Nach genehmigtem Räumungsschutzantrag wird Auszug Termin nicht einhalten

29. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
go475487-53
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach genehmigtem Räumungsschutzantrag wird Auszug Termin nicht einhalten

Hallo
Mein Mieter hat nach Termin zur Zwangsräumung einen Räumungsschutzantrag nach $765 Gestellt und durchbekommen.
Jetzt jedoch ist der Untermietvertrag den ihn vor der Räumung bewahrt hat, vor Einzug nicht mehr möglich.

DER Mieter hat keine Wohnung und will nicht ausziehen.

Wie kann ich dagegen vorgehen?
Muss ich jetzt erneut eine Zwangsräumung gerichtliche durchsetzen?

Welche Schritte bleiben mir nun?

Weigert sich morgen auszuziehen.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

?

Er hat einen Räumungsschutzantrag gestellt, dem Antrag wurde stattgegeben.

Was genau steht denn im betreffende Beschluss?

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#2
 Von 
go475487-53
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
?

Er hat einen Räumungsschutzantrag gestellt, dem Antrag wurde stattgegeben.

Was genau steht denn im betreffende Beschluss?


Die Zwangsvollstreckung Aus dem Urteil vom xx.xx. wird in vollem Umfang bis zum einschließlich 01.05.2019 gewährt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von go475487-53):
Die Zwangsvollstreckung Aus dem Urteil vom xx.xx. wird in vollem Umfang bis zum einschließlich 01.05.2019 gewährt.


Sie meinen wohl die Aussetzung der Zwangsvollstreckung? Wie lang ist denn die Verlängerung gewesen?

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#4
 Von 
go475487-53
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go475487-53):
Die Zwangsvollstreckung Aus dem Urteil vom xx.xx. wird in vollem Umfang bis zum einschließlich 01.05.2019 gewährt.


Sie meinen wohl die Aussetzung der Zwangsvollstreckung? Wie lang ist denn die Verlängerung gewesen?


Zitat:
"Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom 15.11.2018 (Ak-
tenzeichen xxxx 294/18), zugestellt am 12.12.2018, wird bis einschließlich 01.05.2019 in
vollem Umfang einstweilen eingestellt."

Das ist Auszug aus dem Beschluss.

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#5
 Von 
go475487-53
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go475487-53):
Die Zwangsvollstreckung Aus dem Urteil vom xx.xx. wird in vollem Umfang bis zum einschließlich 01.05.2019 gewährt.


Sie meinen wohl die Aussetzung der Zwangsvollstreckung? Wie lang ist denn die Verlängerung gewesen?


Was ist mit Aussetzung gemeint??
Es gibt keinen Termin für eine erneute Räumung.

Muss ich eine erneute Räumung beantragen?
Wenn der Mieter nicht ausziehen will?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von go475487-53):
Was ist mit Aussetzung gemeint??
Es gibt keinen Termin für eine erneute Räumung.


Das bedeutet, dass Sie aus dem Urteil vom 15.11.18 bis zum 01.05.19 nicht vollstrecken dürfen, aber dann geht die Luzi ab und Sie können den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Zitat (von go475487-53):
Muss ich eine erneute Räumung beantragen?
Wenn der Mieter nicht ausziehen will?


Nein, wenn der Gerichtsvollzieher schon den Auftrag hatte reicht die Info aus, dass der Mieter nicht ausgezogen ist und nun geräumt werden kann. Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, dann sollte das automatisch erfolgen durch die Kanzlei.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go475487-53
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go475487-53):
Was ist mit Aussetzung gemeint??
Es gibt keinen Termin für eine erneute Räumung.


Das bedeutet, dass Sie aus dem Urteil vom 15.11.18 bis zum 01.05.19 nicht vollstrecken dürfen, aber dann geht die Luzi ab und Sie können den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Zitat (von go475487-53):
Muss ich eine erneute Räumung beantragen?
Wenn der Mieter nicht ausziehen will?


Nein, wenn der Gerichtsvollzieher schon den Auftrag hatte reicht die Info aus, dass der Mieter nicht ausgezogen ist und nun geräumt werden kann. Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, dann sollte das automatisch erfolgen durch die Kanzlei.



Muss da nicht erst wieder ein neuer Termin festgesetzt werden?

So das der Mieter auch die Chance hat, seine Sachen zu packen?
Es befindet sich ein 6 jähriges Mädchen im Haushalt.

Wie ist es mit den zurückgelassen hab und Gut?

Da sie keine neue Wohnung haben, werden die auch keine Möglichkeit haben die Wohnung leer zu räumen.

Wenn mir jemand § nennen könne wäre ich sehr dankbar dafür.

-- Editiert von go475487-53 am 29.04.2019 22:19

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)
Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
go475487-53
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Google mal nach Räumungsfrist § 721 ZPO .


Werde leider daraus gar nicht schlau.
Kann nun der Mieter einfach weiterhin in der Wohnung bleiben???

Bitte um kurze Übersetzung des Paragraphen für Leihen.

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie sind die Mieterin? Sie werden Post vom Gerichtsvollzieher bekommen bis wann Sie die Wohnung zu räumen haben. Die Behörden werden sich mit Ihnen in Verbindung setzten.

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#11
 Von 
ruschdie
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von go475487-53):
Kann nun der Mieter einfach weiterhin in der Wohnung bleiben???


Bis zum 01.05. dann wird durch den Gerichtsvollzieher ein neuer Räumungstermin angesetzt und der Mieter muss gehen.

Nochmals die Frage: Wenn Sie VM sind, sind SIe anwaltlich vertreten?

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13982x hilfreich)

na ja, der Gerichtsvollzieher muss ja wissen, dass der Schuldner nicht ausgezogen ist. Ich würde beantragen, dem unterbrochenen Verfahren Fortgang zu geben. Das schriftlich, den Rest dann mit dem GV telefonisch abstimmen. Auch darauf hinweisen, dass sich da ein kleines Kind in der Wohnung befindet.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@wirdwerden

Deswegen meine Frage, ob der VM anwaltlich vertreten ist oder nicht, wobei hier irgendwie meine, dass der Mieter schreibt ...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13982x hilfreich)

Nun ja, wenn der Mieter schreibt, ändert sich ja auch nichts. Das Verfahren wird weitergeführt, auf Mitteilung des Vermieters und gut ist.

wirdwerden

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17250x hilfreich)

Da sie keine neue Wohnung haben, werden die auch keine Möglichkeit haben die Wohnung leer zu räumen. Doch - es gibt zig Firmen, die Möbel und Hausrat einlagern.
So das der Mieter auch die Chance hat, seine Sachen zu packen? Ja und? Sie können ihm gern mitteilen, wann der GV kommt.
Es befindet sich ein 6 jähriges Mädchen im Haushalt. Das ist kein Hindernis - der Mieter kann sich jederzeit in einer Obdachlosenunterkunft unterbringen lassen. Da gibt es auch welche für Familien - muß er sich halt nur drum kümmern...

-- Editiert von muemmel am 30.04.2019 18:30

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13982x hilfreich)

Hinzu kommt ja noch, dass eine Räumung nicht plötzlich passiert, sondern angekündigt wird. Dass in so Fällen auch jemand vom Sozialamt der Stadt dabei ist, der sich auch zuvor um eine angemessene Unterkunft kümmert. Entweder Einzelzimmer in Obdachlosenunterkunft für Mutter und Kind oder was vergleichbares. Und, es gibt wirklich genug Einlagerungsmöglichkeiten, wurde doch schon drauf hingewiesen.

wirdwerden

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#18
 Von 
Ekiv
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

....


-- Editiert von Ekiv am 30.04.2019 19:26

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