Nebenkosten ändern nach Monaten

21. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
go549167-85
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten ändern nach Monaten

Hallo,
ich werde ab Dezember zwei Wohnungen vermieten.
In diesen Wohnungen gibt es eine Zentralheizung die mit Öl funktioniert. Das will ich im nächsten Jahr nach der Heizsaison auf normale Gasheizung mit mehreren Heizkörpern ändern.

Aktuell ist mein Plan eine Pauschale fürs Heizen zu nehmen. Den Verbrauch von einer einzelnen Wohnung kann ich nicht messen, da der große Ölkanister einen groben Zähler hat. Falls die Mieter mehr verbrauchen sollten, zahle ich einfach drauf. Ist ja nur vorübergehend.
Die Pauschale wäre dann in den Nebenkosten.

Was passiert dann mit den Nebenkosten im nächsten Jahr? Es werden zwei Zähler eingebaut und die Mieter müssen die Heizkosten dann selbst bezahlen.
Kann ich dann einfach die Nebenkosten senken? Oder muss man einen neuen Mietvertrag erstellen?

Wie funktionier das dann mit der Nebenkostenabrechnung, die jährlich erfolgt?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120162 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go549167-85):
Aktuell ist mein Plan eine Pauschale fürs Heizen zu nehmen.

Die Rechtswidrigkeit dieses Planes ist bekannt?



Zitat (von go549167-85):
Das will ich im nächsten Jahr nach der Heizsaison auf normale Gasheizung mit mehreren Heizkörpern ändern.

Dann sollte man das bereits jetzt in die vertraglichen Vereinbarungen aufnehmen.



Zitat (von go549167-85):
Kann ich dann einfach die Nebenkosten senken?

Die kann jeder Vermieter gegenüber dem Mieter senken wie er will, sogar bis auf 0 EUR.



Zitat (von go549167-85):
Wie funktionier das dann mit der Nebenkostenabrechnung, die jährlich erfolgt?

Verstehe die Frage nicht, was ist da der Unterschied?
Eine gültige Nebenkostenabrechnung sollte nach Gesetz und Rechtsprechung erstellt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go549167-85
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rechtswidrigkeit dieses Planes ist bekannt?

Nein das war mir nicht bewusst.
Als ehemaliger Student habe ich in einem Studentenwohnheim gewohnt und habe einen Betrag bezahlt in dem alles drin war. Strom, Heizkosten etc. Ich bin davon ausgegangen, dass man für Heizkosten einen pauschalen Betrag nennen könnte so wie es hier steht. Es handelt sich bei den zwei Wohnungen um ein Zweifamilienhaus.

"Heizkosten als pauschale Betriebskosten - Heizkostenpauschale kann möglich sein
In seltenen Fällen können Heizungs- und Warmwasserkosten in die Miete eingeschlossen werden (Inklusivmiete - Erklärung des Begriffes), oder es können Pauschalen vereinbart werden."


Anscheinend ist das nicht der Fall.
Welche anderen Möglichkeiten könnt ihr mir vorschlagen?
Mir geht es ja nicht darum den Mieter übers Ohr zu hauen. Von mir aus soll er ja ruhig weniger bezahlen, bis ich die Heizung erneuert habe. Kann man das nicht auf m^2 Basis mit durchschnittlichen Heizkosten ermitteln?


Dann sollte man das bereits jetzt in die vertraglichen Vereinbarungen aufnehmen.
Ist das keine Modernisierungsmaßnahme, die ich nur 3 Monate davor ankündigen muss?
Ich wüsste nicht wieso das vertraglich vereinbart werden soll.

Verstehe die Frage nicht, was ist da der Unterschied?
Eine gültige Nebenkostenabrechnung sollte nach Gesetz und Rechtsprechung erstellt werden.

Ich lese oft, dass die NKA jährlich zu erstellen ist und bin davon ausgegangen, dass diese während des Zeitraums konstant bleiben müssten. Das ist wohl nicht der Fall.


-- Editiert von go549167-85 am 21.10.2020 13:32

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bugman
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von go549167-85):
Ich bin davon ausgegangen, dass man für Heizkosten einen pauschalen Betrag nennen könnte so wie es hier steht

Das sehe ich als Übergangslösung durchaus als rechtens an. Der Mietvertrag sollte aber bereits von vornherein beide Varianten konkret vorsehen. Sonst kannst du nach dem Umstellung Probleme haben, wenn du eine pauschale im Mietvertrag vereinbart hast.

Die Frage ist, wie die Änderung konkret aussehen soll. Aktuell hast du eine Öl-Zentralheizung und willst auf eine Gas-Zentralheizung umstellen? Die Heizkörper sind vermutlich in beiden Fällen bereits vorhanden? Falls ja, dann könnte sonst auch schon jetzt Heizkostenverteiler installieren lassen und über diese dann abrechnen. Da ist es egal, wie die Heizung befeuert wird.

Oder willst du zwei getrennte Gasthermen (also eine je Wohneinheit) einbauen lassen?

Zitat (von go549167-85):
Ist das keine Modernisierungsmaßnahme, die ich nur 3 Monate davor ankündigen muss?
Ich wüsste nicht wieso das vertraglich vereinbart werden soll.

Siehe oben. Wenn im Mietvertrag nur pauschale Heizkosten vereinbart wurden, dann könnte es später bei der Umstellung Probleme geben.
Grundsätzlich musst du diese Modernisierungsmaßnahmen zwar nicht direkt mit Mietvertragsabschluss mitteilen, aber je nach Umfang wäre ich als Mieter ziemlich stinkig, wenn man mir dieses nicht sagt und plötzlich gibt es große Baumaßnahmen. Das eine ist das, was rechtlich zulässig ist, das andere ist, wie du den Mieterfrieden bewahrst...


Zitat (von go549167-85):
Ich lese oft, dass die NKA jährlich zu erstellen ist und bin davon ausgegangen, dass diese während des Zeitraums konstant bleiben müssten. Das ist wohl nicht der Fall.

Doch, die muss einmal im Abrechnungsjahr erstellt werden. Wenn die Methodik unter dem Jahr gewechselt wird muss dieses klar abgegrenzt und transparent sein.

Zitat (von go549167-85):
Mir geht es ja nicht darum den Mieter übers Ohr zu hauen. Von mir aus soll er ja ruhig weniger bezahlen, bis ich die Heizung erneuert habe. Kann man das nicht auf m^2 Basis mit durchschnittlichen Heizkosten ermitteln?

Das ist ebenso wie der pauschale Ansatz in der Regel nicht rechtens.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120162 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von bugman):
Das sehe ich als Übergangslösung durchaus als rechtens an.

Das ist ziemlich irrelevant, wenn es Gesetz und Rechtsprechung nicht tun.

Gemäß der Heizkostenverordnung ist der Vermieter verpflichtet, den Verbrauch des Mieters für Heizung und Warmwasser über Ablesegeräte an den Heizkörpern und eine Warmwasseruhr zu erfassen und entsprechend abzurechnen.

Ausnahmen gelten wenn
- im Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen sind, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird
- das Gebäude einen extrem niedrigen Wärmebedarf hat (weniger als 15 kWh/m²)
- die Kosten für die Erfassung extrem hoch wären
- der Wärmeverbrauch vom Mieter selbst gar nicht beeinflussbar ist

Da nichts von alledem hier zutrifft, wäre eine Pauschale rechtswidrig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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