Nebenkosten: Umlage Grundgebühren Wasser

6. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Picknatari
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten: Umlage Grundgebühren Wasser

Hallo zusammen,

da ich hierzu konkret nichts gefunden habe:

Seit 15 Jahren wurde in unserem 2-Familen-Reihenhaus die Wassergrundgebühr verbrauchgemäß auf die beiden Mietparteien umgelegt. Nun ist ja in vielen Kommunen diese Grundgebühr stark erhöht worden und unser Vermieter ist nun der Meinung, daß es gerechter sei, die Grundgebühren nach Wohneinheiten umzurechnen. Dies verursacht aber bei mir erhebliche Mehrkosten, da in meinem Haushalt wesentlich weniger Wasser verbraucht wird und der Mietvertrag regelt die Art der Abrechung nicht. Ist dieser Wechsel der Berechnunggrundlage rechtens?

Vielen Dank,
Pick



-----------------
" "

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Ist dieser Wechsel der Berechnunggrundlage rechtens?


Wenn dem beide Vertragsparteien zustimmen ja.

quote:
Dies verursacht aber bei mir erhebliche Mehrkosten


Da irrst Du dich aber. Die Grundgebühr zusammen mit dem Preis je m³ abzurechnen "erhöht" den Preis je m³.

Beispiel

Gesamtkosten inkl. Grundgebühr 1723 € : 329 m³ = 5,23 €/m³

Gesamtkosten ohne Grundgebühr 1485 € : 329 m³ = 4,51 €/m³

Und, man mag es kaum glauben ist aber so, je geringer der Gesamtverbrauch um so höher der Preis je m³ wenn inkl. Grundgebühr.

Angenommen:

Verbrauch 200 m³ x 4,51 € = 902 € + Grundgebühr 237,25 € = 1139,25 € : 200 m³ = 5,69 €/m³


Angesichts dessen wäre aus meiner Sicht die Umlage der Grundgebühr, da ja verbrauchsunabhängig, nach Wohneinheiten besser/gerechter.



-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Picknatari
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anitari,

danke für die Antwort.

Erst mal hierzu:
"Wenn dem beide Vertragsparteien zustimmen ja."

Was bedeutet das? Bedarf einer Zustimmung, wenn immer auf eine Weise abgerechnet wurde und dies nun geändert wurde, auch wenn dies nicht explizit durch den Mietvertrag geregelt ist? Also eine Art Gewohnheitsrecht?

Zu meinen Mehrkosten:

Wie gesagt, die Grundgebührabrechnung ist nicht explizit im Mietvertrag geregelt und wurde bis dato im Verhältnis des Wasserverbrauchs abgerechnet. Mein Haushalt ca. 30%, der andere 70%.

Als Beispiel: 100€ Grundgebühr und 100€ Wasserkosten.
Beim Verbrauchverhältnis 30/70 und anteiliger Grundgebühr:
Ich 60€ (30+30) / anderer Haushalt 140€ (70+70).
Wie es nun der Vermieter machen will:
Ich 80€ (50+30) / anderer Haushalt 120€ (50+70).

Also fahre ich mit der alten Berechnung besser.

Danke,
Pick

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Die Änderung des Umlageschlüssels ist eine Vertragsänderung. Diese ist nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich/wirksam.

Wenn die bisherige Kostenaufteilung in etwa den jeweiligen Wohnflächen entspricht ist das in Ordnung, sogar gesetzeskonform.

Da würde ich einer Änderung auch nicht zustimmen.

Wie gesagt, eine Änderung des Umlageschlüssels geht nur mit Zustimmung der Mieter.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Die Änderung des Umlageschlüssels ist eine Vertragsänderung. Diese ist nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich/wirksam.
Wenn die bisherige Kostenaufteilung in etwa den jeweiligen Wohnflächen entspricht ist das in Ordnung, sogar gesetzeskonform.

von Anitari am 08.10.2014 09:18


Hier geht es nicht um eine Änderung des Umlageschlüssels...

Es liegt wird eine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt.

Da der Verbrauch erfasst wird, sind die verbrauchsabhängigen Kosten - mangels abweichender Vereinbarung - nach Verbrauch abzurechnen.

Für verbrauchsunabhängige Kosten ist ohne anderweitige Vereinbarung die Abrechnung nach Wohnfläche im Gesetz vorgesehen.

Die Frage, die hier aufgeworfen wurde, lautet im Klartext: sind Grundgebühren verbrauchsabhägige oder verbrauchsunabhängige Kosten.

Eine endültige verbindliche Antwort auf diese Frage kann ich nicht liefern. Sicher ist allerdings, dass keine der beiden Möglichkeiten wirklich zu beanstanden ist.
"Vorher war es billiger" ist als Begründung für einen Anspruch auf eine gewünschte Kostenzuordnung sicher nicht ausreichend.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen