Hallo zusammen,
kurze Frage: ist in irgendeinem Gesetz geregelt, dass der Vermieter / Verwalter dem Mieter einen Nachweis über die Zählerablesung des Wassers zur Nebenkostenabrechnung beifügen muss? Also muss dem Mieter mit Aushändigung der Nebenkostenabrechnung die Zählerstände mitgeteilt werden? Oder reicht es, wenn lediglich der Verbrauch ausgewiesen wird?
Dass der Mieter auf Nachfrage eine Einsicht in die Zählerablesungen erhalten kann, ist unstrittig. Mir geht's darum, ob ihm dies mit der Aushändigung der NK-Abrechnung bereits zugehen muss und in welchem Gesetz das geregelt ist.
Besten Dank vorab!
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Nachweis über Zählerablesung zu NK-Abrechnung?
21. September 2011
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Frage vom 21. September 2011 | 09:44
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 41x hilfreich)
Nachweis über Zählerablesung zu NK-Abrechnung?
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#5
Antwort vom 21. September 2011 | 11:53
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Aus welchen BGH-Urteilen soll sich denn ableiten lassen, dass
quote:
Zählernummer der jeweiligen Wohneinheit,
Zählerstand - Alt der jeweiligen Wohneinheit,
Zählerstand - Neu der jeweiligen Wohneinheit,
Errechneter Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit,
Gesamtverbrauch aller vermieteten Wohneinheiten,
Gesamtkosten aller vermieteten Wohneinheiten,
Kosten errechnet für die jeweilige Wohneinheit.
in einer Betriebskostenabrechnung genannt werden müssen?
Die Mindestanforderungen an eine formal ordnungsgemäße Abrechnung, so die seit vielen Jahren unveränderte BGH-Rechtsprechung, sind:
- Geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels
- Berechnung des Kostenanteils für den Mieter
- Abzug geleisteter Vorauszahlungen.
quote:
Fehlen die Zählerstände, so kann die Nebenkostenabrechnung zurück gewiesen werden.
Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung kann nicht einfach pauschal zurück gewiesen werden. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter zu begründen.
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#6
Antwort vom 21. September 2011 | 12:53
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 41x hilfreich)
In der Nebenkostenabrechnung ist der Gesamtverbrauch aller Einheiten angegeben und der Verbrauch der jeweiligen Wohnung. Zählerstände finden sich hier nicht. Es geht nur um das Wasser, nicht um die Heizung oder ähnliches.
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#9
Antwort vom 21. September 2011 | 18:15
Von
Status: Bachelor (3728 Beiträge, 1170x hilfreich)
Es gibt nur ein Recht zur Belegeinsicht, aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter schon vorab Belege übersendet. Dies gilt auch für das vorab Übersenden von Belegen des Wasserversorgers.
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