Hallo alle,
angenommen, Mieter M wohnt in einem Zweifamilienhaus zur Miete im EG (ca. 70qm). Im 1. und 2. OG wohnen die Vermieter V. Nun erhält M eine Nachforderung von ungefähr EUR 2000,- die der V damit begründet, vom Zeitpunkt des Einzugs von M bis heute (circa 9 Monate) für 4000,- Euro Brennstoff habe liefern lassen müssen. Laut Mietvertrag ist ein Schlüssel von 50% vorgesehen - Verbrauchszähler an den Heizkörpern sind nicht installiert. Muss M tatsächlich ungeachtet des Verbrauchsverhaltens der V solch hohe Kosten tragen?
Ich freue mich auf eine Antwort!
Nachzahlung Neben-/Heizkosten
Fragen zur Miete?
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--- editiert vom Admin
für 4000,- Euro Brennstoff habe liefern lassen müssen
Auch wenn die Heizkostenverordnung nicht für vom Vermieter bewohnte Zweifamilienhäuser gilt, muss zumindest der Gesamtverbrauch abgegrenzt werden.
Der Vermieter darf zwar bei den Betriebskosten frei wählen, wie er sie abrechnen will, also nach Leistungs- oder Abflussprinzip. Die Heizkosten müssen jedoch zwingend nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden. Denn die Verbrauchsermittlung ist durch § 6 Abs. 1 HeizKV zwingend vorgeschrieben. (LG Hamburg, 20.11.2008 - 307 S 87/08
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--- editiert vom Admin
Hallo Werner,
danke für die Antwort! Die beiden anderen Antworten sind ja leider nicht mehr sichtbar. Du betonst, dass die Rechtslage also für den M spricht, trotz
dass es sich um nur von V und M bewohntes Zweifamilienhaus handelt? Aus den verlinkten Urteilen geht das ja nicht klar hervor, und angenommen im Mietvertrag ist genau diese Tatsache gesondert herausgehoben - ist die Rechtsprechung da eindeutig? Viele Grüße
Zweiflamme
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Restheizöl bei Vertragsbeendigung
Den Vermieter trifft bei Beendigung des Mietverhältnisses die Verpflichtung, das vom Mieter vertragsgemäß beschaffte Heizöl im Öltank gegen Kostenerstattung zu übernehmen, grundsätzlich nicht, wenn er für das Restheizöl keine Verwendung wegen vorhergesehener Umstellung auf Gasheizung mehr hat.
Im Regelfall kann der Vermieter nicht verlangen, daß der Mieter dann das Restheizöl abpumpen läßt.
LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.1990, Az. 16 S 248/90
WM, Heft 1/S. 27, 1991
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die Restmenge des vom Mieter des Einfamilienhauses vertragsgemäß beschafften Heizöls gegen Kostenerstattung zu übernehmen.
AG Weilheim, Urteil vom 3.3.1986, Az. 1 C 913/85
WM, Heft 77S. 221, 1987
Das betrifft zwar eigentlich ein Einfamilienhaus, sollte aber sinngemäss auch bei Zweifamilienhäusern nicht anders sein.
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