Hallo erstmal !
Bin neu hier und habe mich wegen des folgenden Problems hier angemeldet und hoffe das man mir helfen kann.
Wir haben eine Mietwohnung mit Betriebskostenpauschale ( Müll, Wasser, Heizung, Strom usw)
Es sind für unsere Wohnung keine Zähler vorhanden daher die Pauschale.
Im Haus wohnt noch eine Familie plus der Betrieb des Vermieters
Alles läuft über zentrale Zähler (Wasser,Strom, Gas usw..)
Nun möchte unsere Vermieter das wir eine Nachzahlung leisten von 300 Euro nur für Strom da im letzen Jahr wohl extrem viel Strom verbraucht wurde ca 5000 kwH mehr als im Vorjahr ( wir wohnen seit ca 3 Jahren in der Wohnung ).
Der/Die Verursacher konnte nicht ermittelt werden !
Außerdem hat er die Betriebskostenpauschale um 50 Euro erhöht weil sich angeblich alles verteuert hat. Ohne Erläuterung der wirklichen Kosten !
Unsere Pauschale beträgt zur Zeit 180 Euro wo nun noch die 50 Euro aufgeschlagen werden sollen.
Nun meine Frage:
Muss ich die Nachzahlung leisten ? Schließlich haben wir eine Pauschale und auch keine neuen Verbraucher hinzugekauft bzw. Strom verschwendet.
Ist die Erhöhung der Betriebskostenpauschale gerechtfertigt ?
Nach meinen Informationen ist der Wasserverbrauch und die Kosten hierfür gleich geblieben. Gas ist sogar billiger geworden und angeblich haben wir weniger verbraucht. Müllkosten sind etwas gestiegen da wir mehr leerungen haben das macht aber "nur" ca 50 Euro im Jahr aus.
Strom ist natürlich teurer geworden aber das wir mit 2 Personen auf einmal ca 2600 Kwh mehr verbrauchen sollen (zu unseren normalen Verbrauch) kommt mir komisch vor.
Vielen Dank im vorraus
Marcus Ruggermann
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Nachzahlung trotz Betriebskostenpauschale
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Quelle: Mietrechtslexikon.de:
Gemäß § 560 BGB
ist es möglich, im Mietvertrag zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer monatlichen Pauschale zu vereinbaren. Mit Zahlung des vereinbarten Pauschalbetrages sind dann alle Betriebskosten abgegolten. Selbst wenn die Kosten tatsächlich höher sind, braucht der Mieter deshalb keine Nachzahlungen zu leisten. Der Mieter kann allerdings auch keine Rückzahlung einer etwaigen Überzahlung verlangen. Eine Abrechnung über die Betriebskosten erfolgt nicht und kann auch nicht verlangt werden. Eine Erhöhung der Pauschale durch einseitige Erklärung des Vermieters ist nur möglich, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. (§ 560 Abs 1 BGB
).
Ganz überwiegend ist in Mietverträgen mit Betriebskostenpauschale jedoch vereinbart, dass Erhöhungen durch einseitige Erklärung (in Textform) des Vermieters möglich sind.
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Wie meinen ?
Ich will keinen Anspruch auf Vollständigkeit meiner Auskunft erheben. Evtl. handelt es sich hier um gefährliches Halbwissen ;-)
Also nix wie hier mit deinem Wissen bzgl. dieser Heizkosten.
-- Editiert am 07.10.2010 13:24
Danke schonmal für die Antwort !
Die Nachzahlung muss also nicht geleistet werden richtig?
Aber ist es nicht so das bei Erhöhungen der Pauschale, der VM darlegen muß wie die tatsächlichen kosten sind ?
Der VM kann ja nicht einfach irgendeinen Betrag ansetzen der ihm gerade gefällt oder doch ?
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--- editiert vom Admin
Hi,
@MARUGGER
quote:
Die Nachzahlung muss also nicht geleistet werden richtig?
Ohne die Mietvertragsvereinbarungen zu kennen kann dies nicht wirklich beantwortet werden.
Pauschale? Vorauszahlungen? Wenn für die Wohnung keine Zähler vorhanden sind, heißt dies nicht, daß pauschal abgerechtnet wird.
An anderer Stelle wurde schon angemerkt, daß hier zuerst einmal der Blicke in den Mietvertrag erfolgen sollte.
quote:
Aber ist es nicht so das bei Erhöhungen der Pauschale, der VM darlegen muß wie die tatsächlichen kosten sind ?
Der VM kann ja nicht einfach irgendeinen Betrag ansetzen der ihm gerade gefällt oder doch ?
So ist es.
Wenn tatsächliche eine Pauschale vereinbart wurde kann der Vermieter diese nur erhöhen wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dann muß eine Erklärung in Textform angegeben werden, in der der Grund der Erhöhung bezeichnet und erläutert wird. Erforderlich ist eine vollständige Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Betriebskostenbelastung. Fehlt diese Erläuterung, ist die Erhöhungserklärung unwirksam.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
Vielen Dank
Es handelt sich wie im Eingangspost geschrieben um eine Betriebskostenpauschale ist auch so im Mietvertrag eingetragen !
Gruß MARUGGER
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Hi,
@Marugger
quote:
Es handelt sich wie im Eingangspost geschrieben um eine Betriebskostenpauschale ist auch so im Mietvertrag eingetragen !
o.k., aber dies kann ja nicht für die Heizkosten gelten, höchstens wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, wo die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht gelten. Ist dies so?
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
Hi,
Doch es werden alle nebenkosten damit bezahlt auch Heizkosten. Es sind 2 mietwohnungen plus wohnung des vermieters plus sein betrieb.
Gruss Marugger
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quote:
plus sein betrieb.
Was ist das denn für ein Betrieb ?
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Hi, es ist eine kleine 2 Mann Tischlerei/Schreinerei.
Mir ist inzwischen klar,dass laut dem BGH Urteil Heizkosten extra abzurechnen sind allerdings wussten wir das beim Einzug nicht !
Daher nochmal die Frage, muessen wir die Nachforderung für die Stromkosten in Hoehe von 300 bezahlen oder hat der VM hier wegen der Pauschale kein Anrecht auf Nachzahlung ?
Falls es hier zu missverständnissen gekommen ist, wegen den Heizkosten, wir heizen mit Gas nicht mit Strom.
Gruß Marugger
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-- Editiert am 08.10.2010 10:32
--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>Aber ist es nicht so das bei Erhöhungen der Pauschale, der VM darlegen muß wie die tatsächlichen kosten sind ? <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Der VM kann ja nicht einfach irgendeinen Betrag ansetzen der ihm gerade gefällt oder doch ? <hr size=1 noshade>
§ 560 BGB
... Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird...
Zwar entbindet den Vermieter die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale von der lästigen und aufwändigen Verpflichtung eine jährliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Sobald er jedoch eine Erhöhung benötigt und auch durchsetzen will, muss er eine Abrechnung zu erstellen.
Denn ohne Abrechnung ist eine nachvollziehbare Erläuterung einer Kostensteigerung kaum vorstellbar. Wie will er nachweisen, das die bisher bezahlten Beträge nicht mehr zur Deckung der Betriebskosten ausreichend sind?
Schau mal in deinen Vertrag: ist im Mietvertrag vereinbart, dass Erhöhungen durch einseitige Erklärung (in Textform) des Vermieters möglich sind?
Wenn nicht, kann er gar keine Erhöhung verlangen ...
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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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