Nachzahlungsforderung bei Jahresabrechnung Mietnebenkosten in Corona-Krise

8. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Heiner_12
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlungsforderung bei Jahresabrechnung Mietnebenkosten in Corona-Krise

Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke im Voraus für die Beantwortung!
Meine Frage ist, wann ich die im Mai erhaltene Nachzahlungsforderung
aus der Jahresabrechnung der Mietnebenkosten, diese belaufen sich auf
rund 600€, in der Corona-Krise zu zahlen habe.
Ich bin seit Mitte März in KUGnull.
D.h. ich bräuchte auch momentan die Monatsmiete für April, Mai nicht zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Heiner_12

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Das ändert doch nichts an der Forderung aus der Abrechnung. Strom, Telefon etc. zahlst du doch auch.

Ich würde den Vermieteranrufen und um Stundung bitten.

-- Editiert von Solan196 am 08.05.2020 09:26

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Heiner_12):
Meine Frage ist, wann ich die im Mai erhaltene Nachzahlungsforderung
aus der Jahresabrechnung der Mietnebenkosten, diese belaufen sich auf
rund 600€, in der Corona-Krise zu zahlen habe.

Sofern keine Zahlungsfrist angegeben ist, wäre das "sofort".

Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen Mietzahlungen bis 2022 zu stunden, wenn der Mieter nachweisen kann, das er durch Corona in Zahlungsnot geraten ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32002 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von Heiner_12):
Ich bin seit Mitte März in KUGnull.
D.h. ich bräuchte auch momentan die Monatsmiete für April, Mai nicht zu zahlen.
Ist das so?

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietschulden-zahlungsverzug-des-mieters-in-der-corona-krise-kuendigung-des-vermieters_164822.html

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist das so?


Ja, siehe Art. 240 § 2 BGB-EG

Der gilt aber nur für die Mietzahlungen, nicht jedoch für Betriebskostennachzahlungen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Heiner_12):
D.h. ich bräuchte auch momentan die Monatsmiete für April, Mai nicht zu zahlen.


Wo hast Du das denn her?

Der VM kann dir momentan nicht wegen Mietrückstand kündigen. Sofern Du nachweist das Du "coronabedingt" die laufenden Mieten nicht oder nicht vollständig zahlen kannst.

Das betrifft nicht Betriebskostennachzahlungen.

Übrigens kann man zumindest einen Teil der Miete zahlen. Kurzarbeitergeld sind ja nicht 0 € ;)

Zudem kann man Hilfen, z. B. Wohngeld, beantragen.

So das sich der Mietrückstand zumindest in Grenzen hält oder erst gar keiner ensteht.

Denn bis spätestens 30.6.2022 muß der ja, zzgl. Zinsen, gezahlt sein.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Denn bis spätestens 30.6.2022 muß der ja, zzgl. Zinsen, gezahlt sein.


Soviel mir bekannt bis zu 4% Verzugszinsen. Da kommt ein schönes Sümmchen zusammen bis 30.6.22. Ist Dir dem TE hoffentlich bekannt.


-- Editiert von Leo4 am 09.05.2020 12:17

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Soviel mir bekannt bis zu 4% Verzugszinsen.


Es sind die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen und die betragen aktuell 4,12%.

2x Hilfreiche Antwort

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