Hallo zusammen,
nun brauche ich mal einen Rat:
Situation: Ich habe unsere Wohnung ordnungsgemäß gekündigt und mit dem Vermieter
besprochen, dass ich einen Nachmieter stelle. Daraufhin habe ich die Wohnung inseriert (zum 01.03. oder früher!). Eine Interessentin wollte die Wohnung auch zum 01.03. beziehen. Nun hat sie sich mit dem vermieter getroffen und der meint jetzt, dass es für sie ja günstiger sei später einzuziehen, da sie ja sonst doppelt Miete zahlen müsse (sie hat ihre Wohnung noch nicht gekündigt, das war aber von vornherein klar).
Ist ja ganz nett von ihm, aber ich müsste in dem Fall dann länger Miete zahlen und das finde ich wiederum nicht so lustig.
Ärgerlich ist es auch deswegen, da ich einen weiteren Interessenten, dessen Wohnung zum 01.03. bereits gekündigt ist, noch nicht weiter gemeldet habe, da ich der ersten Interessentin getraut habe, dass die sich an unsere mündliche Vereinbarung hält.
Zu der Situation noch folgendes. Da wir die Wohnung nur wechseln wollen, weil wir Nachwuchs erwarten, der in dieser 2Zimmer-Wohnung nicht unterzubringen ist, habe ich mich wg. des Stellens eines Nachmieters und einer kürzeren Kündigungsfrist erkundigt. Ergebnis in einfachen Worten: Wer aus wichtigen Gründen umzieht (zB: zwingender Umzug wg. Nachwuchs oder berufliche Veränderung über 25km) hat das Recht einen Nachmieter zu stellen und somit mit einer kürzeren Kündigungsfrist aus dem Vertrag zu kommen.
Lange Rede....
1. Kann ich die "Nachmieterin" zur Einhaltung des 01.03. "zwingen"?
2. Würde es genügen den zweiten Interessenten (der ebenfalls gleichermaßen geeignet wäre als Nachmieter) zu melden um zum 01.03. aus dem Mietvertrag aussteigen zu können ?
3. Soweit ich weiß -bitte korrigieren, wenn ich falsch liege- genügt es EINEN adäquaten Nachmieter zu stellen. Wenn der Vermieter diesen aus "Unwillen" ablehnt kann ich dennoch aus dem Vertrag raus? (adäquat heißt für mich: wirtschaftlich genauso solide wie ich, gepflegte Erscheinung mit dem entsprechenden Umkehrschluss, dass man so jemandem den ordentlichen Umgang mit der Wohnung zutrauen kann)
4. Spielt bei den besonderen Bedingungen einer vorzeitigen Kündigung (Schwangerschaft) der Schwangerschaftsmonat auch eine Rolle?
Diese Fragen einfach mal vorbehaltlich der Möglichkeit, dass wir uns doch irgendwie mit der ersten Interessentin einigen!
So, das wars erstmal...in Erwartung vieler qualifizierter Antworten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen !
G. Engel
Nachmieter / Vermieter wollen Termin rauszögern
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hier fragt sich zunächst, wieso ein Nachmieter überhaupt gestellt werden soll, wenn die Wohnung ordnungsgemäß gekündigt wurde.
Besteht ein (zulässiger) Zeitmietvertrag? Oder eine Mindestvertragslaufzeit? Oder wieso soll ein Nachmieter gestellt werden?
Nachmieter soll gestellt werden, damit ich nicht drei Monate doppelt Miete zahlen muss und früher aus dem Vertrag rauskomme
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Grundsätzlich hängt das davon ab, was konkret (und vor allem auch nachweisbar) mit dem Vermieter hinsichtlich Nachmieterstellung vereinbart wurde.
Allgemein betrachtet hat der Vermieter beim Vorschlag eines Nachmieters in jedem Fall eine hinreichende Überlegungsfrist und muß nicht auf den erstbesten Vorschlag eingehen. Eine normale Kündigungsfrist von drei Monaten wird in diesem Zusammenhang auch allgemein für zumutbar gehalten.
Ich ahnte schon, dass es eher auf Goodwill aller Parteien hinausläuft.
Naja, mal sehen was wir da mit einem netten Gespräch hinbekommen.
Lieben Dank für die schnellen Antworten!
Ergebnis in einfachen Worten: Wer aus wichtigen Gründen umzieht (zB: zwingender Umzug wg. Nachwuchs oder berufliche Veränderung über 25km) hat das Recht einen Nachmieter zu stellen und somit mit einer kürzeren Kündigungsfrist aus dem Vertrag zu kommen.
Woher hast Du diese Information? Ich glaube nicht, dass diese Info richtig ist, jedenfalls nicht bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
zu 1.: Nein. Wenn die Nachmieterin den Vertrag nicht zum 01.03. unterschreiben will, dann ist das auch keine Nachmieterin.
zu 2.: Nein. Die Stellung eines Nachmieters reicht nicht zur Entlassung aus dem Vertrag.
zu 3.: Wenn Du nicht beweisen kannst, dass der Vermieter zugesagt hat, einen Nachmieter zu akzeptieren, dann muss er überhaupt keinen Nachmieter akzeptieren.
zu 4.: Nein. Es gibt auch keine mir bekannte Möglichkeit, auf die Verkürzung der 3-monatigen Kündigungsfrist bestehen zu können.
" Ergebnis in einfachen Worten: Wer aus wichtigen Gründen umzieht (zB: zwingender Umzug wg. Nachwuchs oder berufliche Veränderung über 25km) hat das Recht einen Nachmieter zu stellen und somit mit einer kürzeren Kündigungsfrist aus dem Vertrag zu kommen."
Wo hast du diese Information her?
das habe ich noch gefunden:
Zulässigkeit der Nachmietergestellung (Wechsel der Vertragsparteien)
1. Eine entsprechende Vereinbarung wurde im Mietvertrag getroffen
Es kann bereits im Mietvertrag eine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass eine Vertragspartei durch eine andere ersetzt werden kann. Die Vereinbarung kann natürlich auch nachträglich getroffen werden. Folgende Möglichkeiten werden unterschieden:
a) Sog. echte Ersatzmieterklausel
Bei Vereinbarung einer sog. echten Ersatzmieterklausel ist der Mieter berechtigt, dem Vermieter einen Ersatzmieter zu stellen, den der Vermieter akzeptieren muss, soweit in dessen Person kein wichtiger Grund (z.B. Zahlungsunfähigkeit) zur Ablehnung gegeben ist. Lehnt der Vermieter einen geeigneten Mietinteressenten ab, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig.
b) Sog. unechte Ersatzmieterklausel
In diesem Fall wird vereinbart, dass der Mieter unter Einhaltung einer vereinbarten Frist (z.B. 3 Monate) kündigen darf, wenn er dem Vermieter eine bestimmte Anzahl geeigneter und zum Eintritt in den Mietvertrag bereiter Ersatzmieter benannt hat und der Vermieter sich ohne Grund weigert, eine der vorgeschlagenen Personen zu akzeptieren.
2. Es wurde keine Vereinbarung getroffen
Wurde diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen und will der Vermieter auch keine Vereinbarung treffen, so ist die Stellung eines Nach- bzw. Ersatzmieters nur in Ausnahmefällen möglich:
Voraussetzung ist zunächst, dass das Mietverhältnis noch über einen längeren Zeitraum besteht und der Mieter für die vorzeitige Beendigung einen wichtigen Grund hat.
a) Ein längerer Zeitraum wird grundsätzlich dann angenommen, wenn das Mietverhältnis noch mehr als ein Jahr Restlaufzeit hat,
Ausnahme:
Kann der Mieter aufgrund von schwerer Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Altersgebrechlichkeit nicht mehr in der Wohnung wohnen, so sollte hier auch eine kürzere Restzeit genügen.
b) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dann zu bejahen, wenn die Umstände, die zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages zwingen, nicht vom Mieter zu vertreten sind und er mit diesen auch nicht rechnen konnte bzw. nicht zu rechnen brauchte.
Hierher gehören folgende Fälle:
- unvorhergesehener Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit,
- der Mieter verliert unverschuldet seinen Arbeitsplatz und findet in einer anderen Stadt eine Arbeit,
- der Mieter verliert unverschuldet seinen Arbeitsplatz und kann die Miete nicht mehr bezahlen,
- der Mieter will heiraten oder es wird Familiennachwuchs erwartet und die Wohnung wird zu klein.
Liegt der Grund für das vorzeitige Ausscheidenwollen aus dem bisherigen Mietverhältnis nur darin, eine bessere, billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung beziehen zu wollen, so ist ein wichtiger Grund im oben genannten Sinne nicht gegeben.
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