Hallo, habe im Forum folgenden Auszug eines Beitrags gefunden: "... auf Grund einer Übergangsregelung gilt bei diesen älteren Abrechnung noch das alte Mietrecht; Art. 229
§ 3 Abs. 8 EGBGB. Der Vermieter konnte bei frei finanzierten Wohnungen die BK-Abrechnungen auch noch Jahre nach Beendigung des Abrechnungszeitraums erstellen und evtl. Nachzahlungsbeträge vom Mieter fordern. Sofern die Abrechnungszeiträume also vor dem 1.09.2001 endeten, kann der Vermieter auch heute noch Nachzahlungen fordern." (von Gruwo - 19.02.2005)
Meine Frage:
Ist die Übergangszeit jetzt vorbei?
-- Editiert von annh am 11.04.2008 13:15:21
-- Editiert von annh am 11.04.2008 13:17:58
Nebenkosten - altes Mietrecht
11. April 2008
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Frage vom 11. April 2008 | 13:14
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
Nebenkosten - altes Mietrecht
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#1
Antwort vom 11. April 2008 | 15:22
Von
Status: Unbeschreiblich (44986 Beiträge, 16011x hilfreich)
Richtig muss es heißen: Art. 229
§ 3 Abs. 9 EGBGB
Beiderseitige Ansprüche aus dem Jahr 2001 oder davor sind aber inzwischen längst verjährt, da sie auf jeden Fall der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen.
Und jetzt?
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