Das sind Auszüge aus dem Genehmigungsschreiben. Für mich heißt das, dass wenn ein evtl. Nachmieter die unter Punkt 4 erwähnte Verpflichtung nicht eingehen möchte, ich selbst die Verlegung einer komplett neuen Auslegware finanziell trage; obwohl die alte Auslegware bereits 19 Jahre alt ist?!
Sehr geehrter Herr..,
entsprechend Ihres Schreibens vom ….. und den Bestimmungen des Mietvertrages entsprechend genehmigen wir Ihnendie nachstehende bauliche Änderung in Ihrer o.g. Wohnung:
Verlegen von Laminat
Die Genehmigung wird zu folgenden Bedingungen erteilt:
Punkt 3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der bauliche Zustand wieder herzustellen. Für die Wiederherstellung des Zustandes ist es nicht ausreichend, den Laminatfußboden zu entfernen. Die Wiederherstellung einschließlich möglicher Maurer- und Malerarbeiten hat auf eigene Kosten so rechtzeiti zu erfolgen, dass für die Neuvermietung der Wohnung kein Aufschub entsteht.
Punkt 4. Die Wiederherstellung des bauseitigen Zustandes entfällt bei Auszug, wenn Ihr Nachmieter, in Ihre Rechtsnachfolge dieser Vereinbarung tritt und die Verpflichtungen übernimmt.
Danke!!!
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist bauseitiger Zustand wieder herzustellen? Noch einmal zu o.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ich wuerde an deiner Stelle nochmal mit dem VM reden, was er mit der Vereinbarung erreichen will. So wie es jetzt formuliert ist, erwartet er die Rueckgabe mit dem jetzt aktuellen Teppich.
Das wäre ohne weiteres möglich, wenn du das Laminat schwimmend ueber dem Teppich verlegt. Dann gaebe es auch kein Problem mit Trittschall und/ oder kaputtem Estrich beim Entfernen des alten Teppichs.
Wenn das nicht geht, solltet ihr lieber klar reinschreiben, dass der alte Teppich entsorgt werden darf und bei Auszug, das Laminat abzubauen ist und ein neuer Teppich verlegt wird.
Dann sollte man direkt festlegen, was für eine Qualität/ Farbe zu nehmen ist und mit welchem Prozentsatz der VM sich an dem neuen Teppich beteiligt.
ZitatFür mich heißt das, dass wenn ein evtl. Nachmieter die unter Punkt 4 erwähnte Verpflichtung nicht eingehen möchte, ich selbst die Verlegung einer komplett neuen Auslegware finanziell trage; obwohl die alte Auslegware bereits 19 Jahre alt ist?! :
Nö, man entfernt den Laminat, und legt die entfernte Auslegeware wieder ein. Damit ist man auf der sicheren Seite, und der Vermieter hat seinen Boden wieder zurück.
Aber da wurde doch schon im anderen Tread genug geschrieben.
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Punkt 3 ist eigentlich überflüssig, weil sich das aus der Gesetzeslage ergibt. Maximal der Punkt Malerarbeiten wäre eine Erwähnung wert, wenn das im Mietvertrag nicht eh schon geregelt ist.
Punkt 4 ist ein Entgegenkommen, welches so oft vereinbart wird.
-- Editiert von Baldwin123 am 09.04.2017 10:01
Das ist mit Verlaub eine selten dämliche Formulierung:
Blöder bzw. uneindeutiger kann man es kaum formulieren. Es ist sinnfrei zu schreiben, was nicht ausreicht. Viel sinniger wäre es zu schreiben, was ausreicht.ZitatBei Beendigung des Mietverhältnisses ist der bauliche Zustand wieder herzustellen. Für die Wiederherstellung des Zustandes ist es nicht ausreichend, den Laminatfußboden zu entfernen. Die Wiederherstellung einschließlich möglicher Maurer- und Malerarbeiten :
Aufgrund des Nachsatzes und des Begriffes "baulicher Zustand" könnte man auf die Idee kommen, dass damit blanker Estrich gemeint ist, auf dem der Vermieter dann ohne weitere Vorarbeiten seinen eigenen Bodenbelag wieder verlegen darf. Bei der Interpretation wäre dann kein neuer Teppich mehr zu verlegen. Kann aber auch sein, dass der Vermieter damit etwas anderes meint und das es dann bei Auszug zu Problemen kommt.
Noch problematischer ist der Begriff Malerarbeiten. Welche Malerarbeiten? Soll damit die komplette Endrenovierung der Wohnung gemeint sein? In einer Individualklausel wäre es möglich, so etwas zu vereinbarn. Und das wäre dann für den Mieter sehr nachteilig. Aber auch da gibt es einigen Spielraum in der Interpretation.
Ich würde daher nicht empfehlen, diese Vereinbarung so stehen zu lassen. Schlicht weil ich es unsinnig finde, Vereinbarungen zu treffen, die von Anfang an unklar sind. Von daher würde ich raten, nochmal mit dem Vermieter zu sprechen und eine klare, eindeutige Vereinbarung anzustreben. Diese sollte konkret aufführen, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Auszug zu befinden hat.
Ich befürchte nur, dass der Vermieter dann einen Zustand beschreibt, der nicht wirklich vorteilhaft ist. Wie ich im anderen Thread ausgeführt habe, bin ich der Meinung, dass Lamniat verlegen keine bauliche Veränderung ist. Eindeutig wäre das, wenn - wie Akkarin vorgeschlagen hat - schwimmend auf dem Teppich verlegt wird. Dabei wird es in aller Regel aber Probleme mit den Türen geben, die nicht gekürzt werden dürfen. Aber auch ohne den Vermieterteppich sehe ich bei korrekter Verlegung keine bauliche Veränderung. Und dann wäre es für den Mieter nicht sinnvoll, eine Vereinbarung zu akzeptieren, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht.
-- Editiert von cauchy am 09.04.2017 11:18
ZitatEindeutig wäre das, wenn - wie Akkarin vorgeschlagen hat - schwimmend auf dem Teppich verlegt wird. :
Hatte ich im eigenen Heim auch mal vor. Mir wurde aber von mehreren seriösen Handwerkern abgeraten, weil sich bei Auslegeware unterm Laminat sehr oft Schimmel bilden soll und Auslegeware auch keine gute Trittschalldämmung sei. Die Handwerker hatten kein Eigeninteresse!
Berry
Zitat:ZitatEindeutig wäre das, wenn - wie Akkarin vorgeschlagen hat - schwimmend auf dem Teppich verlegt wird. :
Hatte ich im eigenen Heim auch mal vor. Mir wurde aber von mehreren seriösen Handwerkern abgeraten, weil sich bei Auslegeware unterm Laminat sehr oft Schimmel bilden soll und Auslegeware auch keine gute Trittschalldämmung sei. Die Handwerker hatten kein Eigeninteresse!
Berry
Da hattest du aber auch keinen Vermieter, mit dem du das abstimmen musstest.
Bei der Renovierung von Altbauten findet man auch durchaus oeftermal uralten Teppich.
Das eigentliche Problem dieser Vereinbarung hier ist, dass sie keinen konkreten Zustand fordert. Sollte es sich um eine Wohnungsbaugesellschaft oder eine größere HV handeln, kann man nach AGB recht davon ausgehen, dass die Klausel zu unbestimmt ist.
Zitat:
Das eigentliche Problem dieser Vereinbarung hier ist, dass sie keinen konkreten Zustand fordert.
Ich sehe das eigentlich schon so, dass ein konkreter Zustand gefordert wird. Und zwar der bauliche Zustand wie vor dem Einbau des Laminats. Und das ist definitiv kein neuer Teppich.
Zitat:
Sollte es sich um eine Wohnungsbaugesellschaft oder eine größere HV handeln, kann man nach AGB recht davon ausgehen, dass die Klausel zu unbestimmt ist.
Davon könnte man nur ausgehen, wenn sich die Klausel im Mietvertrag ebenfalls finden lässt. Wenn nicht, ist es eine Individualabrede.
Lies den Satz oben noch mal. Der bauliche Zustand ist wieder herzustellen. Welcher?
Und nicht was du interpretierst..
Ich freue mich schon auf dein copy Paste von Urteilen was eine individualabrede deiner Meinung nach laut BGH sein soll .
ZitatIch wuerde an deiner Stelle nochmal mit dem VM reden, was er mit der Vereinbarung erreichen will. So wie es jetzt formuliert ist, erwartet er die Rueckgabe mit dem jetzt aktuellen Teppich. :
Das wäre ohne weiteres möglich, wenn du das Laminat schwimmend ueber dem Teppich verlegt. Dann gaebe es auch kein Problem mit Trittschall und/ oder kaputtem Estrich beim Entfernen des alten Teppichs.
Wenn das nicht geht, solltet ihr lieber klar reinschreiben, dass der alte Teppich entsorgt werden darf und bei Auszug, das Laminat abzubauen ist und ein neuer Teppich verlegt wird.
Dann sollte man direkt festlegen, was für eine Qualität/ Farbe zu nehmen ist und mit welchem Prozentsatz der VM sich an dem neuen Teppich beteiligt.
Der Teppich ist jetzt 19 Jahre alt - der Zeitwert ist somit € 0,-.
Für mich sieht das eher aus, als würde der Vermieter hier schlichtweg Profit schlagen wollen.
ZitatLies den Satz oben noch mal. Der bauliche Zustand ist wieder herzustellen. Welcher? :
Und nicht was du interpretierst..
Natürlich ist der bauliche Zustand ohne Laminat wieder herzustellen. Völligst eindeutig.
Zitat:
Ich freue mich schon auf dein copy Paste von Urteilen was eine individualabrede deiner Meinung nach laut BGH sein soll .
Da wirst du aber bitter enttäuscht werden. Das darfst du dir nämlich ganz alleine per google erarbeiten...
Zitat:ZitatEindeutig wäre das, wenn - wie Akkarin vorgeschlagen hat - schwimmend auf dem Teppich verlegt wird. :
Hatte ich im eigenen Heim auch mal vor. Mir wurde aber von mehreren seriösen Handwerkern abgeraten, weil sich bei Auslegeware unterm Laminat sehr oft Schimmel bilden soll und Auslegeware auch keine gute Trittschalldämmung sei. Die Handwerker hatten kein Eigeninteresse!
Berry
Nicht nur das; Bakterien entwickeln sich prima... Ich empfehle keinem den Aufbau überm Teppich, auch wenn es weiterhin viele gibt, dies so machen. Ein anderer Handwerker wollte mir klarmachen, dass der Teppich eine super Trittschalldämmung darstellt... Und das von einem Bauträger, der seit über 40 Jahren tätig ist...
Zitat:ZitatLies den Satz oben noch mal. Der bauliche Zustand ist wieder herzustellen. Welcher? :
Und nicht was du interpretierst..
Natürlich ist der bauliche Zustand ohne Laminat wieder herzustellen. Völligst eindeutig.
Zitat:
Ich freue mich schon auf dein copy Paste von Urteilen was eine individualabrede deiner Meinung nach laut BGH sein soll .
Da wirst du aber bitter enttäuscht werden. Das darfst du dir nämlich ganz alleine per google erarbeiten...
Ist überhaupt nicht eindeutig. Hat cauchy auch dargelegt... Und ob das wirklich eine individualabrede darstellt ist auch offen. Wenn die explizit nicht besprochen wurde - was sehr selten der fall ist- ist nämlich keine.
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