Hallo,
ich habe eine Frage zum oben genannten Titel. Ich habe mich auch schon belesen, brauche letztlich nur eine kleine Hilfe in Juristendeutsch.
Ganz kurz und knapp:
1. WG mit 4 Leuten
2. Betriebskostenpauschale (steht auch so im Mietvertrag)
3. es steht auch drin: "Der Vermieter darf die monatliche Kostenpauschale jederzeit auch rückwirkend gem.§560BGB anheben."
Ich frage mich jedoch, ist die Nachzahlung eine Erhöhung? Es ist doch nur eine Nachzahlung (einmalig).
Und dann frage ich mich, wie ich den Absatz 2 (besonders fett gedruckter Teil) von §560BGB zu verstehen habe:
"(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt."
Wann war vorallem seine Erkenntnis? Was ist mit den 3 Monaten. Die Nachzahlung gilt für das Jahr 2015. Und wir sind jetzt am Ende von 2016.
Es kam jetzt 14 Tage vor Weihnachten der Brief ins Haus ohne jegliche Ankünigung. Darüber hinaus wurde uns immer gesagt alles ist Flatrate, also keine Sorge.
Würde mich über Hilfe freuen.
MfG
-- Editier von Biscott am 15.12.2016 23:58
Nachzahlung obwohl Betriebskostenpauschale
15. Dezember 2016
Thema abonnieren
Frage vom 15. Dezember 2016 | 23:56
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlung obwohl Betriebskostenpauschale
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#1
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 07:57
Von
Status: Master (4317 Beiträge, 2266x hilfreich)
ZitatDarüber hinaus wurde uns immer gesagt alles ist Flatrate, also keine Sorge. :
Na, da hat die WG ja wohl mehr verbraucht als kalkuliert. Der Vermieter muss allerdings den Mehrverbrauch nachweisen. Belegeinsicht fordern und nachrechnen.
#2
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 08:50
Von
Status: Bachelor (3205 Beiträge, 1438x hilfreich)
Zitat"Der Vermieter darf die monatliche Kostenpauschale jederzeit auch rückwirkend gem.§560BGB anheben." :
Also keine Flatrate.
ZitatEs kam jetzt 14 Tage vor Weihnachten der Brief ins Haus :
Was genau steht in diesem Brief?
Wenn der Vermieter die Pauschale erhöhen oder gar ein Nachzahlung geltend machen will, muß er das schon exakt begründen.
Heißt eine, wozu er sonst nicht verpflichtet ist, Abrechnung erstellen aus der die tatsächlichen Kosten hervor gehen.
Was ist eigentlich mit Heiz- und Warmwasserkosten, sind die auch in der Pauschale enthalten?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 10:37
Von
Status: Master (4317 Beiträge, 2266x hilfreich)
ZitatWann war vorallem seine Erkenntnis? Was ist mit den 3 Monaten. :
Woher sollen wir das wissen? Das kann man z.B. erfahren, wenn man die Belege einsieht. Z. B. kommen die Heizkostenkostenabrechnungen häufig im September. Da würde das mit den drei Monaten prima hinkommen.
ZitatDie Nachzahlung gilt für das Jahr 2015. Und wir sind jetzt am Ende von 2016. :
Das ist genau das, was § 560 meint:
Zitathöchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück :
Die Erklärung kommt 2016, also wirkt die Erklärung auf den Beginn (= Januar) 2015.
ZitatIch frage mich jedoch, ist die Nachzahlung eine Erhöhung? Es ist doch nur eine Nachzahlung (einmalig). :
Erhöht der Vermieter die Pauschale auch für die Zukunft? Steht da was drin? Außerdem würde ich mal damit rechnen, dass es auch eine nachträgliche Erhöhung der BK-Pauschale für 2016 gibt.
#4
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 11:56
Von
Status: Unparteiischer (9130 Beiträge, 4268x hilfreich)
ZitatWenn der Vermieter die Pauschale erhöhen oder gar ein Nachzahlung geltend machen will, muß er das schon exakt begründen. :
Das möchte ich nochmal herausheben. Ich würde daher empfehlen, Einsicht in alle Belege zu verlangen und die Abrechnung konkret auf jeden einzelnen Punkt zu prüfen. Aus der Abrechnung muss hervorgehen, wie genau sich die Pauschale ursprünglich zusammengesetzt hat. D.h. der Vermieter muss darlegen, welcher Anteil der Pauschale auf welche Nebenkosten kalkuliert war und welche Nebenkosten sich wann genau erhöht haben.
Momentan scheint es mir so, als ob der Vermieter letztlich eine Nebenkostenabrechnung erstellt hat, wie sie bei Nebenkostenvorauszahlungen üblich ist. Das ist hier jedoch nicht unbedingt ausreichend. Z.B. wird er vermutlich bereits Ende 2015 gewusst haben, wie hoch die Nebenkosten für Versicherung, Hausmeister und diverse andere Dinge waren. Bei denen sind die 3 Monate inzwischen lange vorbei.
Ein Vorschlag zu Güte: Wenn der Vermieter so abrechnen will, so wäre eine Nebenkostenvorauszahlung deutlich sinnvoller. Wenn das für euch okay ist, dann kann man das einvernehmlich (aber am besten schriftlich) ändern. Der Vermieter sollte aber nicht glauben, mit dem Ausweg Betriebskostenpauschale beliebig Betriebskostennachzahlungen fordern aber Betriebskostenrückzahlungen umgehen zu können. Es gibt immerhin auch § 560 (3) BGB .
#5
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 16:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für alle Antworten!
Ich werde zusammen mit den anderen WG Mitgliedern Einspruch einlegen und dann erst einmal alle Rechnugnen einsehen.
Der Vermieter verlangt lediglich eine einmalige Nachzahlung. Es ist ganz eindeutig keine Betriebskostenpauschalerhöhung für die Zukunft.
Heiz- und Warmwasserkosten sind auch in der Pauschale enthalen. Von A-Z ist alles drin.
Also er kann die Nachzahlung einfordern, wenn er uns alles genau darlegt/vorrechnet? Soweit man das über das Internet beurteilen kann.
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