Nach Trennung nur noch 1/2 Kaltmiete zahlen?

19. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)
Nach Trennung nur noch 1/2 Kaltmiete zahlen?

Hi,
ich lebe offiziell seit 1.1.2019 getrennt in einer Whg mit meiner noch-Ehefrau.
Wir zahlen 900 Euro warm monatlich.
Kalt sind es 705 Euro.
Ich ziehe zum 1.3.2019 aus und ab da habe ich eine Doppelbelastung.
Muss ich ab da nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen?
Und den Rest meine Frau? Oder ist da noch etwas zu beachten?
Steht das auch irgendwo (z.B. im BGB?) in einem Gesetzesbuch?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Wer steht denn alles als Mieter im Vertrag drin?



Zitat (von pixelshaker):
Oder ist da noch etwas zu beachten?

Die Ehefrau dürfte auch Unterhalt beanspruchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer steht denn alles als Mieter im Vertrag drin?



Zitat (von pixelshaker):
Oder ist da noch etwas zu beachten?

Die Ehefrau dürfte auch Unterhalt beanspruchen.


Ja, den Ehegattenunterhalt und KU zu berechnen ist schon klar.
Mir ging es nur um die Berechnung der Mietkostenanteile.
Nur wo genau finde ich diesen Paragraphen?

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Mietrechtlich finden sich die Passagen zur Ehewohnung in § 1361b BGB und bei einer Scheidung § 1568a BGB . Da geht's aber im wesentlichen um das Verhältnis zum Vermieter und wer in der Ehewohnung wohnen bleibt. Die Mietkosten werden dann vermutlich eher beim Thema Unterhalt mit behandelt.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
Mir ging es nur um die Berechnung der Mietkostenanteile.
Deshalb bitte:
Wer steht im Mietvertrag? Beide Eheleute oder nur du? Oder nur deine Frau?

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#5
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von pixelshaker):
Mir ging es nur um die Berechnung der Mietkostenanteile.
Deshalb bitte:
Wer steht im Mietvertrag? Beide Eheleute oder nur du? Oder nur deine Frau?


Ah sorry. Wir beide hatten den Mietvertrag unterschrieben.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von pixelshaker):
Muss ich ab da nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen?
Nö. Der Vermieter wird monatlich die Gesamtmiete incl. BK-Vorauszahlung verlangen.
Du wirst also die halbe Gesamtmiete zahlen.
Ob gleich ab 1.3. die BK-Vorauszahlung verringert werden kann, kommt drauf an.
Vieles wird nach qm und nicht nach Personenzahl berechnet.

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Aha - das wichtigste zuletzt

Zitat (von pixelshaker):
Ich ziehe zum 1.3.2019 aus und ab da habe ich eine Doppelbelastung.
Muss ich ab da nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen?
Also dann: Nein
Denn ihr haftet beide gegenüber dem Vermieter (also im Außenverhältnis) gesamtschuldnerisch für die gesamte Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag - und zwar solange bis das Mietverhältnis durch eine ordentliche gemeinschaftliche (!) Kündigung beendet wurde oder bis eine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgt ist oder bis ihr euch einvernehmlich mit dem Vermieter geeinigt habt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld

D.h. im Außenverhältnis gibt es keine Berechnung von Mietkostenanteilen.
Unterhaltssachen lasse ich außen vor - da kenne ich mich nicht aus.

Alles weitere spare ich mir - hier ist alles wunderbar beschrieben:
https://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/upl/website/mandanteninfo/5200DasMietverhltnisbeiTrennungundScheidung.pdf

Du solltest dich erstmal mit deiner Noch-Ehefrau darüber einig werden, ob sie alleine die Wohnung weiter halten will (und auch kann), erst dann könnt ihr weitere Entscheidungen für's Außenverhältnis treffen oder euch darum bemühen, dass deine Mietzahlungspflicht gegenüber dem Vermeiter endet.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Vermieter wird monatlich die Gesamtmiete incl. BK-Vorauszahlung verlangen.
Was vollständig irrelevant für das Innenverhältnis der Eheleute untereinander ist.

Aktueller Stand ist offenbar eine Trennung. § 1361b BGB wurde genannt. Bezüglich der Mietzahlung wäre Absatz 3 Satz 2 des Paragraphen relevant. Das wird aber nur die halbe Wahrheit sein. Trennungsunterhalt wurde ja bereits genannt.

Wenn man sich nicht einigen kann, wird ein Anwalt für Familienrecht empfehlenswert sein.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Ich habe den Trennungsthread verfolgt..

Zitat (von cauchy):
Was vollständig irrelevant für das Innenverhältnis der Eheleute untereinander ist.
Die Frage war zur Mietzahlung gestellt:
Zitat (von pixelshaker):
Ich ziehe zum 1.3.2019 aus und ab da habe ich eine Doppelbelastung. Muss ich ab da nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen?
Dann antworte ich :
Nein, du musst nicht nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen.

Ob man sich darüber nicht einigen kann, kann ich aus der Frage nicht entnehmen.

(Der TE macht leider so weiter wie er vor einiger Zeit angefangen hatte. Er verteilt seine Fragen wieder auf x verschiedene Unterforen. Allerdings: ALLES gehört zu seiner Trennung.)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pixelshaker
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich habe den Trennungsthread verfolgt..
Zitat (von cauchy):
Was vollständig irrelevant für das Innenverhältnis der Eheleute untereinander ist.
Die Frage war zur Mietzahlung gestellt:
Zitat (von pixelshaker):
Ich ziehe zum 1.3.2019 aus und ab da habe ich eine Doppelbelastung. Muss ich ab da nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen?
Dann antworte ich :
Nein, du musst nicht nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen.

Ob man sich darüber nicht einigen kann, kann ich aus der Frage nicht entnehmen.

(Der TE macht leider so weiter wie er vor einiger Zeit angefangen hatte. Er verteilt seine Fragen wieder auf x verschiedene Unterforen. Allerdings: ALLES gehört zu seiner Trennung.)


Naja, wie ich mich mit meiner Noch-Frau einige bzgl. der jetzigen Miete hat ja nichts direkt
mit der Berechnung des Trennungsunterhaltes zu tun.

Deine Antwort "Nein, du musst nicht nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen." habe ich jetzt gelesen
und werde mir gleich mal den Mietvertrag anschauen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Bei Trennung von Eheleuten kann man das auch etwas entspannter gestalten:

Gemeinsam mit (Noch-)Gattin den VM von der Trennung und dem bevorstehenden Auszug informieren und -wenn sich alle drei einig sind- denn MV umgestalten, dass der ausziehende Part aus dem MV entlassen wird und der verbleibende Part die Wohnung zukünftig als alleiniger Vertragspartner hat.

Ich hoffe sehr für Sie, dass Ihre Frau und Sie sich da einig sind (werden können), alles andere ist nur Theater und der Sache nicht dienlich.

Letztendlich ist es richtig, dass wie von Anfang an, sowohl Sie als auch Ihre Frau gemeinschaftlich die Miete schulden und zwar voll und nicht jeder die Hälfte. Wie das im Innenverhältnis (zwischen der Frau und Ihnen) dann geregelt wird ist Ihre Sache und interessiert den VM erst einmal nicht.

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