Nachträgliche Forderung Wohnberechtigungsschein?

12. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
babel123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Forderung Wohnberechtigungsschein?

Hallo,
ich bin gerade in eine neue Wohnung gezogen (Vermittlung über den Vormieter), Mietvertrag ist abgeschlossen zum 1.4. Der Vermieter hat bei der Vertragsunterzeichnung schwer geschluckt als er hörte, daß ich als Freiberuflerin durch ALG II aufgestockt werde und hat mir dann sehr unangenehm auf den Zahn gefühlt. Jetzt schickt er mir seltsame Briefe: Ich soll ihm eine Einzugsermächtigung erteilen (im Mietvertrag steht klar [/i]Überweisung) [/i] und außerdem nachträglich einen Wohnberechtigungsschein S vorweisen/ beantragen. Davon war bisher überhaupt nicht die Rede und steht auch nicht im Mietvertrag. Was soll das? Darf er das? Hat er was davon? Kennt sich hier jemand aus?
Ich habe stark schwankendes Einkommen und würde den WBS vielleicht gar nicht kriegen, da man eine detaillierte Einkommensvorausschau machen muß. Ich hätte die Wohnung nicht genommen, wenn das vorher angesagt worden wäre, da er auch nur ein Jahr gilt und mir das alles viel zu stressig ist. Ach so, die Wohnung ist "unangemessen" für die ARGE (40 Euro teurer), deshalb musste ich auch die Kaution selbst aufbringen. Bei Wohnungen mit WBS muß der Mieter meines Wissens gar keine Kaution bezahlen. Was ist hier los, was habe ich davon zu halten?

(Der Vermieter hat sich auch anderweitig schon sehr hart verhalten: beim obligatorischen Wechseln des verunreinigten Billigteppichs vor meinem Einzug habe ich Laminat für einen Raum vorgeschlagen und die Mehrkosten selbst bezahlt (170 € ). Der Beginn der Arbeiten (Rausreißen, Verlegen) verzögerte sich um eine Woche ohne mein Verschulden, es hing u.a. an einem Kostenvoranschlag des Vermieters, der nicht kam. Die Wohnung war über eine Woche nicht bewohnbar. Eine Bitte um Entgegenkommen bei der Miete für diese Zeit wurde mir abgeschlagen, da der Boden-Sonderwunsch mein Problem sei, nicht seins.)
Vielen Dank für Eure Beiträge und Ratschläge!

-- Editiert am 12.04.2009 01:13

-- Editiert am 12.04.2009 01:14

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Der WBS ist zum Bezug einer öff. geförderten Wohnung immer erforderlich. Eigentlich hätte der Vermieter die Wohnung ohne Vorlage des Scheins die Wohnung gar nicht überlassen dürfen. Das ist zunächst einmal sein Problem, wird aber auch zum Problem des Mieters; denn die zuständige Stelle kann vom Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses verlangen, wenn kein WBS vorgelegt wird. Also sollte dieser Schein kurzfristig beantragt werden. Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen ist ggf. auch eine sog. "Freistellung von der Bindung", meist gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr möglich.

Eine Kaution ist auch bei preisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnungen nicht unzulässig (s. § 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz). Sie darf aber - anders als bei preisfreiem Wohnraum - nur zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen verwendet werden. Das Risiko aus ausfallenden Mieten und Umlagen ist durch andere Bestandteile der Mietpreiskalkulation (Mietausfallwagnis und Umlageausfallwagnis) gedeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@babel

der v soll mal begründen, wieso er nach einzug den wbs verlangt.
entweder er pokert, um dich zu provozieren oder er hat ein problem.

würde mich das seltsame gebaren eines v treffen, würde ich brav meine miete zahlen und die frage nach dem wbs stellen. das wars. weder den zahlungsweg ändern noch rumrennen wegen eines wbs.

sollte sich (nur mit nachweisen!) rausstellen, dass ein wbs benötigt worden wäre, würde ich mit dem v handeln: entgegenkommen betreffs der zeit, als die whg (noch) nicht bewohnbar war gegen zu besorgenden wbs...

sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@morbid hai

genau. da weiß man nie, an was für dubiose vermieter man gerät....

sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.016 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen