Nachmieterin macht Rückzieher bei Übernahme Möbel

12. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nessi29
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachmieterin macht Rückzieher bei Übernahme Möbel

Hallo zusammen,

nachdem eine Freundin ihre Wohnung inklusive Möbel gegen Aufpreis an eine selbst gesuchte Nachmieterin übergeben hat, macht diese plötzlich einen Rückzieher. Die Nachmieterin hat sich länger als 2 Wochen nicht gemeldet, nach mehrmaligen Nachfragen schreibt sie nun (bis jetzt nur) auf Whatsapp, dass sie von der Übernahme der Möbel zurücktreten will, da diese anscheinend alle Schrott sind - was nicht stimmt - einige sind nicht im besten Zustand - wurden aber für ein paar Euro abgegeben. Ebenso will sie plötzlich das DSL Internet nicht übernehmen, da dies anscheinend nicht funktioniert - auch eine Lüge.

Die Dame hat bereits 300€ bezahlt, bis zum 01.08. sind restliche 610€ zu überweisen. Hierfür wurde am 24.05.18 ein Wisch aufgesetzt ("...ich habe bereits 300€ bezahlt... die restlichen 610€ überweise ich...")
Sie bittet meine Freundin nun prompt, die 300€ zurück zu überweisen und die Möbel abzuholen. Zudem will sie eine Aufwandsentschädigung für eine Reinigung der Wohnung.

Hätte all sowas nicht im Übergabeprotokoll festgehalten werden müssen? Ist es rechtens, jetzt damit rauszurücken?
Wer sitzt am längeren Hebel? Kann man von Verträgen (auch wenn es nur ein Wisch ist), einfach so zurücktreten - vor allem nach 2 wöchigem Widerrufsrecht?
Einfach abwarten und auf die Zahlung bestehen? Oder bestehen alternative Möglichkeiten wie Abholung der Möbel ist mit Kosten verbunden, welche die Nachmieterin zu tragen hat?

Vielen Dank vorab für konstruktive Antworten

Mit freundlichen Grüßen
Nessi

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Kann man von Verträgen (auch wenn es nur ein Wisch ist), einfach so zurücktreten


Nein, es handelt sich um einen richtigen Kaufvertrag über den man durch den Wisch sogar einen schriftlichen Nachweis hat.

Zitat:
vor allem nach 2 wöchigem Widerrufsrecht?


Bei solchen privaten Kaufverträgen gibt es kein Widerrufsrecht.

Zitat:
Einfach abwarten und auf die Zahlung bestehen?


Genau

Zitat:
Oder bestehen alternative Möglichkeiten wie Abholung der Möbel ist mit Kosten verbunden, welche die Nachmieterin zu tragen hat?


Freiwillig kann man sich auf alles mögliche einigen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Nessi29):
vor allem nach 2 wöchigem Widerrufsrecht?

Wer ist denn so irre und räumt da ein 2 wöchiges Widerrufsrecht ein?



Zitat (von Nessi29):
Wer sitzt am längeren Hebel?

Ohne den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen zu kennen, wird man das nicht diskutieren können.


Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten, wer das nicht möchte, der wäre für die Gründe die zum Rücktritt führen würden beweispflichtig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nessi29
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgender Zwischenstand:
Die vertraglich vereinbarte Frist, die restliche Summe zu überweisen, wurde mit Ankündigung nicht eingehalten.

Nun wird über eine Anklageschrift ans Amtsgericht nachgedacht, welches die Gegenpartei auffordert, den restlichen Betrag inkl. Basiszinssatz etc. zu zahlen.

Denkt ihr, damit kommt man durch? Und was wären anschließend die nächsten Schritte?


Anbei die Anklageschrift:

".... die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 610,00 € nebst 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Ferner wird beantragt, für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Versäumnisurteil oder Teil-/Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Begründung:
Die Beklagte schuldet dem Kläger seit dem 1.8.2018 einen Geldbetrag in Höhe von 610,00 €.

Beweis: Schuldanerkenntnis vom 24.05.2018.

Eine Zahlung des oben stehenden Geldbetrages lehnte die Beklagte trotz außergerichtlicher Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 06.08.2018 ab. Bis zum heutigen Tage erhielt der Kläger keine weitere Zahlung.

Die Klage ist daher geboten."

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

... abgesehen davon, dass da die Anträge zu Anerkenntnis und Versäumnis fehlen, würde ich einen MB schicken, evtl rüttelt das die Käuferin auf.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nessi29
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Anklage wurde nun ans Amtsgericht übermittelt.

Zur Erinnerung: Die Nachmieterin wird nach mehrmaligem Fristende NICHT für vertraglich vereinbarte restliche 610€ für aufkommen (300€ wurden bereits am Anfang bar gezahlt). Sie hat den Kontakt blockiert und lässt kaum was von sich hören. Fraglich sogar, ob sie ihre Drohung, alles wegzuwerfen wahrgenommen hat.

Was ein wenig Sorgen bereitet:
Die angeklagte Dame ist eine verrückte Psychopathin (das meine ich ernst), bei der man nichts ausschließen kann. Sogar der Vermieter hat anscheinend ein so angespanntes Verhältnis zu ihr, dass dieser ebenso eine Klage in Erwägung zieht.

Wie schätzt ihr den weiteren Verlauf ein, nachdem die Vorschussrechnung beglichen wurde...
- Was wird ihr ein/ihr Anwalt raten?
- Wird der Kläger ggf. sogar vorgeladen?
- Oder besteht sogar die Chance, die Klage zu verlieren?

Vielen lieben Dank im Voraus für eure Antworten :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn die Dame Einkommen hat, dann kann sie nackt vorm Kölner Dom tanzen, ist doch egal.

Mahnbescheid würde ich machen, evtl. macht sie ja nix und wenn doch, schaun, ob sie einen Anwalt einschaltet, wenn ja, dann auch einen hinzunehmen. Natürlich muss der Kläger (so er nicht anwaltlich vertreten ist) zu einem gerichtlich anberaumten (meist Güte-)Termin erscheinen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Nessi29):
- Was wird ihr ein/ihr Anwalt raten?





Zitat (von Nessi29):
- Wird der Kläger ggf. sogar vorgeladen?

Höchstwahrscheinlich ja.



Zitat (von Nessi29):
- Oder besteht sogar die Chance, die Klage zu verlieren?

Ja, die besteht immer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Jetzt mal dumm gefragt:
Warum nicht ganz einfach Mahnbescheid und anschließend Vollstreckungsbescheid beantragen ? Dann hat man einen Titel und benötigt erst mal gar keinen Anwalt.

2. dumme Frage:
Das war hoffentlich keine "Du kriegst den Kontakt zum Vermieter nur, wenn Du zum Betrag X meine tollen, wertvollen Möbel übernimmst" Geschichte ???

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