Nachträgliche Preiserhöhung

6. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Isabit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Preiserhöhung

Hallo zusammen. Vielleicht hat ja jemand einen Rat für mich.
Für unsere geplante Hochzeit Anfang August wurde bereits im letzten Herbst eine Scheune gemietet. Die Bestätigung erhielt ich formlos per Mail in der auch die Gesamtmietsumme genannt wurde.
Nicht nur dass aufgrund Corona die Feierlichkeit wahrscheinlich nicht statt finden kann, aber der Vermieter bislang auf unseren Wunsch einer Verschiebung nicht eingeht, nun hat er uns auch noch ein Vertrag zugesandt, mit höheren Kosten als im Herbst vereinbart.
Ist dies ein Grund einer Sonderkündigung?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Isabit):
Die Bestätigung erhielt ich formlos per Mail in der auch die Gesamtmietsumme genannt wurde.

Fraglich wie verbindlich das alles war.



Zitat (von Isabit):
aber der Vermieter bislang auf unseren Wunsch einer Verschiebung nicht eingeht,

Wünsche erfüllen der Osterhase und der Weihnachtsmann, Vermieter in der Regel nicht.
Sofern es einen verbindlichen Vertrag zum Zeitpunkt X gab, ist man daran gebunden.



Zitat (von Isabit):
nun hat er uns auch noch ein Vertrag zugesandt, mit höheren Kosten als im Herbst vereinbart.

Sofern es einen verbindlichen Vertrag zum Betrag Y gibt, sind beide Seiten daran gebunden. Dann müsste man den Vertrag nicht unterschreiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Wie von HvS schon geschrieben.
Entweder man hat einen Vertrag einvernehmlich abgeschlossen, dann sind dort Datum und Preis (und alle sonstigen Rahmenbedingungen) fixiert, dann ist es Verhandlungssache da wieder rauszukommen.

Oder man hat (noch) keinen Vertrag einvernhemlich abgeschlossen, dann braucht man übers "rauskommen" gar nicht zu diskutieren, weil man gar nicht erst "drin" ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Isabit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für ihre Antworten. Wir hatten bereits 2019 eine Anzahlung überwiesen. Daher müssten die damals per Email angegebenen Rahmenbedingungen ja bindend sein.
Und mit den Wünschen sehe ich es natürlich ähnlich. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass uns Abstandsregelungen etc. noch etwas begleiten. Somit müsste ja dann BGB 323 greifen?

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Isabit):
Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass uns Abstandsregelungen etc. noch etwas begleiten. Somit müsste ja dann BGB 323 greifen?


Könnte sein. Nur ist aus Deinem Text nicht erkennbar welche vereinbarten Leistungen der Vermieter nicht erbringt. Allein die Einschränkung Deiner damaligen Pläne reicht dazu nicht aus; es muss sich um konkrete Veränderungen zum Vertragsinhalt handeln.
Du schreibst, es wurde eine Scheune gemietet.
Steht die Scheune noch und kann sie auch genutzt werden, wäre der Vertrag vom Vermieter erfüllt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Isabit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Verrückt alles.
Wir haben das Hochzeitswochenende dort reserviert, inkl. Mobiliar wie Bar, Bühne, Tische und Stühle bis 110 Personen und uns wurde ein Caterer für ein Buffet empfohlen.
Ich bin wirklich gespannt wie sich alles entwickelt.

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