installationsgegenständen (Steckdosen).
Ggf solltest du mal genauer erklären, was du da nun eigentlich meinst.

Dass die Steckdosen zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe bereits ausgetauscht waren, ist total irrelevant.
Wenn der Vermieter die zerbrochenen Steckdosen hat austauschen lassen, dann kann er auf Basis einer vereinbarten Kleinreparatur-Regelung Kostenersatz verlangen - da das nichts mit Schadenersatz zu tun hat, widerspricht das auch nicht einer etwaigen Vereinbarung "dass ich nur für die Schäden an EBK aufkommen soll"

Zitat (von morlan):
für den Schaden an der EBK aufkommen soll, in Höhe von 350 Euro, den Rest würde die Vermieterseite übernehmen
Wenn man sich schon mal auf eine Pauschal-Entschädigung geeinigt hat, wäre der "nur Zeitwert-Ersatz" darin schon als inkludiert anzusehen.
Allerdings gilt "nur Zeitwert-Ersatz" aber auch nur, wenn die beschädigte Sache nicht mehr zu reparieren ist und anstelle der beschädigten Sache ein neuer Ersatz angeschafft werden muss. Reparaturkosten sind i.d.R. in voller Höhe zu ersetzen.
https://www.promietrecht.de/Schaden/Abwehr-von-Forderungen/des-Vermieters/Mieter-hat-Schaden-verursacht-Wie-Zeitwert-einer-Sache-berechnen-E2927.htm

Zitat (von morlan):
Falls ich die Reparatur zahlen muss, in welcher Höhe muss ich sie Zahlen?

Also keine Ersatzanschaffung = keine Zeitwertentschädigung - sondern eben Reparatur
Dann natürlich: in voller Höhe - Zeitwertabzug ist bei Reparatur nicht vorzunehmen!

Man hatte sich also mündlich auf verschiedenes geeinigt.
An den einen Teil ("350 Euro pauschal") willst du dich nun aber nicht mehr halten.
Den anderen Teil jedoch ("nur für die Schäden an EBK") möchtest du gern beanspruchen.
Sorry - aber so läuft das nunmal nicht.

Zitat (von morlan):
meinen Fall habe ich juristisch prüfen lassen
Au Backe. Anwalt nicht verstanden? oder einfach nur mal drauflos gelogen?

Am besten man reduziert das Ganze.
Die mündlichen Vereinbarungen kann eh keine Seite beweisen. So etwas funktioniert auch nur unter redlichen Vertragsparteien.
Der Vermieter war also erst bereit einen Pauschal-Entschädigung zu akzeptieren. Dann zickt der Mieter rum. Also fordert der Vermieter jetzt am besten einfach das, was ihm rechtmäßig auch zusteht > das wird wohl auf Schadenersatz = tatsächliche Reparaturkosten hinauslaufen - natürlich ohne Zeitwertabzug - und zwar für alle etwaigen Schäden.
Mit deinem Riesenwind um Peanatus (obwohl es dir ja eigentlich nicht ums Geld geht) hast du dir m.E. eher selbst geschadet.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

"sinngemäß" ist immer schlecht zu beurteilen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
morlan
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Zitat (von morlan):
PS: Im Mietvertrag ist eine gültige Klausel zu Schönheitsreparaturen enthalten (Mieter soll dadurch Kosten in Höhe von 120 Euro begleichen)


Da hier oft noch Halbwissen existiert, die Frage:
Was steht denn da wortwörtlich, war die Wohnung renoviert, als Du eingezogen bist und was für ein Schaden ist es denn ?

Schäden musst Du nämlich unabhängig von den Schönheitsreparaturen beheben........ Normale Abnutzung nicht, wenn die SR-Klausel unwirksam ist.


Die Wohnung wurde im Jahr 2008 renoviert, war also gute 4 Jahre bereits bewohnt. Zwei Steckdoseneinsätze waren am Rand angebrochen. Es war kein elektrischer Schaden, sondern ein mechanischer. Sowas passiert halt auch, wenn man die Steckdose zu fest montiert. Falls es hier ein Möglichkeit gibt Fotos hochzuladen, kann ich mal schauen ob mir das gelingt, wenn noch Interesse besteht.


Zitat:


1. Schönheitsreparaturen

1.1 Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

1.2 Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren und Türzargen.

1.3 Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn - in folgende Zeitabstände erforderlich:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
...
2. Kleine Instandhaltungen
2.1 Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 120 Euro und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6,5 % der Jahresnettomiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das beheben kleinere Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster, Rollläden- und Türverschlüssen.



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
morlan
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Bei der "Klausel zu Schönheitsreparaturen" vermute ich aufgrund des genannten Betrages (120Euro) und im Kontext "Steckdosen", dass hier eigentlich der Vertragspassus "Kleinreparaturen" gemeint ist. Dabei geht es um verschuldensunabhängigen Kostenersatz für etwa erforderliche Reparaturen - z.B. an Installationsgegenständen (Steckdosen).
Ggf solltest du mal genauer erklären, was du da nun eigentlich meinst.


Genau, ich meinte den Vertragspassus "Kleine Instandhaltungen" oder Kleinreparaturen.

Zitat (von Lolle):
Dass die Steckdosen zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe bereits ausgetauscht waren, ist total irrelevant.
Wenn der Vermieter die zerbrochenen Steckdosen hat austauschen lassen, dann kann er auf Basis einer vereinbarten Kleinreparatur-Regelung Kostenersatz verlangen - da das nichts mit Schadenersatz zu tun hat, widerspricht das auch nicht einer etwaigen Vereinbarung "dass ich nur für die Schäden an EBK aufkommen soll"


Genau, meine Fragestellung ist nur, ist das auch in meinem Fall relevant? Wenn es eine mündliche Vereinbarung gibt, dass ich nur für den Schaden an der EBK aufkomme. Beweisen kann ich das nicht, nur die Indizien anführen, dass in der 1. Kautionsabrechnung der Steckdosenschaden nicht berücksichtigt worden ist und die Steckdosen aber schon lange zuvor repariert worden sind.

Zitat (von Lolle):
Zitat (von morlan):
Falls ich die Reparatur zahlen muss, in welcher Höhe muss ich sie Zahlen?

Also keine Ersatzanschaffung = keine Zeitwertentschädigung - sondern eben Reparatur
Dann natürlich: in voller Höhe - Zeitwertabzug ist bei Reparatur nicht vorzunehmen!


Hier das was der Anwalt dazu geschrieben hat:
Zitat:
Im Hinblick auf den EBK-Schaden schulden Sie Schadensersatz. Dabei schulden Sie den Betrag, der erforderlich ist, um die Schäden zu reparieren. Falls die Schäden nicht reparabel oder die Reparatur unverhältnismäßig teuer ist, müssen Sie Schadensersatz in Höhe des Zeitwerts leisten.


Zeitwert von 60 bis 150 Euro zu verlangten 350 Euro wurden von uns als unverhältnismäßig bewertet.


Zitat (von Lolle):

Man hatte sich also mündlich auf verschiedenes geeinigt.
An den einen Teil ("350 Euro pauschal") willst du dich nun aber nicht mehr halten.


Doch, wie bereits geschrieben hat der VM das ausgeschlagen und daher gilt hier wieder die gesetzliche Regelung für den EBK-Schaden. Ich Frage mich auch, wieso das so relevant ist, weil der VM sich darauf bereits eingelassen hat und nur noch 150 Euro fordert.

Zitat:
Den anderen Teil jedoch ("nur für die Schäden an EBK") möchtest du gern beanspruchen.
Sorry - aber so läuft das nunmal nicht.


Ich finde genauso sollte es schon laufen. Zum Teil ist es ja auch bereits so gelaufen.

Zitat (von Lolle):

Zitat (von morlan):
meinen Fall habe ich juristisch prüfen lassen
Au Backe. Anwalt nicht verstanden? oder einfach nur mal drauflos gelogen?


Damit hast Du meine persönliche Grenze zur Beleidigung erreicht. Daher:
Oder Du hast etwas nicht verstanden? Oder musst irgendwas kompensieren?

Zitat (von Lolle):

Der Vermieter war also erst bereit einen Pauschal-Entschädigung zu akzeptieren. Dann zickt der Mieter rum.


Du verwechselst da was: Der VM zickt rum und der Mieter fordert was ihm rechtlich zusteht. Worauf sich der VM ja auch zum Teil bereits eingelassen hat (Schäden an EBK, aber neu ist die Forderung bezüglich der Steckdose).

Zitat (von Lolle):

Mit deinem Riesenwind um Peanatus (obwohl es dir ja eigentlich nicht ums Geld geht) hast du dir m.E. eher selbst geschadet.


Ich bekomme was vom VM wieder, ca. 150 Euro, anstatt 200 Euro (da die Differenz für die Steckdose draufgeht und das ist die Fragestellung, ob das juristisch abgedeckt ist).
Finanziell ist das ganze zur Zeit ein Nullsummenspiel mit der Tendenz, dass ich drauf zahle. Ein Schaden ist das für mich jedoch nicht, weil für mich nicht nur die finanzielle Seite zählt (habe viel dazugelernt und einen Teilsieg erlangt). Insofern bewerten wir das anders und in dem Punkt zählt meine Bewertung ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ich verstehe Ihre "Zeitwert-Rechnung" nicht. Erechnen Sie da einen Zeitwert von der Reparatur?

Der Zeitwert spielt nur eine Rolle, wenn man etwas nicht reparieren kann bzw der Aufwand unverhältnismäßig wäre. Bei einer Reparatur von Schäden schulden Sie den kompletten Betrag, der für die Reparatur aufgewendet werden muss.

Nachdem Sie ja nun anscheinend nichts von diesen mündlichen Abmachungen beweisen können (daß da ein Posten irgendwann auf der Rechnung übersehen wurde und später korrigiert, also mit auf die Rechnung geschrieben wurde, spielt da keine Rolle), schulden Sie dem Vermieter die Reparaturkosten für die EBK sowie den Ersatz der Steckdosen.

Beziehungsweise er zieht diese Posten von der Kaution ab.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
morlan
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ich verstehe Ihre "Zeitwert-Rechnung" nicht. Erechnen Sie da einen Zeitwert von der Reparatur?


Da ist der Sachzusammenhang etwas komplizierter und spielt aus meiner Sicht für meine eigentliche Frage hier auch keine Rolle. Aber jetzt mal vereinfacht dargestellt, weil so viele sich daran stoßen:
Ich sollte ursprünglich den Austausch einer Küchenarbeitsplatte bezahlen (keine Reparatur), dass hätte dann 350 Euro gekostet. Tatsächlich wurde die Küchenarbeitsplatte jedoch nur repariert, in Höhe von vielleicht 50-60 Euro und von den 350 Euro wurde dann was anderes bezahlt, wie vielleicht die Steckdosen und der Rest wurde sich eingesteckt. Als ich das mitbekommen habe, wurde halt das Vertrauensverhältnis gestört, weiterhin wurde ich menschlich enttäuscht und jetzt versuche ich den zu zahlenden Betrag zu minimieren.

Zitat (von fb367463-2):
Der Zeitwert spielt nur eine Rolle, wenn man etwas nicht reparieren kann bzw der Aufwand unverhältnismäßig wäre. Bei einer Reparatur von Schäden schulden Sie den kompletten Betrag, der für die Reparatur aufgewendet werden muss.


Das würde sich ja mit der Aussage vom Anwalt decken:

Zitat (von morlan):

Hier das was der Anwalt dazu geschrieben hat:
Zitat:

Im Hinblick auf den EBK-Schaden schulden Sie Schadensersatz. Dabei schulden Sie den Betrag, der erforderlich ist, um die Schäden zu reparieren. Falls die Schäden nicht reparabel oder die Reparatur unverhältnismäßig teuer ist, müssen Sie Schadensersatz in Höhe des Zeitwerts leisten.

Zeitwert von 60 bis 150 Euro zu verlangten 350 Euro wurden von uns als unverhältnismäßig bewertet.


Nur mal aus Interesse gefragt, für mich ist das Thema hinsichtlich der EBK durch:
Ab wann ist denn etwas aus Ihrer Sicht unverhältnismäßig teuer? Wie berechnet sich der Schwellenwert?

Der Fall hat zwar noch ein paar andere juristische Rätsel für mich, aber hier werde ich mal einen "Rechtsphilosophen" konsultieren, da Anwälte sich nur auf das geltende Recht berufen, aber die Hintergründe in der Praxis nicht hinterfragen bzw. darüber nicht "diskussionwillig" sind. Ist OK, um vor Gericht was durchzuboxen, aber nicht mein ausschließliches Ziel.

Zitat (von fb367463-2):

Nachdem Sie ja nun anscheinend nichts von diesen mündlichen Abmachungen beweisen können (daß da ein Posten irgendwann auf der Rechnung übersehen wurde und später korrigiert, also mit auf die Rechnung geschrieben wurde, spielt da keine Rolle), schulden Sie dem Vermieter die Reparaturkosten für die EBK sowie den Ersatz der Steckdosen.
Beziehungsweise er zieht diese Posten von der Kaution ab.


Beweisen kann ich das nicht. Das er das übersehen hat, glaube ich ihm nicht: Die Antwort auf die Frage, warum ich das glaube, liefert aber die Psychologie ;-)
Da ich ihm das aber nicht beweisen kann, und nur Indizien habe, hätte ich damit vor Gericht wahrscheinlich geringe Erfolgschancen. Ich werde noch mal ein wenig darüber grübeln, ob ich noch ein Schlupfloch entdecke....

Gruß, morlan.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von morlan):
Zitat (von fb367463-2):
Der Zeitwert spielt nur eine Rolle, wenn man etwas nicht reparieren kann bzw der Aufwand unverhältnismäßig wäre. Bei einer Reparatur von Schäden schulden Sie den kompletten Betrag, der für die Reparatur aufgewendet werden muss.

Das würde sich ja mit der Aussage vom Anwalt decken:
Ja, das tut es. Es deckt sich auch mit meiner Erklärung (davon, dass bereits eine Anwalts-Auskunft dazu existiert hattest du ja nix gesagt). Es wäre auch einfacher gewesen, zu erahnen warum du so selbstverständlich von Reparatur und Zeitwertabzug sprichst, wenn du die Details gleich von Anfang geschrieben hättest.
Bei allem anderen (außer EBK [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html]BGB § 249 [/link].

Mit den 350 Euro hattet ihr euch auf Schadenersatz in Geld geeinigt - so klingt das zumindest für mich.
Damit wäre es völlig egal wie der Geschädigte den Schaden behebt bzw. ob er den Schaden überhaupt behebt. Der vereinbarte Betrag ist nunmal eine Geldentschädigung für den Schaden (und alles andere).
Wenn schon durch die Anwendung der Gesetze bei dir "das Vertrauensverhältnis gestört" wird, dann weiss ich auch nicht weiter ....
Auch wenn ich deine Geschichte nochmal durchlese, bleibt für mich: du wolltest dich nicht mehr an diese Vereinbarung halten. Ich halte es auch für nachvollziehbar, dass es beim Geschädigten schlecht ankommt, wenn der Verursacher sich die Rosinen einer Vereinbarung herauspicken möchte > vom Pauschalbetrag für alle Schäden, dann noch Zeitwertabzug.

Das ist aber auch eh' alles egal, da ja die Vereinbarung nur mündlich war.
Jetzt geht das eben ganz normal weiter und ggf. entscheidet eben ein Gericht, was es für "recht" hält.

Aber eigentlich geht es dir nur um die "Steckdosen-Geschichte"?!
Meine Ansicht hab ich schon geschrieben.
Die Arbeitsplatte fällt unter Schadenersatz/Verursacherhaftung - die Steckdosen-Sache unter Kleinreparatur (verschuldensunabhängig). Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Außerdem spielt die mündliche Vereinbarung, wenn sie denn so gemeint gewesen sein soll "Mieter zahlt 350Euro für den Arbeitsplattenschaden und damit ist auch alles andere vom Tisch" eben auch keine Rolle mehr, wenn sich nicht beide an die Vereinbarung halten möchten.

Ich bleibe dabei: du bist hier über's Ziel hinausgeschossen.
Alles andere kannst du ja in einem Psychologie-Forum klären ;)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
morlan
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Ja, das tut es. Es deckt sich auch mit meiner Erklärung (davon, dass bereits eine Anwalts-Auskunft dazu existiert hattest du ja nix gesagt).


Ich habe es nicht explizit erwähnt, weil ich es dafür nicht als relevant eingestuft habe, weil es mir ja auch nicht um die EBK ging, sondern um die Steckdosen-Sache. Indirekt kann man das jedoch entnehmen und war doch Dein Aufhänger. Den ich mit der aktuellen Anmerkung jedoch psychologisch nicht mehr nachvollziehen kann, zur Erinnerung:
Zitat (von Lolle):
Zitat (von morlan):

meinen Fall habe ich juristisch prüfen lassen
Au Backe. Anwalt nicht verstanden? oder einfach nur mal drauflos gelogen?





Zitat (von Lolle):
Auch wenn ich deine Geschichte nochmal durchlese, bleibt für mich:

Zitat (von Lolle):
Aber eigentlich geht es dir nur um die "Steckdosen-Geschichte"?!

Mein erster Satz enthält meine Fragestellung:
Zitat (von morlan):
es geht um die Fragestellung, ob ich für die Beschädigung von 2 Steckdoseneinsätzen in meiner ehemaligen gemieteten Wohnung aufkommen muss und falls ja, in welcher Höhe.





Zitat (von lolle):
du wolltest dich nicht mehr an diese Vereinbarung halten.

Auch das ist nicht richtig:
Zitat (von morlan):
(Die Mail vom 24.06.2019 von meinem Vermieter hat sinngemäß den Inhalt, dass ich mich um die Schadensbeseitigung der EBK kümmern soll)

Vielleicht liegt hier das Verständnisproblem beim Wörtchen "Schadensbeseitigung". Hier war vom VM kein finanzieller Ausgleich gemeint, sondern der Austausch der Küchenplatte, worum ich mich kümmern sollte. Das weiter auszuführen macht jedoch keinen Sinn, weil das gar nicht die Fragestellung ist. Und wie man auch entnehmen kann, hat sich der VM darauf ja auch eingelassen:

Zitat (von morlan):
Mail von mir vom 17.07.2019:
Zitat:
... Demzufolge wird der Zeitwert ermittelt, danach beträgt die Schadenssumme nach unserer Einschätzung max. 150 Euro....

Zitat (von morlan):
27.07.2019: 2.) Kautionsabrechnung
Abzüglich der Schäden an der EBK in Höhe von 150 Euro und zusätzlich ein Rechnungsbetrag in Höhe von 53,65 Euro für den Austausch der Steckdosen (Rechnungskopie mit dem Datum 17.07.2019)


Zitat (von lolle):
Ich halte es auch für nachvollziehbar, dass es beim Geschädigten schlecht ankommt, wenn der Verursacher sich die Rosinen einer Vereinbarung herauspicken möchte > vom Pauschalbetrag für alle Schäden, dann noch Zeitwertabzug.

Es ist genau umgekehrt: der Geschädigte pickt sich die Rosinen raus bzw. hat es geschickt eingefädelt. Auch das es einen Pauschalbetrag für alle Schäden gibt, sehe ich so nicht. Für mich sind das zwei verschiedene Vereinbarungen: i.) EBK Schaden 350 Euro, jetzt 150 Euro ii.) Keine Forderung in Bezug auf den anderen Beschädigungen.

Zitat (von lolle):
Das ist aber auch eh' alles egal, da ja die Vereinbarung nur mündlich war.

Auch das ist in seiner Allgemeinheit falsch: zur EBK gibt es einen Mailverkehr und einen Teil davon ist im Eingangsposting zu sehen. Die ii.) Vereinbarung ist leider nur mündlich passiert.

Zitat (von lolle):
Jetzt geht das eben ganz normal weiter und ggf. entscheidet eben ein Gericht, was es für "recht" hält

Natürlich, das tut es doch immer, und wenn das das Ergebnis der Diskussion ist, dann führt es dieses Forum ad absurdum ;-)

Zitat (von lolle):
Die Arbeitsplatte fällt unter Schadenersatz/Verursacherhaftung - die Steckdosen-Sache unter Kleinreparatur (verschuldensunabhängig). Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Ja, genau, dass ist eigentlich entscheidend zusammengefasst, also das ich für die Steckdosen-Sache verschuldungsunabhängig aufkommen muss (das war mir beim Erstellen des Themas hier nicht bewusst, insofern habe ich da was von Dir gelernt) und es nur eine mündliche Vereinbarung dazu gab, und daher vor Gericht wahrscheinlich der Vertragspassus "Kleinreparaturen" zur Anwendung kommen würde.

Zitat (von lolle):
Ich bleibe dabei: du bist hier über's Ziel hinausgeschossen.

Inwiefern bin ich über das Ziel hinausgeschossen, wenn ich die Schadenssumme an der EBK auf 150 Euro reduzieren konnte?

Gruß, morlan

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