Schönen guten Abend,
ich habe eine Frage bezüglich einer Nachforderung zu einer Nebenkostenabrechnung. Es handelt sich hierbei um die Nebenkostenabrechnung
für das Jahr 2013, die im letzten Jahr innerhalb der Abrechnungsfrist erstellt und zugestellt wurde. Mit der diesjährigen Nebenkostenabrechnung kam noch eine Mitteilung, dass noch 150€ bei der Nebenkostenabrechnung 2013 nachgefordert werden, da der Vermieter statt der gezahlten 600€ mit 750€ gezahltem Vorschuss gerechnet hatte. Meine Frage ist nun, ist diese Forderung rechtens da die Abrechnungsfrist nach §556 BGB
am 31.12.2014 zu Ende war oder gilt in diesem Fall eine andere Frist, da die Nebenkostenabrechnung damals in der Frist zugestellt wurde. Aus diesem Artikel http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/betriebskostenabrechnung-wann-eine-korrektur-moeglich-ist/ würde ich schließen, dass die Nachforderung nicht rechtens ist, da zwar ein inhaltlicher Fehler vorliegt, aber man meiner Meinung nach nicht von "zeitnah" sprechen kann, wenn der Abrechnungszeitraum fast 1 Jahr vorüber ist.
Vielen Dank für die Antworten
-- Editier von Dee102 am 21.12.2015 17:39
Nachforderung bei falscher Nebenkostenabrechnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wurde diese "Nachzahlung" auch beim Vermieter nachträglich erhoben oder war es ein Versäumnis.( § 556 Abs. 3 BGB
)
-- Editiert von Spezi-2 am 21.12.2015 17:43
Beim Vermieter wurde nichts nachträglich erhoben. Sie haben schlicht und einfach in der Nebenkostenabrechnung eine falsche monatliche Vorauszahlung von 75€ anstatt von 60€ angenommen wodurch dieser Rechenfehler von insgesamt 150€ (für 10 Monate) zu Stande kam. Ich denke das wird ihnen bei der diesjährigen Nebenkostenabrechnung aufgefallen sein, dass sie das im Vorjahr falsch berechnet hatten und versuchen es nun noch einzutreiben
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Solche Nacherhebungen gehen eben nicht. Steht in dem zitierten §.
Vielen Dank. Wollte mich nur noch einmal vergewissern dass ich richtig liege!
Auch in der verlinkten Seite ist aber das Urteil des BGH vom 30.03.2011 Az VIII ZR 133/10
am Rande erwähnt.
Der BGH sprach hier dem Vermieter die Nachforderung wegen irrtümlich zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen ausdrücklich zu - auch nach Ablauf der Abrechnungspflicht ... "In diesem Einzelfall sah es der BGH als rechtens an, dass sich der Mieter wegen des auf einen Blick erkennbaren Fehlers in der Abrechnung sich nicht auf die abgelaufene Abrechnungsfrist berufen durfte "
Das Treu und Glauben Prinzip gilt durchaus nicht nur für die Vermieterseite
Man sollte sich also besser mal fragen: Hätte der Mieter die zu hoch eingesetzten Vorauszahlungen erkennen können/müssen?
Genau wegen diesem Urteil war ich eben noch am zweifeln. Inwiefern etwas zu erkennen war oder nicht ist Auslegungssache, je nachdem wie sehr man sich eben mit der Abrechnung beschäftigt hatte oder eben nicht. In dem Urteil steht jedoch auch, dass es zeitnah war, wobei es sich um 3 Monate handelte. Die Frage ist eher, ob 1 Jahr noch als zeitnah einzustufen ist oder nicht und ich glaube das ist schwieriger zu beantworten.
-- Editiert von Dee102 am 21.12.2015 19:57
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