Nebenkosten (Hausmeister)

17. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
anna33
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Nebenkosten (Hausmeister)

Hallo zusammen,

der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (vorwiegend ältere Herrschaften) hat einen Hausmeister auf 450€-Basis beschäftigt. Die Entlohnung beträgt 10 Euro die Stunde, was einer ungefähren Wochenarbeitszeit von 11,25 Stunden entspricht. Der Hausmeister ist allerdings nur, äußerst wohlwollend gerechnet, durchschnittlich 3 Stunden pro Woche im Einsatz.

1. Die Hausmeisterkosten werden jeden Monat, ungeachtet der tatsächlich geleisteten Stunden, die in der Regel bei den genannten 3 Stunden in der Woche liegen, in voller Höhe von 450€ (zzgl. Sozialversicherungsabgaben) auf die Mieter umgelegt. Der Eigentümer (nicht vor Ort wohnend) ignoriert die diesbezüglichen Einwände der Mieterschaft und behauptet einfach, der Hausmeister würde die vollen Wochenstunden erfüllen.

2. Dem Wunsch der Mieterschaft, Einblick in Unterlagen zu erhalten, die die Hausmeisterkosten belegen, ist der Eigentümer nur insoweit nachgekommen, dass er lediglich einen internen Ausdruck seines Buchungssystems vorlegt, der aufgrund der leichten Manipulierbarkeit keine Aussagekraft hat. Muss er nicht aussagekräftigere Unterlagen wie z.B. Lohnabrechnungen vorlegen?

3. Der Hausmeister war ein halbes Jahr krank. In dieser Zeit wurde kein Ersatz gestellt. Die Kosten hingegen wurden weiterhin in voller Höhe berechnet. Darauf angesprochen meinte der Eigentümer, dass der Hausmeister absichtlich nicht abgemeldet wurde, da es ansonsten für die Mieter noch teurer geworden wäre, wenn er einen Ersatz hätte besorgen müssen.

Vielen Dank fürs Lesen und für Eure Einschätzung.

-- Editiert von anna33 am 17.07.2019 19:14

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von anna33):
Die Hausmeisterkosten werden jeden Monat...umgelegt,
Der Eigentümer legt auch seine SV-Abgaben als Arbeitgeber des Hausmeisters auf die Mieter um? Wie viel zahlt ihr denn dafür?
Ich meine, das mit der SV-Abgaben-Umlage für den HM-Minijob ist nicht erlaubt

In der BK-Jahresabrechnung steht dann 6000,-*Hausmeister/Bereitschaft*. Das wird umgelegt. Dagegen kommt man nicht an.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anami):
... Ich meine, das mit der SV-Abgaben-Umlage für den HM-Minijob ist nicht erlaubt.


Lesen bildet... § 2 Nr. 14 BetrkV

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Erst einmal Einblick in die Unterlagen des Vermieters nehmen. Da kann man schauen, wie der Vertrag mit dem Hausmeister ausgestaltet ist.

wirdwerden

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

1.) Betriebskosten müssen wirklich angefallen sein und es müssen auch umlegbare Betriebskosten sein. Das lässt sich durch Einsicht in die Belege (Vertrag mit Hausmeister, Kontoauszüge) nachprüfen. Der Vermieter ist verpflichtet, Einsicht in die notwendingen Belege zu gewähren.
2.) Betriebskosten müssen wirtschaftlich sinnvoll sein. Wenn ihr zusammen mit anderen Bewohner glaubhaft begründen könnt, dass der Hausmeister nur 3 Stunden die Woche arbeitet, dann sind 450 Euro für 12 Stunden Hausmeistertätigkeit vermutlich wirtschaftlich nicht sinnvoll. Keine Ahnung, was so eine Hausmeisterstunde bei euch in der Gegend kostet.
3.) Zur Krankheit: Prüft, ob wirklich weiter Zahlungen geleistet wurden und wenn ja, ob diese vertraglich notwendig waren. Wollte der Vermieter einfach nur nett sein, ist das sein eigenes Problem. Wenn er ohne rechtliche Verpflichtung Geschenke verteilt, kann er diese Kosten nicht auf die Mieter umlegen.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Was steht denn im Mietvertrag über die neben der Miete zu zahlenden Betriebskosten ?
Hausmeister führen oft Leistungen aus, die nicht umgelegt werden dürfen, wie z.B.: Kontrollen auf Schäden,
Verteilung von Briefen, Zeigen von Wohnungen, und mehr.
Allein die Bezeichnung "Kosten Hausmeister" reicht in einer Abrechnung nicht, wenn nicht klar ist, auf welche Arbeiten sich dies bezieht.
In § 1 BetrkV steht :
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der
Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit,
die Kosten für die
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung
(Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs
aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden
baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten).



-- Editiert von Spezi-2 am 18.07.2019 11:34

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
anna33
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

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