Nebenkosteanbrechnung zurückgewiesen wg. Verfistung - Guthaben bei Neuberechnung

11. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Nebenkosteanbrechnung zurückgewiesen wg. Verfistung - Guthaben bei Neuberechnung

Hi all,

Bezugnehmend auf diesen Fall:
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Nebenkosten-Abrechnung-erst-nach-14-Monaten-erhalten-__f565329.html

Mir war so, als hätten wir den Fall schon mal gehabt und ich finde ihn nicht.
Nachfrage dehslab aus purem Interesse.

Folgende Faktoren:
a.) Die Nebenkostenabrechnung für 2017 wird im April 2019 erstellt und zugegestellt
b.) Der Mieter A beruft sich auf Verfristung (Danke an Anitari) und bezahlt den offenstehenden Betrag nicht.
c.) Einem weiteren Mieter fällt ein Abrechnungsfehler auf, der alle Mieter betrifft
d.) Für alle Mieter, die die Nebenkostenabrechnung 2017 bezahlt haben, wird im September eine korrigierte Abrechnung erstellt und evtl. Guthaben wurden ausgezahlt.

Fall 1.) Für Mieter A könnte sich durch die korrigierte Abrechnung evtl. ein Guthaben ergeben (weiß er nicht, da er sie nicht bekommen hat). Hat er darauf Anspruch auf eine korrigierte Abrechnung und Ausbezahlung des Guthabens, nachdem er sich bei der ursprünglichen Forderung auf die Verfristung berufen hat?

Fall 2.) Bei allen Mietern hat sich derBetrag verringert, außer bei Mieter B . Nei ihm hat die Nachberechnung eine höhere Nachzahlungssumme ergeben. Kann er diese verweigern und sich erfolgreich auf die Verfristung berufen, obwohl er die ursprüngliche Forderung trotz Verfristung anerkannt und beglichen hat?

////


Meiner Meinung nach sitzt der Mieter in beiden Fällen am längeren Hebel, da der Vermieter hier seiner Verpflichtung zur korrekten und zeitnahen Abrechnung nicht nachgekommen ist.

Zu Fall 1: Imho verfällt Guthaben nicht. Der Vermieter kann sich nicht erfolgreich gegen die Ausstellung einer korrekten Nebenkostenabrechnung und Auszahlung eines evtl. Guthabens verweigern, indem er sich auf die vorangegagene Verfristungseinrede des Mieters beruft.

Zu Fall 2: Der Mieter muss die nachträgliche Korrektur zu seinen Ungunsten nicht bezahlen und kann sich erfolgreich auf Verfristung berufen, auch wenn er die vorangegange Abrechnung durch Zahlung akzeptiert hat. (Ich komme logischerweise zum gegenteiligen Ergebnis, wird die korrekte Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist erstellt und zugestellt.)


////

Wie ist eure Meinung dazu? Wie seht ihr das?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Es bleibt dabei, die Abrechnung wurde nicht fristgerecht zugestellt, folglich eine Nachzahlung nicht mehr zu zahlen.

Es sei denn der Vermieter hat die verspätete Zustellung nicht zu verschulden.
Was aber äußerst selten ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
... Fall 1.) Für Mieter A könnte sich durch die korrigierte Abrechnung evtl. ein Guthaben ergeben (weiß er nicht, da er sie nicht bekommen hat). Hat er darauf Anspruch auf eine korrigierte Abrechnung und Ausbezahlung des Guthabens, nachdem er sich bei der ursprünglichen Forderung auf die Verfristung berufen hat?

Wenn eine formal ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, hat der Mieter inhaltliche Fehler innerhalb der Einwendungsfrist substantiiert zu rügen. Die erforderliche Begründung wird i.d.R. erst nach Einsicht in die Abrechnungsbelege möglich sein und mit einem Betrag zu enden haben.
Einen Anspruch auf eine korrigierte Abrechnung wird es nur in seltenen Ausnahmefällen geben.


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