Nachweispflicht Rückzahlung - Mietminderung aufg. v. Wasserschaden

9. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mettigel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachweispflicht Rückzahlung - Mietminderung aufg. v. Wasserschaden

Hallo zusammen,

es geht um folgendes, in 2017 gab es einen Wasserschaden in dem Keller des Mehrfamilienhauses in welchem ich mit einem Freund eine WG hatte, dessen Beseitigung sich bis in 2018 zog. Es wurde in 02-2018 wegen der entstandenen Schäden (Überflutung der Keller, welche langfristig nicht nutzbar waren, defekter Aufzug, Stromausfall etc.) eine Mietminderung angezeigt, welche vom Vermieter ,,stillschweigend" akzeptiert wurde.

Im Dezember 2018 endete das Mietverhältnis. Die Kaution wurde anstandslos zurückbezahlt unter Einbehalt von 50€ als Reserve für die noch ausstehende Jahresendabrechnung. Mit dem Schreiben der Jahresendabrechnung wurden nun die 50€ sowie der Überschuss der gezahlten Nebenkosten in H. v. 12€ aufgeführt sowie eine Differenz für die von der Versicherung genehmigte Summe sowie unserer Mietminderung. Hieraus ergibt sich ein mittlerer dreistelliger Betrag.

Ich habe ein Widerspruchschreiben verfasst und die HV dazu aufgefordert, mir einen Nachweis über die von der Versicherung anerkannte Deckungssumme zukommen zu lassen. In dem neusten Schreiben der HV steht nun: ,,Bezüglich der Mietminderung teilen wir mit, dass die Versicherung die Mietminderungssumme aller Geschädigten in einer Summe erstattet hat. Hier gibt es keine pro Kopf Abrechnung."
Zudem wird ausgeführt, dass die Versicherung pauschal 10% der Miete mal den Zeitraum (Monate) pro Mieter anerkannt hat. Geschlossen wird mit dem Satz: ,,Eine Nachweispflicht der erstatteten Summe in der geforderten Form gibt es nicht".

Ich habe kein Problem damit, die Differenz zurückzuzahlen, sofern diese rechtmäßig ist. Meine Frage ist nun, muss die HV mir einen Nachweis auf Verlangen zukommen lassen oder muss ich davon ausgehen, dass die genannte Summe stimmt? Sofern mir das Recht auf einen Nachweis zusteht, bitte ich um Angabe von § und entsprechendem Gesetzbuch.

Ein Bekannter, seines Zeichens Anwalt für Mietrecht, empfahl mir auf das Schreiben gar nicht mehr zu reagieren, da mit der Rückzahlung der Kaution jeglicher Anspruch erloschen sei. Da es aber den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 50€ gab, kann ich seiner Begründung nur schwer folgen. Zudem ist es nicht meine Art, solche Schreiben unbeantwortet zu lassen. Wie würden Sie seine Sicht der Dinge beurteilen?

Vielen Dank schon einmal vorab!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)


Zahlt der Vermieter die Mietkaution ohne Vorbehalt zurück, kann er im Nachhinein keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel oder Beschädigungen geltend machen [OLG München NJW-RR 1990, 20].

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Meine persönliche Meinung.

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

doppelt!

-- Editiert von Leo4 am 09.12.2019 10:56

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)


Zahlt der Vermieter die Mietkaution ohne Vorbehalt zurück, kann er im Nachhinein keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel oder Beschädigungen geltend machen [OLG München NJW-RR 1990, 20].

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Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Mettigel):
Meine Frage ist nun, muss die HV mir einen Nachweis auf Verlangen zukommen lassen oder muss ich davon ausgehen, dass die genannte Summe stimmt?
Zur Ergänzung: Beides nicht. Es ist vollständig irrelevant, auf welche Summe sich Versicherung und Vermieter geeinigt haben. Auf das Recht des Mieters zur Mietminderung hat das keinen Einfluss. Von daher braucht der Nachweis nicht geliefert werden, die Begründung der Hausverwaltung zur Berechnung der Mietminderung ist jedoch rechtlich haltlos.
Zitat (von Mettigel):
Mit dem Schreiben der Jahresendabrechnung wurden nun die 50€ sowie der Überschuss der gezahlten Nebenkosten in H. v. 12€
Du willst also 62 Euro haben und die vom Vermieter geforderte Summe nicht zahlen, oder?

Rechtlich scheint mir deine Forderung haltbar, sofern der Vermieter bei der Rückzahlung der Kaution nicht irgendwie deutlich gemacht hat, dass dies kein sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis sein soll.

-- Editiert von cauchy am 09.12.2019 11:01

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn man doch einen Anwaltsbekannten hat, warum nicht seinem Rat folgen und statt dessen hier in einem Laienforum besseren Rat suchen?

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#6
 Von 
Mettigel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn man doch einen Anwaltsbekannten hat, warum nicht seinem Rat folgen und statt dessen hier in einem Laienforum besseren Rat suchen?


Sie haben doch offenbar den Beitrag gelesen, da steht die Begründung drin!

Da es aber den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 50€ gab, kann ich seiner Begründung nur schwer folgen!

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Dann lassen Sie das doch ihren AnwaltsBekannten aufklären. Wir können doch nicht wissen aus welchem Grund er Ihnen das nun so empfohlen hat.

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#8
 Von 
Mettigel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Mettigel):
Meine Frage ist nun, muss die HV mir einen Nachweis auf Verlangen zukommen lassen oder muss ich davon ausgehen, dass die genannte Summe stimmt?
Zur Ergänzung: Beides nicht. Es ist vollständig irrelevant, auf welche Summe sich Versicherung und Vermieter geeinigt haben. Auf das Recht des Mieters zur Mietminderung hat das keinen Einfluss. Von daher braucht der Nachweis nicht geliefert werden, die Begründung der Hausverwaltung zur Berechnung der Mietminderung ist jedoch rechtlich haltlos.

Zitat (von Mettigel):
Mit dem Schreiben der Jahresendabrechnung wurden nun die 50€ sowie der Überschuss der gezahlten Nebenkosten in H. v. 12€
Du willst also 62 Euro haben und die vom Vermieter geforderte Summe nicht zahlen, oder?

Rechtlich scheint mir deine Forderung haltbar, sofern der Vermieter bei der Rückzahlung der Kaution nicht irgendwie deutlich gemacht hat, dass dies kein sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis sein soll.

-- Editiert von cauchy am 09.12.2019 11:01


Vielen Dank für deine/Ihre Antworten, grundsätzlich will ich die Sache abschließen ob ich Geld bekomme oder zahlen muss ist für mich nicht relevant. Mir geht es um folgendes, ich habe lediglich eine Zahl auf einem Blatt Papier. Ich kann nicht beurteilen, ob die Summe stimmt, da die Versicherung mir ja nicht geschrieben hat wie viel sie dem Vermieter / HV zahlt. Mich interessiert ob der Vermieter / HV verpflichtet ist, mir einen Nachweis über die Summe (Beispielsweise das Schreiben der Versicherung) zukommen zu lassen. Ich zahle ungerne Geld wenn ich keinen Beleg für etwas habe. Hier wäre dann die Frage auf welcher Gesetzesgrundlage mir die HV den Nachweis zukommen lassen muss.

Wie ist das ,,Die Begründung der Hausverwaltung zur Berechnung der Mietminderung ist jedoch rechtlich haltlos." gemeint?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Das soll heißen, dass die Begründung der Hausverwaltung keinen rechtlichen Hintergrund hat. Was wiederum zur Folge hätte, dass ein solcher Anspruch, der ja unbegründet ist, gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Mettigel):
Hier wäre dann die Frage auf welcher Gesetzesgrundlage mir die HV den Nachweis zukommen lassen muss.
Es gibt keine Grundlage, weil dieser Nachweis rechtlich irrelevant ist.

Es geht bei dir offenbar um zwei Fragen:
1) In welcher Höhe war die Mietminderung berechtigt.
2) Sind Nachforderungen des Vermieters aufgrund der größtenteils ausbezahlten Kaution noch berechtigt.

zu 1) Da fehlen alle Angaben, um das einschätzen zu können. Dir kann es jedoch egal sein, was der Vermieter mit seinem Versicherer ausmacht. Das hat keine Auswirkungen auf deine Rechte. Das wäre sonst ein Vertrag zu Lasten Dritter und das ist nicht zulässig. Über die Höhe der Mietminderung würde am Ende ein Richter entscheiden. Der kann die Zahlung der Versicherung als Indiz nehmen, muss es aber nicht. So oder so sehe ich aktuell kein Recht auf einen Nachweis dieser Zahlung, weil dieser für dich keine direkten Auswirkungen hat.

zu 2) Schau dir das Übergabeprotokoll genau an, schau dir an, mit welchen Worten dieser Einbehalt von 50 Euro formuliert wurde. Steht da irgendwas darüber, dass der Vermieter trotz Rückzahlung der Kaution noch Forderungen (abseits der Nebenkostenforderung) stellen kann? Steht da "unter Vorbehalt" oder sowas ähnliches?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Mettigel):
Hier wäre dann die Frage auf welcher Gesetzesgrundlage mir die HV den Nachweis zukommen lassen muss.

Es gibt keine.



Zitat (von Mettigel):
Da es aber den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 50€ gab, kann ich seiner Begründung nur schwer folgen!

Der ist in der Regel für Nebenkostennachzahlungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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