Hallo zusammen,
angenommen, Vermieter A erstellt keine Nebenkostenabrechnungen. Es ist ausdrücklich keine Pauschale im Mietvertrag vereinbart, sondern NK-Vorauszahlung.
Mieter B äußert sich dazu nicht weiter, bemängelt es aber nicht. Drei Jahre lang. Dann zieht Mieter B aus.
Wenn A nun für das Jahr bis zum Auszug B die Nebenkosten erstmalig abrechnet, da er eine Nachzahlung zu erwarten hat, wird B die Abrechnungen für die vergangenen vorigen Jahre ebenfalls nachfordern. Was passiert, wenn A dies ignoriert oder keine Belege (mehr) hat? Muss B dann trotzdem ggf. für das vergangene Jahr nachzahlen und weitere fehlende Abrechnungen einklagen?
Kann B generell nach Auszug alle fehlenden NK-Abrechnungen nachfordern, oder ist das nicht mehr möglich, wenn B sich nicht "rechtzeitig", also zu Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes direkt, darum kümmert? Die Verjährungsfrist beträgt ja 3 Jahre.
Danke für eine Einschätzung und viele Grüße
Hannes
Nach Mieterauszug erstmalig Nebenkostenabrechnung erstellen
Fragen zur Miete?
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ZitatWas passiert, wenn A dies ignoriert oder keine Belege (mehr) hat? :
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
ZitatMuss B dann trotzdem ggf. für das vergangene Jahr nachzahlen und weitere fehlende Abrechnungen einklagen? :
Nein, das ist alles freiwillig.
Das "muss" kommt dann erst später, wenn man eventuell eintretende Nachteile zu tragen hat, da man hier nicht entsprechend gehandelt hat.
Wobei das einklagen nicht vorhandener Belege dann doch recht sinnlos erscheint...
Und wenn man die nicht belegbaren Nebenkosten ausstreicht, könnte die Nachzahlung recht schnell vom Tisch sein.
ZitatKann B generell nach Auszug alle fehlenden NK-Abrechnungen nachfordern :
Ja, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.
Wobei ich als B nicht die fehlenden NK-Abrechnungen nachfordern würde, sondern einfach die NK-Vorauszahlungen einfordern würde.
Vermutlich schon *falsch/zu spät*. Wenn im MV die BK-Vorauszahlung und jährliche Abrechnung vereinbart wurde, kann A in 2023 noch für 2022 abrechnen.ZitatWenn A nun für das Jahr bis zum Auszug B die Nebenkosten erstmalig abrechnet, :
Wenn A für die Jahre vorher keine Belege hat, kann er nichts abrechnen.
B könnte für 2022 Einsicht in Belege/Nachweise fordern, muss aber nicht.
Ja, das kann der Mieter B. Aber im geschilderten Fall ist es für B vermutlich unnötig.ZitatKann B generell nach Auszug alle fehlenden NK-Abrechnungen nachfordern, :
Wenn A nicht rechtzeitig und wie vereinbart seinen Vermieterpflichten nachkommt...ist B zu nichts verpflichtet.
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Im Übrigen sollte man einen Punkt nicht vergessen:
Es sind VORAUSZAHLUNGEN für eine ZWINGEND zu erstellende Abrechnung.
Wenn es aber am Ende keine Abrechnung gibt oder nur das abzurechnende nicht belegbar ist, dann gab es eben keine Kosten.
Und wenn es keine Kosten gab, dann sind die geleisteten Vorauszahlungen selbstverständlich vollständig zurückzuerstatten.
Das hätte man als Vermieter aber gewusst, wenn man sich den Mietvertrag vor der Unterzeichnung mal durchgelesen hätte. Dort steht das nämlich drin, wie häufig abzurechnen ist.
Wie schon oben "Kalanndok".
Angenommen, A könnte keine Abrechnungen für die verfristetten Abrechnungsperioden mehr erstellen, muß A die vollen dafür gezahlten Vorauszahlung zurück erstatten.
Mit dieser Rückfoderung kann A gegen evtl. Nachzahlungen der letzten Abrechnung aufrechnen.
Diese Abrechnung muß aber trotzdem belegt werden.
B. sollte also Belegeinsicht verlangen und vor einer Aufrechnungserklärung die Rückerstattung der nicht abgerechneten Vorauszahlungen verlangen.
ZitatWenn A nun für das Jahr bis zum Auszug B die Nebenkosten erstmalig abrechnet, da er eine Nachzahlung zu erwarten hat, wird B die Abrechnungen für die vergangenen vorigen Jahre ebenfalls nachfordern. :
Ja, das ist denkbar.
ZitatWas passiert, wenn A dies ignoriert oder keine Belege (mehr) hat? :
Wenn B seine Rechte kennt, könnte er die Nebenkostenvorauszahlungen für die betreffenden Jahre komplett zurückfordern.
ZitatMuss B dann trotzdem ggf. für das vergangene Jahr nachzahlen :
Die Nachzahlung müsste er dennoch erfüllen.
Zitatund weitere fehlende Abrechnungen einklagen? :
Er muss sie erst einmal nur fordern. Natürlich kann der Vermieter es auf eine Klage ankommen lassen. Da diese aber aussichtslos ist, wäre es angemessen, dass der Vermieter die Forderungen des Mieters erfüllt oder sich jedenfalls irgendwie außergerichtlich einigt. Andernfalls kommen für den Vermieter zu den Rückforderungen auch noch die Prozesskosten hinzu.
ZitatKann B generell nach Auszug alle fehlenden NK-Abrechnungen nachfordern, :
Ja
ZitatDie Verjährungsfrist beträgt ja 3 Jahre. :
Richtig, daher wären nur die Abrechnungen 2019 oder davor verjährt. Da wohnte der Mieter aber noch gar nicht in der Wohnung.
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