Hi,
war etwas ueberrascht, als ich gestern von meinem Ex-Vermieter (sind schon seit Mitte 03 dort ausgezogen) eine Nachforderung in Hoehe von ca. EUR 250,- bekam, und zwar fuer Wartungsarbeiten an der Heizung. Angeblich haette ich, waehrend meiner Mietzeit, die Gasheizung (Gasbrenner in der Kueche) nicht vertragsgemaess warten lassen (Schornsteinfeger war allerdings regelmaessig da). Hatte mir aber auch keiner gesagt, und das Ganze stand nur im Kleingedruckten im Anhang des Vertrages. Stellen sich mir folgende Fragen:
1.) Kann der Vermieter ueberhaupt noch Nachforderungen stellen bezuegl. angeblicher 'versteckter Maengel'? Es gab ja ein einwandfreies Uebergabeprotokoll. Und das Ganze ist ja schon ueber 6 Monate her. Ich habe auch keine Unterlagen mehr, nicht einmal mehr den Mietvertrag. Bei Wohnungsuebergabe wurde auch nicht nach Beweisen einer 'Heizungswartung' gefragt.
2.) Kann der Vermieter ueberhaupt die Wartung der Gasheizung vertraglich verlangen? Ist so eine Klausel im Vertrag gueltig? Eigentlich sind Wartungsarbeiten ja Vermietersache, oder?
Schon mal vielen Dank vorab fuer Eure Hilfe.
Gruss
Nachforderung fuer Wartungsarbeiten an Heizung
Fragen zur Miete?
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Handelte es sich um ein gemietetes Haus?
Nein, es handelte sich um eine angemietete Wohnung (75 m2) in einem Mehrparteienhaus.
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Dann gehe ich mal davon aus, dass es isch um eine Art Gastherme handelt :
( Ansonsten haben Vermieter die Möglichkeit bis 6 Monate nach Mietvertragsende _berechtigte (!)Forderungen zu stellen.)
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Mietrecht aktuell / Deutscher Mieterbund:
Thermenwartung
(dmb) Mieter müssen grundsätzlich keine Kosten für Reinigung, Wartung oder notwendige Reparaturen an Thermen, das heißt an Etagenheizung oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung übernehmen. Das entschied nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) jetzt das Landgericht Braunschweig (6 S 784/00
).
Selbst wenn in einem Formularmietvertrag die Abwälzung von Reparaturkosten vorgesehen ist, ändert das nichts. Die Braunschweiger Richter erklärten, dass derartige Klauseln allenfalls für Kleinreparaturen zulässig seien, vorausgesetzt im Mietvertrag sind gleichzeitig Höchstgrenzen für die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle Reparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt.
Nach Darstellung der Mieterorganisation entschied das Landgericht Braunschweig auch, dass Entsprechendes für die jährliche Wartungspflicht einer Therme gilt. Auch dies sei letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel eine Obergrenze enthalte, bis zu welcher der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen haben. Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Die Braunschweiger Richter verwiesen darauf, dass Wartungskosten für eine Therme Betriebskosten sein könnten, soweit sie vertraglich vereinbart werden. Voraussetzung ist aber, dass sie im Mietvertrag konkret aufgelistet sind.
_________________
Urteil:
------------------Heizung - Wartungsvertrag: Eine Formularklausel, die den Mieter zum Abschluss eines Wartungsvertrages hinsichtlich der Heizung verpflichtet, ist unwirksam (AG Hamburg 40b C 237/99
, Urteil vom 29.9.1999, MJ 1/2000 S,10).
Super. Danke fuer die Hilfe.
Gruss
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