Nachzahlung obwohl Betriebskostenpauschale

15. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Biscott
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlung obwohl Betriebskostenpauschale

Hallo,
ich habe eine Frage zum oben genannten Titel. Ich habe mich auch schon belesen, brauche letztlich nur eine kleine Hilfe in Juristendeutsch.

Ganz kurz und knapp:
1. WG mit 4 Leuten
2. Betriebskostenpauschale (steht auch so im Mietvertrag)
3. es steht auch drin: "Der Vermieter darf die monatliche Kostenpauschale jederzeit auch rückwirkend gem.§560BGB anheben."

Ich frage mich jedoch, ist die Nachzahlung eine Erhöhung? Es ist doch nur eine Nachzahlung (einmalig).

Und dann frage ich mich, wie ich den Absatz 2 (besonders fett gedruckter Teil) von §560BGB zu verstehen habe:

"(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt."

Wann war vorallem seine Erkenntnis? Was ist mit den 3 Monaten. Die Nachzahlung gilt für das Jahr 2015. Und wir sind jetzt am Ende von 2016.

Es kam jetzt 14 Tage vor Weihnachten der Brief ins Haus ohne jegliche Ankünigung. Darüber hinaus wurde uns immer gesagt alles ist Flatrate, also keine Sorge.

Würde mich über Hilfe freuen.

MfG

-- Editier von Biscott am 15.12.2016 23:58

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4317 Beiträge, 2266x hilfreich)

Zitat (von Biscott):
Darüber hinaus wurde uns immer gesagt alles ist Flatrate, also keine Sorge.


Na, da hat die WG ja wohl mehr verbraucht als kalkuliert. Der Vermieter muss allerdings den Mehrverbrauch nachweisen. Belegeinsicht fordern und nachrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3205 Beiträge, 1438x hilfreich)

Zitat (von Biscott):
"Der Vermieter darf die monatliche Kostenpauschale jederzeit auch rückwirkend gem.§560BGB anheben."


Also keine Flatrate.

Zitat (von Biscott):
Es kam jetzt 14 Tage vor Weihnachten der Brief ins Haus


Was genau steht in diesem Brief?

Wenn der Vermieter die Pauschale erhöhen oder gar ein Nachzahlung geltend machen will, muß er das schon exakt begründen.

Heißt eine, wozu er sonst nicht verpflichtet ist, Abrechnung erstellen aus der die tatsächlichen Kosten hervor gehen.

Was ist eigentlich mit Heiz- und Warmwasserkosten, sind die auch in der Pauschale enthalten?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4317 Beiträge, 2266x hilfreich)

Zitat (von Biscott):
Wann war vorallem seine Erkenntnis? Was ist mit den 3 Monaten.


Woher sollen wir das wissen? Das kann man z.B. erfahren, wenn man die Belege einsieht. Z. B. kommen die Heizkostenkostenabrechnungen häufig im September. Da würde das mit den drei Monaten prima hinkommen.

Zitat (von Biscott):
Die Nachzahlung gilt für das Jahr 2015. Und wir sind jetzt am Ende von 2016.


Das ist genau das, was § 560 meint:
Zitat (von Biscott):
höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück


Die Erklärung kommt 2016, also wirkt die Erklärung auf den Beginn (= Januar) 2015.

Zitat (von Biscott):
Ich frage mich jedoch, ist die Nachzahlung eine Erhöhung? Es ist doch nur eine Nachzahlung (einmalig).


Erhöht der Vermieter die Pauschale auch für die Zukunft? Steht da was drin? Außerdem würde ich mal damit rechnen, dass es auch eine nachträgliche Erhöhung der BK-Pauschale für 2016 gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9130 Beiträge, 4268x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Wenn der Vermieter die Pauschale erhöhen oder gar ein Nachzahlung geltend machen will, muß er das schon exakt begründen.

Das möchte ich nochmal herausheben. Ich würde daher empfehlen, Einsicht in alle Belege zu verlangen und die Abrechnung konkret auf jeden einzelnen Punkt zu prüfen. Aus der Abrechnung muss hervorgehen, wie genau sich die Pauschale ursprünglich zusammengesetzt hat. D.h. der Vermieter muss darlegen, welcher Anteil der Pauschale auf welche Nebenkosten kalkuliert war und welche Nebenkosten sich wann genau erhöht haben.

Momentan scheint es mir so, als ob der Vermieter letztlich eine Nebenkostenabrechnung erstellt hat, wie sie bei Nebenkostenvorauszahlungen üblich ist. Das ist hier jedoch nicht unbedingt ausreichend. Z.B. wird er vermutlich bereits Ende 2015 gewusst haben, wie hoch die Nebenkosten für Versicherung, Hausmeister und diverse andere Dinge waren. Bei denen sind die 3 Monate inzwischen lange vorbei.

Ein Vorschlag zu Güte: Wenn der Vermieter so abrechnen will, so wäre eine Nebenkostenvorauszahlung deutlich sinnvoller. Wenn das für euch okay ist, dann kann man das einvernehmlich (aber am besten schriftlich) ändern. Der Vermieter sollte aber nicht glauben, mit dem Ausweg Betriebskostenpauschale beliebig Betriebskostennachzahlungen fordern aber Betriebskostenrückzahlungen umgehen zu können. Es gibt immerhin auch § 560 (3) BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Biscott
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle Antworten!
Ich werde zusammen mit den anderen WG Mitgliedern Einspruch einlegen und dann erst einmal alle Rechnugnen einsehen.
Der Vermieter verlangt lediglich eine einmalige Nachzahlung. Es ist ganz eindeutig keine Betriebskostenpauschalerhöhung für die Zukunft.

Heiz- und Warmwasserkosten sind auch in der Pauschale enthalen. Von A-Z ist alles drin.

Also er kann die Nachzahlung einfordern, wenn er uns alles genau darlegt/vorrechnet? Soweit man das über das Internet beurteilen kann.

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