Sehr geehrte Damen und Herren,
Danke im Voraus für die Beantwortung!
Meine Frage ist, wann ich die im Mai erhaltene Nachzahlungsforderung
aus der Jahresabrechnung der Mietnebenkosten, diese belaufen sich auf
rund 600€, in der Corona-Krise zu zahlen habe.
Ich bin seit Mitte März in KUGnull.
D.h. ich bräuchte auch momentan die Monatsmiete für April, Mai nicht zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Heiner_12
Nachzahlungsforderung bei Jahresabrechnung Mietnebenkosten in Corona-Krise
8. Mai 2020
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Frage vom 8. Mai 2020 | 09:00
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlungsforderung bei Jahresabrechnung Mietnebenkosten in Corona-Krise
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#1
Antwort vom 8. Mai 2020 | 09:25
Von
Status: Master (4561 Beiträge, 553x hilfreich)
Das ändert doch nichts an der Forderung aus der Abrechnung. Strom, Telefon etc. zahlst du doch auch.
Ich würde den Vermieteranrufen und um Stundung bitten.
-- Editiert von Solan196 am 08.05.2020 09:26
#2
Antwort vom 8. Mai 2020 | 13:03
Von
Status: Unbeschreiblich (119657 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatMeine Frage ist, wann ich die im Mai erhaltene Nachzahlungsforderung :
aus der Jahresabrechnung der Mietnebenkosten, diese belaufen sich auf
rund 600€, in der Corona-Krise zu zahlen habe.
Sofern keine Zahlungsfrist angegeben ist, wäre das "sofort".
Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen Mietzahlungen bis 2022 zu stunden, wenn der Mieter nachweisen kann, das er durch Corona in Zahlungsnot geraten ist.
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#3
Antwort vom 8. Mai 2020 | 16:18
Von
Status: Unbeschreiblich (32002 Beiträge, 5632x hilfreich)
Ist das so?ZitatIch bin seit Mitte März in KUGnull. :
D.h. ich bräuchte auch momentan die Monatsmiete für April, Mai nicht zu zahlen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietschulden-zahlungsverzug-des-mieters-in-der-corona-krise-kuendigung-des-vermieters_164822.html
#4
Antwort vom 9. Mai 2020 | 00:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
ZitatIst das so? :
Ja, siehe Art. 240 § 2 BGB-EG
Der gilt aber nur für die Mietzahlungen, nicht jedoch für Betriebskostennachzahlungen.
#5
Antwort vom 9. Mai 2020 | 09:33
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
ZitatD.h. ich bräuchte auch momentan die Monatsmiete für April, Mai nicht zu zahlen. :
Wo hast Du das denn her?
Der VM kann dir momentan nicht wegen Mietrückstand kündigen. Sofern Du nachweist das Du "coronabedingt" die laufenden Mieten nicht oder nicht vollständig zahlen kannst.
Das betrifft nicht Betriebskostennachzahlungen.
Übrigens kann man zumindest einen Teil der Miete zahlen. Kurzarbeitergeld sind ja nicht 0 €
Zudem kann man Hilfen, z. B. Wohngeld, beantragen.
So das sich der Mietrückstand zumindest in Grenzen hält oder erst gar keiner ensteht.
Denn bis spätestens 30.6.2022 muß der ja, zzgl. Zinsen, gezahlt sein.
#6
Antwort vom 9. Mai 2020 | 12:17
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatDenn bis spätestens 30.6.2022 muß der ja, zzgl. Zinsen, gezahlt sein. :
Soviel mir bekannt bis zu 4% Verzugszinsen. Da kommt ein schönes Sümmchen zusammen bis 30.6.22. Ist Dir dem TE hoffentlich bekannt.
-- Editiert von Leo4 am 09.05.2020 12:17
#7
Antwort vom 9. Mai 2020 | 12:33
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Soviel mir bekannt bis zu 4% Verzugszinsen.
Es sind die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen und die betragen aktuell 4,12%.
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