Nachmietervereinbarung gültig, obwohl noch kein Mietvertrag zustande gekommen ist

28. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachmietervereinbarung gültig, obwohl noch kein Mietvertrag zustande gekommen ist

Hallo,

ich habe eine Whg besichtigt und war selbstverständlich nicht der einzige Interessent. Ich habe mich leider überrumpeln lassen und einen Nachmietervertrag unterschrieben, obwohl ich weder die Wohnungssuche noch den Mietvertrag hatte.
In der Nachmietervereinbarung habe ich unterschrieben, dass ich
1. Nachmieter übernimmt die Renovierungspflichten d. Vormieters in Eigenleistung und somit ist Vormieter von Renovierungspflichten befreit
2. Nachmieter übernimmt sämtliche Renovierungspflichten aus Mietvertrag des Vormieters.

Frage: Ist dies nun verbindlich oder kann ich vom Vertrag zurücktreten, da er nichtig ist aufgrund dessen, dass ich zum Zeitpunkt des Unterschreibens weder die Zusage der Wohnungsübernahme noch den Mietvertrag unterschrieben habe?

Danke für eure Antwort,

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36 Antworten
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#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Die einfachste Art, diesen Schrieb zum Altpapier werden zu lassen, wäre, die Wohnung nicht anzumieten. Denn dann bist du kein Nachmieter und diese Verpflichtung trifft ja nur den Nachmieter.

Im übrigen gehe ich stark davon aus, dass dir dieser Schrieb vom aktuellen Mieter vorgelegt wurde und mehr oder weniger Bedingung dafür war, dass er deine Bewerbung an den Vermieter weiterreicht. Wenn das so ist, ist die Vereinbarung eh aus diversen Gründen ungültig.

Aber wie gesagt: Wenn das nicht die absolute Traumwohnung ist, wäre nicht anmieten die schnellste Art, das Problem zu lösen und sich Diskussionen zu ersparen.

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#2
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen lieben Dank für die Antwort.

Genau. Die Nachmietervereinbarung wurde mir vom momentanen Mieter vorgelegt und ist keine Bedingung für die Anmietung der Wohnung, sprich sie wurde nicht an die Hausverwaltung weitergeleitet. Zudem hab ich keine Anschrift/ Kopie erhalten. Ich habe meine Bewerbungsunterlagen eigenständig vorgelegt bei der Vermieterin und die hat sie an die Hausverwaltung weitergeleitet, nachdem sie sich für mich als Nachmieterin entschieden hatte.

Wenn ich es richtig verstehe, kann ich von der Nachmietervereinbarung zurücktreten, da ich noch keinen Mietvertrag unterschrieben habe?

Selbst wenn ich den Mietvertrag in wenigen Tagen unterschreibe, ist die Vereinbarung nichtig, da ich noch kein Nachmieter war.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Lies bitte noch einmal meinen Post. Du hast ihn offenbar falsch verstanden. Ich rate dir, nicht nur die Teile zu lesen, die dir günstig erscheinen.

Wenn du gar keinen Mietvertrag über diese Wohnung abschließt, ist dieses Schreiben Altpapier. Wenn du einen Mietvertrag abschließt (egal wann), dann müsste man schauen, wie dieses Dokument entstanden ist. Gab es z.B. eine Gegenleistung dafür? Warum hast du es unterschrieben?

Den Wortlaut der Vereinbarung kennst du vermutlich nicht mehr. Aber auch auf den wird es ankommen. Denn normalerweise sind solche Vereinbarungen nicht ohne Zustimmung des Vermieters gültig. Aber dazu müsste man schon wortwörtlich wissen, was da drinsteht.

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#4
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort Cauchy.

Ich hab deinen Post dahingehend verstanden, dass die Vereinbarung nichtig ist, wenn ich keinen Mietvertrag abschließe.
Es soll jedoch diese Wohnung als mein neues Zuhause werden.

Ich habe die Whg am 17.1. besichtigt, nur mit dem Vormieter. Während ich die Mieterselbstauskunft ausgefüllt habe, hat man mir in einem Nebensatz von der Nachmietervereinbarung erzählt und sofort die in meiner 1. Nachricht wiedergegebenen Punkte angekreuzt. Zugleich wollte man mir diverse Möbel zum Kauf anbieten auf der Vereinbarung, was ich jedoch verneint habe, da ich mit eigenen ausgestattet bin.
Warum ich es unterschrieben hab kann ich heute nicht mehr sagen. Der Vormieter hat mich überrumpelt und ich hab dies leider nicht gemerkt :bang: was mich sehr sehr ärgert im Nachhinein, dass ich in diesem Punkt so nachlässig war. :(

Eine Gegenleistung gab es nicht. Der Mietvertrag wird erst diese Woche mit der Hausverwaltung zustande kommen. Sprich es ist liegt Zeitraum vom 17.1. - 31.1. zwischen Nachmietervereinbarung und Mietvertragsunterschreibung.
Ich habe über whatsapp die Nachmietervereinbarung übermittelt bekommen. Die Punkte 1 und 2 in der ersten Nachricht sind wortwörtlich so abgeschrieben.

Die Zusage, dass ich die Wohnung bekomme wurde am 20.1. an die Hausverwaltung kommuniziert.

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Granny123):
Warum ich es unterschrieben hab kann ich heute nicht mehr sagen.
Zitat (von Granny123):
Ich habe über whatsapp die Nachmietervereinbarung übermittelt bekommen.

Was denn nun? Unterschrieben? Papier? Doch nicht?

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#6
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich hab unterschrieben ( jedoch bei Wohnungsbesichtigung und ohne jegliche Zusage bis dato, ob ich die Whg überhaupt bekomme) und hab heute per whatsapp die abfotografierte Nachmietervereinbarung erhalten (nachdem ich hier die Frage gestellt hatte)

-- Editiert von Granny123 am 28.01.2020 15:41

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Granny123):
hab heute per whatsapp die abfotografierte Nachmietervereinbarung erhalten
Bitte wirtwörtlich hier abtippen. Wer hat sie alles unterschrieben? Was sagt der Vermieter dazu?

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Granny123):
Es soll jedoch diese Wohnung als mein neues Zuhause werden.
Da gilt wohl, mitgehangen, mitgefangen.
Zitat (von cauchy):
Aber wie gesagt: Wenn das nicht die absolute Traumwohnung ist
Die ist es also wohl doch. Du willst diese Wohnung.

Deshalb wirst du den Mietvertrag unterschreiben, deshalb wirst du evtl. bei deinem Einzug renovieren---und wohl auch bei deinem Auszug.
Du trittst in die Pflichten des Vormieters ein. Einfach und klar und akzeptiert durch Unterschrift.
Zitat (von Granny123):
nachdem sie sich für mich als Nachmieterin entschieden hatte.
Der Vermieter/HV will dich als Mieter auch.

Weißt du schon, welche Renovierungspflichten du gemäß Mietvertrag bei AUSZUG hast? Finden diese sich im MV-Angebot?

Es ist ja nicht zwangsweise so, dass du ohne diese Nachmieter-Überrumpelung einen ganz anderen Mietvertrag ohne Renovierungspflichten erhalten würdest.
Selten wollen Vermieter jedesmal selber renovieren.

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#9
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Mietvertrag ist die Wohnung vom Vormieter renoviert zu übergeben.
In der Nachmietervereinbarung steht, dass ich der Nachmieter den Vormieter von den Renovierungspflichten entbindet lt. Mietvertrag.

Im Mietvertrag ist geregelt, was für Renovierungspflichten bzw Schönheitsreparaturen ich bei Auszug zu erledigen hab.

Du hast recht, einen neu geregelten Vertrag werde ich über die Hausverwaltung nicht erhalten. Ist auch nicht mein Anliegen.

Ich möchte nur gern wissen, ob die Nachmietervereinbarung tatsächlich rechtskräftig ist, obwohl zu dem Zeitpunkt überhaupt noch nicht feststand, dass ich die Wohnung bekomme und den Mietvertrag noch nicht unterschrieben ist?



-- Editiert von Granny123 am 28.01.2020 16:34

-- Editiert von Granny123 am 28.01.2020 16:45

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Granny123):
Laut Mietvertrag ist die Wohnung vom Vormieter renoviert zu übergeben.
Das ist ja das ganz übliche. Wenn du eines Tages ausziehst, musst du die Wohnung renoviert übergeben.
Zitat (von Granny123):
In der Nachmietervereinbarung ist nicht genau geregelt,
Braucht nicht. Er hat es auch nur aus dem Mietvertrag genommen.
(du machst es evtl. später auch so, wie der jetzige Mieter... :) ----auf den Nachmieter übertragen.

Dieser Mieter durfte lt. MV einen Nachmieter suchen, hat einen gefunden, und die HV hat sich für dich entschieden.
Dieser Mieter hat sich lediglich von seiner lästigen Reno-pflicht befreit---. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sieht aus wie ein Haustürgeschäft, von denen kann man zurücktreten

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dieser Mieter durfte lt. MV einen Nachmieter suchen, hat einen gefunden,


Das ist so nicht korrekt.
Ich bin über einen Kollegen an die Whg gekommen. Im Vorfeld hat die Vermieterin mit der Vermieterin einen Besichtigungstermin für mich arrangiert. Die Vormieterin hat mich nicht "gesucht", sondern vor die Nase gesetzt bekommen.

Schlauer bin ich jetzt dennoch nicht :(

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ok, dann wars eben so. Macht für deine Frage keinen so großen Unterschied. Du hast die Wohnung über Vitamin B gefunden,besichtigt, willst sie haben.

Offenbar bist du als neuer Mieter der VERmieterin willkommen.
Diese Vermieterin interessiert sich jetzt nicht dafür, was du mit der ausziehenden Mieterin vereinbarst. Hätten ja auch paar Möbel sein können.

Zitat (von Granny123):
Schlauer bin ich jetzt dennoch nicht
Nicht?
1. Du willst diese Wohnung haben, mieten, beziehen. Dann unterschreibst du den Mietvertrag.
2. Du traust der Sache nicht. Dann unterschreibst du den MV nicht. Dann zerreißt du die N-Vereinbarung über Renovierung. Dann suchst du neu.

Sehr viel mehr steht nicht zur Wahl. Oder fällt dir noch was ein?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

3. Möglichkeit... nehmen Sie Geld id Hand und lassen sich anwaltlich beraten.

-- Editiert von AltesHaus am 28.01.2020 17:47

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

@ Granny123 : Ich weiß nicht wirklich, worauf anami hinauswill. Ich würde dich immernoch bitten, den genauen Wortlaut dieser Vereinbarung anzugeben. Ich gehe davon aus, dass sie aus mehreren Gründen unwirksam ist.

Hintergrund: Es ist offenbar ein Vertrag, der nur Nachteile für dich aber keinerlei Vorteile hat. Damit wäre § 138 BGB im Bereich des Möglichen und damit diese Nachmietervereinbarung ungültig. Dafür müsste man aber prüfen, ob sich nicht irgendwo eine Leistung findet, die der Vormieter an dich leistet und wenn ja, wie wertvoll diese ist.

Unabhängig davon muss bei einer solchen Vereinbarung normalerweise der Vermieter zustimmen. Der tut gut daran, wenn er es nicht tut. Denn wegen dieses BGH Urteils (BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16) wären dann Renovierungsklauseln im eigentlichen Mietvertrag des Neumieters ungültig. Man könnte also einfach den neuen Vermieter auf dieses Urteil und die ominöse Nachmietervereinbarung hinweisen. Dann wird er vermutlich gegenüber dem Altmieter darauf bestehen, dass dieser selber seine Verpflichtungen erfüllt.

Zu guter Letzt hat AltesHaus den Begriff Haustürgeschäft und einen möglichen Widerruf genannt. Damit kenne ich mich nicht aus. Vielleicht meldet sich da noch jemand. Notfalls müsste man im Unterforum Vertragsrecht noch einmal konkret nach einem möglichen Widerrufsrecht fragen. Dort dann am besten einen Link auf diesen Thread mit angeben.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Nachmietervereinbarung steht folgendes:
Zuerst, um welches Mietobjekt es geht, dann der Name des Vormieters, des Nachmieters.

Darunter dann wortwörtlich:
Zwischen den beiden vorgenannten Parteien wird folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der Nachmieter übernimmt die Renovierungspflichten des Vormieters in Eigenleistung und somit ist der Vormieter von Renovierungspflichten befreit.
2. Der Nachmieter übernimmt sämtliche Renovierungspflichten aus dem Mietvertrag seines Vermieters.

Dann hat am Ende der Seite der Vormieter unterschrieben und ich daneben mit dem Datum der Whg-Besichtigung.

Vielen herzlichen Dank für deine Antwort.

Ich erreiche die Hausverwaltung leider erst morgen wieder, um zu klären, ob die Hausverwaltung etwas mit der Nachmietervereinbarung etwas zu tun hat oder ob sie sich komplett raushält.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Granny123):

Zwischen den beiden vorgenannten Parteien wird folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der Nachmieter übernimmt die Renovierungspflichten des Vormieters in Eigenleistung und somit ist der Vormieter von Renovierungspflichten befreit.
2. Der Nachmieter übernimmt sämtliche Renovierungspflichten aus dem Mietvertrag seines Vermieters.

Meiner persönlichen Meinung nach ist das wegen § 138 BGB ungültig. Es ist keinerlei Gegenleistung der einen Partei erkennbar. Aber das ist natürlich nur meine Meinung. Vielleicht äußern sich noch andere dazu.

Zur Sicherheit könnte man hilfsweise noch nach § 355 BGB widerrufen. Aber da habe ich keine Ahnung, ob dieses Recht tatsächlich vorhanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Haustürgeschäft bei einem Vertrag zwischen zwei Privatpersonen? Glaube ich nicht.

Ansonsten ist das doch eine ganz normale Vereinbarung. Da wird kein Druck ausgeübt, es sind keine Bedingungen genannt. Ist doch nichts anderes, als wenn der alte Mieter mit einem potenziellen neuen Mieter eine Abstandszahlung z.B. für eine Küche vertraglich vereinbart - für den Fall, dass der potenzielle Mieter zum tatsächlichen neuen Mieter wird.

Einziger Unterschied, hier sind im Vertrag keine Gegenleistungen genannt. Muss aber auch nicht sein.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich weiß nicht wirklich, worauf anami hinauswill.
Ich will darauf hinaus, dass der TE diese Wohnung doch gern haben will. (Deine Option aus #1) Dass im neuen Mietvertrag, der demnächst unterschrieben werden soll, zu lesen ist:
Zitat (von Granny123):
1.Laut Mietvertrag ist die Wohnung vom Vormieter renoviert zu übergeben.
Zitat (von Granny123):
2.Im Mietvertrag ist geregelt, was für Renovierungspflichten bzw Schönheitsreparaturen ich bei Auszug zu erledigen hab.
Kommt da noch mehr? Genaueres? DAS hätte der Vormieter noch machen müssen vor Auszug.

Ich habe nur die für mich sichtbaren Varianten aufgeschrieben.
Ich kann auch aus dieser N-Vereinbarung bisher keinen Nachteil für den TE als neuen Mieter sehen.

Dass die gewünschte Wohnung erst eine Grundsanierung/Renovierung benötigt---oder im Mietvertrag das verlangt würde----davon lesen wir hier nichts. Das wäre dem TE bei der Besichtigung aufgefallen.

Wenn diese N-Vereinbarung unwirksam ist und der Mietvertrag möglichst doch zustande kommen soll, steht dort drin: Die Wohnung wird vom Vormieter renoviert übergeben. Das will der TE dann nicht unterschreiben ??? Der MV kommt dann nicht zustande. Was der VERmieter macht? Sicher nicht selbst renovieren vor Einzug des TE.
Der Vormieter wird sich auf die Vereinbarung berufen--- man kann sich lange streiten, sogar vor Gericht.
Die Wohnung jedenfalls--- wäre futsch.

ganz kurz noch:
@Granny123
Muss die Wohnung vor deinem Einzug renoviert werden? Rein optisch aus deiner Sicht?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Muss die Wohnung vor deinem Einzug renoviert werden? Rein optisch aus deiner Sicht?


Sie hat über die Raufasertapete eigene Tapete geklebt. Diese will sie natürlich nicht wieder runterholen. Nach 5 Jahren muss die Whg auf jeden Fall weiß gestrichen werden meiner Meinung nach, was mir bei der Besichtigung so ins Auge gefallen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Wohnung wird vom Vormieter renoviert übergeben. Das will der TE dann nicht unterschreiben ?


Ich würde den Mietvertrag unterschreiben.

Ich möchte doch nur wissen, ob die Nachmietervereinbarung vor Miet-Vertragsabschluss rechtskräftig ist. Denn zu dem Zeitpunkt war noch nicht absehbar, ob ich die Whg bekomme.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Natürlich wird Druck ausgeübt, wer nicht unterschreibt, dessen Unterlagen werden nicht weitergereicht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ich verstehe deine Denkweise leider nicht. Macht aber nichts. ;)

Du würdest den Mietvertrag unterschreiben. (weil du die Wohnung willst, o.k.)

Zitat (von Granny123):
Ich möchte doch nur wissen
Wenn du weißt, dass die N-Vereinbarung unwirksam ist--- dann auch unterschreiben? Was ist die Folge ?
Wenn du weißt, dass die N-Vereinbarung wirksam ist --- dann auch unterschreiben? Was ist die Folge ?

Zitat (von Granny123):
Denn zu dem Zeitpunkt war noch nicht absehbar, ob ich die Whg bekomme.
Richtig. Du hast etwas privat vereinbart in der Hoffnung osä, Aber warum soll das nicht wirksam werden?
Wenn du die Wohnung nicht bekommen würdest, wäre die ganze N-Vereinbarung doch eh für die Tonne.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Anami... deine Antworten helfen nicht weiter
Du drehst alles wieder im Kreise.


0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sieht aus wie ein Haustürgeschäft,

Nö.



Zitat (von guyfromhamburg):
Haustürgeschäft bei einem Vertrag zwischen zwei Privatpersonen? Glaube ich nicht.

So ist es.



Zitat (von Granny123):
Ich möchte doch nur wissen, ob die Nachmietervereinbarung vor Miet-Vertragsabschluss rechtskräftig ist.

Beantworten wird das ein Gericht. Bis dahin sollte man davon ausgehen, das der Vertrag gilt.

Zwar wäre der § 138 BGB hier eine Lösung, aber ich sehe die Messlatte da nicht gerissen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sehe ich anders, ABER mir fällt grad auf, dass kein Geschäft vorliegt... mE ist der Wisch wertlos, wenn ich unsicher wäre, würde ich ein paar € id Hand nehmen und einen Advokaten fragen, geht auch hier... wo ist der Button fd Anwalt hin?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Granny123):
Anami... deine Antworten helfen nicht weiter
Das mag sein. Möchtest du von mir lesen: Du kannst getrost morgen den MV unterschreiben. Die N-Vereinbarung ist doch unwirksam.
Sorry, hier ist nicht der Wunschantworten-Automat. :augenroll:

Zitat (von Granny123):
Du drehst alles wieder im Kreise.
Das sehe ich nicht so. Ich lese, was du schreibst: du hast das Angebot durch Vit B bekommen, du hast die Bude besichtigt, die Vermieterin will sie dir auch vermieten, du WILLST die Bude gerne, du wirst den MV unterschreiben. Leider ärgerst du dich, dass du diese N-Vereinbarung quasi unbemerkt unterschrieben hast. Im Zweifel (vor Gericht) wirst du das beweisen müssen, dass die Vormieterin dir diese N-Vereinbarung aufgezwungen hat.
Im Übrigen steht im MV, dass die Wohnung renoviert zu übergeben ist---> an den Vermieter.

Was willst du eigentlich?
- eine Auseinandersetzung mit der Vormieterin...Anwalt...Gericht... alles möglich. Dauert aber länger.
- soll die Vermieterin vor deinem Einzug noch renovieren?

btw.
ich wollte gestern keine x anderen Beispiele bringen, wo solche N-Vereinbarungen wirksam sind ...und häufig und üblich...deshalb siehe Beitrag #18
und
Zigtausende andere Mietinteressenten schlucken die eine oder andere Kröte, damit sie für die geträumte/gewünschte Wohnung den Mietvertrag erhalten. Ob mit Vermieter und/oder Vormieter...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Unabhängig davon muss bei einer solchen Vereinbarung normalerweise der Vermieter zustimmen. Der tut gut daran, wenn er es nicht tut. Denn wegen dieses BGH Urteils (BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16) wären dann Renovierungsklauseln im eigentlichen Mietvertrag des Neumieters ungültig. Man könnte also einfach den neuen Vermieter auf dieses Urteil und die ominöse Nachmietervereinbarung hinweisen. Dann wird er vermutlich gegenüber dem Altmieter darauf bestehen, dass dieser selber seine Verpflichtungen erfüllt.


Ich habe mich anwaltlich beraten lassen. Ua habe ich folgenden Link erhalten: https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-nachmieter/#1-Teil-Die-Uebertragung-der-faelligen-Schoenheitsreparaturen-auf-den-Nachmieter

Nach Rücksprache mit der Hausverwaltung ist eine Nachmietervereinbarung nicht erwünscht, sodass die auf die im Mietvertrag stehenden Klauseln/Bedingungen pochen.

Danke dir für deine guten Tipps Cauchy :)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Granny123):
Die Nachmietervereinbarung wurde mir vom momentanen Mieter vorgelegt und ist keine Bedingung für die Anmietung der Wohnung, sprich sie wurde nicht an die Hausverwaltung weitergeleitet. Zudem hab ich keine Anschrift/ Kopie erhalten. Ich habe meine Bewerbungsunterlagen eigenständig vorgelegt bei der Vermieterin und die hat sie an die Hausverwaltung weitergeleitet, nachdem sie sich für mich als Nachmieterin entschieden hatte.

ich halte den Vertrag, ehrlich gesagt, voll gültig. Sie hatten ja "Zugriff" auf die Vermieterin, Sie haben ihr die Bewerbungsunterlagenja eigenständig vorgelegt, wie Sie schreiben. Es gab keinen Grund, diese Vereinbarung zu unterschreiben, der Vormieter wird ja nicht mit einer geladenen Pumpgun vor ihnen gestanden haben ;) . Da Sie die Unterschrift aber nunmehr freiwillig geleistet haben, obwohl andere Möglichkeiten bestanden, kann man aus meiner Sicht eigentlich nur sagen "Verträge sind einzuhalten" .

Die Hausverwaltung hat damit gar nichts zu tun, die werden sich da gepflegt raushalten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Granny123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Die Hausverwaltung hat damit gar nichts zu tun, die werden sich da gepflegt raushalten.


Wie bereits geschrieben, die Hausverwaltung will keine Nachmietervereinbarungen. Deshalb ist alles so detailiert im Mietvertrag aufgelistet, was bei Auszug getan werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

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