Nachträglich erkannte Mängel trotz Übergabeprotokoll

31. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
tombond
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträglich erkannte Mängel trotz Übergabeprotokoll

Meine Mietwohnung wurde verkauft und die neue Besitzerin hat Eigenbedarf angemeldet. Ich bin ausgezogen und bei der Übergabe wurde ein Mängelprotokoll erstellt und von beiden Parteien inkl. Zeugen unterschrieben. Mängel im Protokoll waren allesamt entweder schon bei der Übergabe an mich vorhanden und im Protokoll festgehalten oder durch normale Benutzung (z.B. Kratzer an Türen oder auf den Ceranfeld) entstanden. Es mussten daher keine Arbeiten mehr durch mich erledigt werden.

Mehr als einen Monat nach Übergabe will die VM nun einen Teil der Kaution einbehalten, da der Herd angeblich nicht ausreichend gereinigt wurde. Die "Auszugschienen" seien mit Fett verklebt und funktionieren daher nicht mehr. Der Herd muss entsprechend entsorgt und ersetzt werden.

Ich bin mir dieses Mangels allerdings weder bewusst, noch lag dieser bei meinem Auszug bereits vor. Der Herd hat wunderbar funktioniert und wurde im normalen Maß gereinigt. Im Übergabeprotokoll wurde etwas derartiges nicht vermerkt und der Herd wurde auch nicht, zumindest nicht während meines Beiseins, begutachtet.

Kann die VM nun nachträglich einen solchen Mangel reklamieren obwohl im Protokoll nichts festgehalten wurde? Kann "subjektive", mangelhafte Reinigung als Fahrlässigkeit des Mieters ausgelegt werden?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TinkerBell67
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Übergabeprotokoll wird von beiden Seiten unterschrieben, und jede Partei erhält eine Ausfertigung. Daher sollte dies auch dem ehemaligen Vermieter vorliegen.

Ich würde dem Vermieter mitteilen, dass ein normales Reinigen des Backofens völlig ausreichend ist. Wenn die Sauberkeit nicht seinen Vorstellungen entspricht, dies nicht dein Problem sei. Zudem es sinnvolles gewesen wäre, dass sie dich zur Nachbesserung aufgefordert hätten, und du den Ofen dann gerne geputzt hättest. Eine Entsorgung du für völlig überzogen hälst, und eine Bezahlung ablehnst.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Das ist kein Grund die Kaution zurück zu halten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von tombond):
Die "Auszugschienen" seien mit Fett verklebt und funktionieren daher nicht mehr. Der Herd muss entsprechend entsorgt und ersetzt werden.

Unfug. Die könnte man entweder reinigen oder austauschen.



Zitat (von tombond):
Kann die VM nun nachträglich einen solchen Mangel reklamieren obwohl im Protokoll nichts festgehalten wurde?

Der Vermieter hat es doch offenbar schon getan, daher erschließt sich mir die Frage nicht wirklich?



Ich würde den Vermietr hier auflaufen lassen.
Also nicht darauf reagieren und nach den 6 Monaten - wenn die Verjährung eingetreten ist - die Kaution gerichtsfest anfordern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von tombond):
Der Herd muss entsprechend entsorgt und ersetzt werden.


Zitat (von Harry van Sell):
Der Vermieter hat es doch offenbar schon getan, daher erschließt sich mir die Frage nicht wirklich?


Ob der Herd bereits ausgetauscht wurde gibt der Eingangsbeitrag nicht her., der TE schrieb "muss" nicht "musste".

Sofern der Herd noch vorhanden ist könnte der TE auch mit dem neuen Eigentümer den Herd gemeinsam anschauen und dann ggf. handeln:

- Schienen selber reinigen
- neue Schienen besorgen
- Forderung ablehnen da er keinen Anspruchsgrund sieht
- Forderung ablehnen da der neue Eigentümer den Herd seit einen Monat in Nutzung hat und wahrscheinlich selber für den gegenwärtigen Zustand verantwortlich ist

Sollte der Herd nicht mehr vorhanden sein würde ich ohnehin jeden Anspruch ablehnen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tombond
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Wegen der Verwirrung, mit dem Satz "Kann die VM nun nachträglich einen solchen Mangel reklamieren obwohl im Protokoll nichts festgehalten wurde?" meinte ich, ob sie rechtlich damit durchkommen würde.

Der Herd ist aktuell noch in der Wohnung und die VM "versucht" noch ihn zu reinigen. Mir kommt das alles spanisch vor, da jetzt immerhin 6 Wochen vergangen sind in denen ich keinerlei Meldung von ihr erhalten habe. Außerdem hat meine Schwiegermutter den Herd beim Auszug gereinigt. Ich verstehe also absolut nicht, was sie von mir will. Sie hat auch bereits versucht mir beim Auszug ein neues Ceranfeld aus den Rippen zu leiern, da ich angeblich unsachgemäß damit umgegangen bin und Kratzer verursacht haben soll.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von tombond):
meinte ich, ob sie rechtlich damit durchkommen würde.

Das kann man derzeit nicht wirklich abschätzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tombond
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigt, dass ich das Thema nochmal aufrolle, aber bis jetzt hat sie sich nicht mehr gemeldet. Sie hat nach dem Telefonat lediglich einen Teil der Kaution einbehalten und gesagt, dass sie nochmals versucht den Herd zu reinigen und mir dann Bescheid gibt.

Was kann ich nun tun? Oben wurde gesagt, dass nach 6 Monaten eine Verjährung eintritt. Heißt das, dass sie 6 Monate Zeit hat weitere Mängel zu reklamieren? Muss sie das schriftlich tun? Und falls sie das nicht schriftlich gemacht hat (nämlich wie in diesem Fall nur telefonisch), kann ich das dann nach den 6 Monaten als nicht rechtens ansehen und mein Geld einfordern? In diesem Fall würde ich jetzt nämlich einfach nichts tun und 6 Monate nach Übergabe einen Anwaltsbrief aufsetzen. Wäre das in Ordnung oder gilt der Mangel bereits ab telefonischer Meldung?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von tombond):
Heißt das, dass sie 6 Monate Zeit hat weitere Mängel zu reklamieren?

Ja, korrekt.



Zitat (von tombond):
Muss sie das schriftlich tun?

Je nach Mangel.


Wichtiger ist aber, das sie die ganzen reklamierten Mängel auch entsprechend abrechnet.



Zitat (von tombond):
In diesem Fall würde ich ... 6 Monate nach Übergabe einen Anwaltsbrief aufsetzen.

Das glaube ich eher nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
tombond
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Wichtiger ist aber, das sie die ganzen reklamierten Mängel auch entsprechend abrechnet.


Das heißt? Abrechnen bedeutet ja vermutlich, dass sie das schriftlich tut oder? Ich verstehe ja schon nicht, wie sie überhaupt nachträglich noch Mängel anmelden kann obwohl im Übergabeprotokoll nichts dergleichen aufgeschrieben wurde. Und wenn sie nun nachträglich etwas bemerkt, muss sie mir das dann schriftlich mitteilen und den "Schaden" mit einem Betrag beziffern?

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