Nebenkosten bei laufendem Mietvertrag

24. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
meimic29
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 3x hilfreich)
Nebenkosten bei laufendem Mietvertrag

Hallo !,

bei mir ist am 10.10.2006 eine Ehepaar in ein Haus eingezogen. Die Familie mietete das komplette Haus und der Mietvertrag läuft immer noch,

Wärme, Strom, Gas, Wasser, Abwasser etc läuft alles separat in einem Vertrag, den die Mieter mit dem Energieversorgungsunternehmen geschlossen haben. Mit diesem Vertrag habe ich nichts zu tun. Der Energieversorger rechnet mit dem Ehepaar ab.

Es geht um nur darum, dass ich von Anfang an die Kosten für Grundsteuer und Straßenreinigung viel zu niedrig angesetzt hatte und ich die Öko-Tonne (knapp 40 Euro alle drei Monate) komplett vergessen hatte.

Eine Nebenkostenabrechnung bzw Betriebskostenabrechnung habe ich bisher keine eine erstellt, da ich dachte, das ganze Geschäft ginge "Null auf Null" auf.

Nunmehr habe ich nach Durchsicht der Unterlagen gemerkt, daß mir pro Jahr ca. 900 Euro durch die Lappen gehen.

Habe mich mal versucht ein Bisschen einzulesen. Was genau ist der "Abrechnungszeitraum", wenn man noch nie eine Abrechnung gemacht hatte ?.

Und zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes soll ich nichts mehr fordern können. wobei ich die städtischen Nebenkosten alle drei Monate zu zahlen habe ich die Gebäudeversicherung einmal im Jahr.

Bis wann kann ich im optimalen Fall meine Kosten nachfordern ?. Wäre dankbar für Hilfe...





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-- Editiert am 24.01.2010 20:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Was genau steht denn bezüglich der Nebenkosten / Betriebskosten im Mietvertrag?



Der Abrechnungszeitraum läuft idealerweise vom 01.01 bis zum 31.12 eines jeden Jahres.

Man könnte jetzt hingehen und den Abrechnungszeitraum vom 01.03. bis zum 28/29.02 eines jeden Jahres festlegen, dann könnte man noch auch noch die Kosten aus 2008 einfordern falls die Abrechnung den Mietern bis zu 28.02. zugegangen ist.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Rechnet der Vermieter erstmals nach 20 Jahren über die vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen ab, kann er trotzdem einen Nachforderungsbetrag geltend machen, so der BGH mit Urteil vom 13. Februar 2008. Vorliegend begann das Mietverhältnis im Jahre 1982. Der Vermieter erstellte für die Jahre 1982 bis 2002 keine Betriebskostenabrechnung. Im Oktober 2004 rechnete er erstmals für den Abrechnungszeitraum 2003 ab und verlangte vom Mieter eine Nachzahlung. Zu Recht, wie der BGH entschied.
Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, trete durch das langjährige Unterlassen der Betriebskostenabrechnung keine stillschweigende Vertragsänderung ein. Insoweit fehle es an einer auf eine Vertragsänderung gerichteten Willenserklärung des Vermieters. Durch den bloßen Zeitablauf habe der Vermieter sein Recht zur Abrechnung über die Betriebskosten auch nicht verwirkt. Hiervon könne nur dann ausgegangen werden, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, welche allerdings in dem zu entscheidenden Fall nicht dargelegt wurden.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 14/06 - www.bundesgerichtshof.de



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#3
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Man könnte jetzt hingehen und den Abrechnungszeitraum vom 01.03. bis zum 28/29.02 eines jeden Jahres festlegen,


Wenn man ein bißchen fix ist, könnte man ihn auch auf 1.2. - 31.1. legen.



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#4
 Von 
guest-12325.01.2010 15:05:00
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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