Hallo,
Ich habe eine Frage zum Abrechnungszeitraum bei Nebenkosten.
In unserem Mietvertrag ist der Abrechnungszeitraum nicht genau definiert. Stattdessen ist nur festgehalten, dass jährlich über die Nebenkosten abgerechnet wird.
Wir sind im September 2013 eingezogen.
Ist durch die fehlende Spezifizierung des Abrechnungszeitraums eine kalenderjährliche Abrechnung vereinbart und damit die Frist für die Zeit von September 2013 bis Dezember 2013 bei Dezember 2014 oder ist damit als Abrechnungszeitraum September bis August definiert, was die Frist für die Abrechnung auf Dezember 2015 schieben würde?
Gruß,
Kalanndok
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Nebenkosten: Abrechnungszeitraum jährlich
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ich würde davon ausgehen, dass die Abrechnung vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres erfolgt.
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dass jährlich über die Nebenkosten abgerechnet wird.
Was spricht dagegen, den Vermieter oder andere Mieter zu fragen, wie und wann bisher abgerechnet wurde.
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Ist durch die fehlende Spezifizierung des Abrechnungszeitraums eine kalenderjährliche Abrechnung vereinbart
Nein, es gilt der vom Vermieter 1x gewählte Abrechnungszeitraum des Objektes. Das kann das Kalenderjahr sein, aber auch jeder andere Zeitraum von 12 Monaten.
Wenn man den, weil man erst kürzlich eingezogen ist, nicht kennt erkundigt man sich beim Vermieter oder Nachbarn die schon länger dort wohnen.
Übrigens ist es für die Abrechnung völlig irrelevant wann ein Mieter während des Abrechnungszeitraumes ein- oder ausgezogen ist.
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Was spricht dagegen, den Vermieter oder andere Mieter zu fragen, wie und wann bisher abgerechnet wurde.
Das habe ich getan.
Der Vermieter antwortet mir nicht und die Nachbarn liegen mit der vom letzten Abrechnungszeitraum im Clinch, da die von Januar 2012 bis Juni 2013 gehen sollte. Das war übrigens die erste Nebenkostenabrechnung, die der Vermieter in 10 Jahren gestellt hatte.
Daher die Frage, ab wann ich selbst MEINE Nebenkostenabrechnung wirksam einfordern kann.
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Daher die Frage, ab wann ich selbst MEINE Nebenkostenabrechnung wirksam einfordern kann.
Zunächst, es gibt nicht "Meine Nebenkostenabrechnungsperiode" sondern die Abrechnungsperiode des Hauses/der Wirtschaftseinheit.
Diese wäre möglich vom:
1.9. - 31.8. eines Jahres oder
1.10. - 30.9. eines Jahres oder
1.11. - 31.10. eines Jahres
usw. bis
1.8.- bis 31.7. eines Jahres.
Was für eine Abrechnungsperiode hatte denn der Vormieter ?
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und die Nachbarn liegen mit der vom letzten Abrechnungszeitraum im Clinch,
Alle Mitbewohner ??
Es kann für die reine Nebenkostenabrechnung eine und für die Heizkostenabrechnung eine andere Abrechnungsperiode geben !!
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Nur eine Nachbarin...
Die anderen Nachbarn haben noch nie eine Nebenkostenabrechnung gesehen.
Über die Abrechnungsperiode des Hauses ist nunmal zur Zeit keine klare Auskunft vom Vermieter zu bekommen und bei den Nachbarn gibt es eine einzige Nebenkostenabrechnung, die über mehr als ein Jahr geht und zur Zeit eben bestritten wird.
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Wenn man davon ausgehen müsste, dass es bisher keine feste Abrechnungsperiode gibt, kann der Vermieter einen 12monatigen Zeitraum (aus der obigen Aufstellung) auswählen.
Bei einem Beginn des Mietverhältnisses am 1.9. wäre also die früheste Abrechnungsperiode der Zeitraum
1.10. 2012 - 30.9.2013 mit anteilig 1 Monat (September 2013) und die Späteste 1.9. 2013 - 31.8. 2014 für ganz 12 Monte.
Die früheste erste Abrechnung könnte somit 1 Jahr nach dem 30.9.2013 gefordert werden oder die späteste 1 Jahr nach dem 31.8.2014.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
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Zunächst, es gibt nicht "Meine Nebenkostenabrechnungsperiode" sondern die Abrechnungsperiode des Hauses/der Wirtschaftseinheit.
von Spezi-2 am 24.07.2014 19:06
Das ist eine weit verbreitete Vorstellung...
Dass ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung für alle Wohnungen auf den gleichen Stichtag erstellen wird, ist zweifellos das uebliche, keineswegs aber das zwingende Verfahren. Der Anspruch auf Abrechnung besteht für jeden Mieter einzeln aus dem jeweiligen Mietvertrag. Es gibt keinen Anspruch der sich aus Verträgen Dritter ableiten lässt. M.a.W.: was auch immer der Vermieter mit irgendeinem anderen Mieter vereinbart haben könnte, ist schlicht und einfach irrelevant.
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Die früheste erste Abrechnung könnte somit 1 Jahr nach dem 30.9.2013 gefordert werden oder die späteste 1 Jahr nach dem 31.8.2014.
War da nicht noch eine Sache mit Abrechnungsfrist zum Ende des Kalenderjahres?
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War da nicht noch eine Sache mit Abrechnungsfrist zum Ende des Kalenderjahres?
Nein. Die Abrechnungsfrist richtet sich nach dem Ende des Abrechnungszeitraums, egal wann das ist. Das muß nicht das Ende des Kalenderjahres sein. Ab Ende dieses Abrechnungszeitraums beläuft sich die Abrechnungsfrist auf 1 Jahr.
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