Bei einem Ausbau des Dachgeschosses erhöht sich die Gesamtfläche, weshalb auch der Schlüssel zur Verteilung der Nebenkosten
angepasst werden muss. Mir stellt sich nun die Frage, ab welchem Zeitpunkt die erweiterte Fläche als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss (Erstbezug?, Abnahme durch Eigentümer?, etc.)
In meinem konkreten Fall, handelt es sich um einen Alleineigentümer. Das Objekt wurde von 4 auf 5 Geschosse aufgestockt.
Zusatzfrage: Prinzipiell wurde der Baustrom in den meisten Fällen separat erfasst. Der größte Stromverbraucher für den Gemeinstrom ist jedoch die Aufzuganlage, die exzessiv genutzt wurde. Dürfen diese Mehrkosten auf die Mieter umgelegt werden und falls nicht, wie könnte damit umgegangen werden, da ja eine separate Erfassung nicht möglich ist.
Nebenkosten: Änderung Gesamtfläche wg Dachgeschossausbau
10. Juli 2019
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Frage vom 10. Juli 2019 | 12:26
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten: Änderung Gesamtfläche wg Dachgeschossausbau
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#1
Antwort vom 10. Juli 2019 | 15:29
Von
Status: Unbeschreiblich (32176 Beiträge, 5656x hilfreich)
Ab dem Zeitpunkt der veränderten WohnflächeZitatab welchem Zeitpunkt die erweiterte Fläche als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss :
Und der vermietet nun auch die DG-Wohnung?ZitatIn meinem konkreten Fall, handelt es sich um einen Alleineigentümer. :
Die Gesamtfläche des Hauses verändert sich ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Die Wohnfläche DG ab Mietbeginn.
Nicht die Mehrkosten, sondern die Kosten für den Aufzug.ZitatDürfen diese Mehrkosten auf die Mieter umgelegt werden :
Da nun nach Ende der Baumaßnahme 1 Mieter mehr im Haus wohnt und die Bauzeit-Mehrkosten für den Aufzug sich nicht wiederholen werden, wird sich das ausgleichen.
Der Mieter im EG muss auch die Aufzugskosten immer schon mittragen, obwohl er den Aufzug nie oder seltenst nutzt.
Ich auch, obwohl zu 90% die Treppe in die x.Etage nehme.
Umlagefähig---wird umgelegt.
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