Nebenkosten bei mündlichem Mietvertrag

17. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
go510997-7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten bei mündlichem Mietvertrag

Guten Tag
Mieter und Vermieter haben einen reinen mündlichen Mietvertrag. Vorher wurde besprochen dass die Nebenkosten für Wasser und Grundsteuer (welche direkt dem Vermieter in Rechnung gestellt werden) dann vom Mieter übernommen werden. Alle anderen Nebenkosten und deren Abrechnung ist Sache des Mieters.
Da es sich um einen Neubau handelt gab es zu Beginn keine Klarheit über die Höhe der anfallenden Nebenkosten welche am den Vermieter gezahlt werden sollen so dass hier auch noch nichts vom Mieter gezahlt wurde. Nach etwa 3 Monaten gab es die Erste Wasserabrechnung welche in Form einer schriftlichen Nebenkostenabrechnung dem Mieter dann in Rechnung gestellt wurde. Allerdings taucht hier auch eine Gebäudeversicherung auf worüber Seitens des Vermieters vor Einzug nichts erwähnt wurde. Dies wäre "vorher nicht bedacht worden, müsse aber vom Mieter bezahlt werden."
Der Mieter möchte jetzt die Nebenkosten anhand eines monatlichen Abschlagen zahlen. Der Vermieter besteht aber darauf dass der Mieter ihm einfach Jährlich die anfallenden Nebenkosten komplett überweist. Der Mieter sieht das nicht ein (denn er müsste sich das Geld ja irgendwo zur Seite legen eventuell dafür ein extra Konto eröffnen), berechnet selbst den monatlichen Abschlag und überweist diesen mit der Miete, wie üblich in Deutschland.
Allerdings sind die Kosten für die Grundsteuer auch 15 Monate nach Einzug noch nicht dem Mieter in Rechnung gestellt worden da diese angeblich noch nicht vom Vermieter verlangt wurden.

Nun meine Fragen:
- Müssen die Kosten für die Gebäudeversicherung an den Vermieter gezahlt werden, da dies ja kein Gegenstand der Vereinbarung war und erst nachträglich erhoben wurden
- Kann der Mieter darauf bestehen einen monatlichen Abschlag zu zahlen bzw ist es ok dass er diesen einfach überweist oder ist im Schlimmsten Fall diese Geld für den Mieter verloren.

- Da die Grundsteuer nach Aussage des Vermieters rückwirkend dem Mieter in Rechnung gestellt wird, dies seit 15 Monaten aber nicht geschehen ist hat sich hier vermutlich ein hoher Betrag angestaut. Wie lange rückwirkend kann dieser vom Vermieter eingefordert werden?

Viele Grüße und Danke im Vorraus.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, es sei denn der Eigentümer hat die Verspätung nicht zu verschulden, aber in solch einem Fall ist es ihm erlaubt zu schätzen (und dies dann später zu korrigieren).

Zufällig Zweifamilienhaus und der Eigentümer wohnt auch dort?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go510997-7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, es sei denn der Eigentümer hat die Verspätung nicht zu verschulden, aber in solch einem Fall ist es ihm erlaubt zu schätzen (und dies dann später zu korrigieren).

Zufällig Zweifamilienhaus und der Eigentümer wohnt auch dort?


In diesem Fall ist es ja so dass der monatliche Abschlag vom Mieter geschätzt wurde da der Vermieter die jährlich anfallenden Nebenkosten auf einmal (nachträglich) bezahlt haben möchte. Mutmaßlich um keine Arbeit mit einer Nebenkostenabrechnung zu haben. Die Grundsteuer ist ja angeblich noch nicht erhoben worden. Wäre das ein Grund warum der Vermieter diese länger als 12 Monate nachträglich verlangen kann ?

Nein der Vermieter lebt wo anders. Es ist ein eigenständiges Objekt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31921 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von go510997-7):
Müssen die Kosten für die Gebäudeversicherung an den Vermieter gezahlt werden,
Ja.
Zitat (von go510997-7):
da dies ja kein Gegenstand der Vereinbarung war und erst nachträglich erhoben wurden
Doch, es war Gegenstand. Denn vereinbart wurde:
Zitat (von go510997-7):
... Alle anderen Nebenkosten und deren Abrechnung ist Sache des Mieters.
Dazu gehört auch die Gebäudeversicherung.
Zitat (von go510997-7):
Der Mieter sieht das nicht ein
Der Vermieter muss das auch nicht einsehen, also nicht akzeptieren.
Zitat (von go510997-7):
berechnet selbst den monatlichen Abschlag und überweist diesen mit der Miete, wie üblich in Deutschland.
Aber nur, wenn es auch so im Mietvertrag vereinbart ist. Darin werden üblicherweise mtl. Vorauszahlungen für die BK/HK vereinbart und auch verlangt.
Zitat (von go510997-7):
Die Grundsteuer ist ja angeblich noch nicht erhoben worden.
Ja, das ist gut möglich wegen des Neubaus. Das macht die Kommune.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go510997-7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

In welcher Form sind Nebenkosten denn zu begleichen wenn dahingehend keine genauen Absprache getroffen wurde und wo steht das?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go510997-7):
In diesem Fall ist es ja so dass der monatliche Abschlag vom Mieter geschätzt wurde da der Vermieter die jährlich anfallenden Nebenkosten auf einmal (nachträglich) bezahlt haben möchte.


Problematisch ist die mündliche Vereinbarung, erfahrungsgemäß hat jeder in solchen Dingen immer eine andere Erinnerung, ändert allerdings nichts daran dass es eine ordentliche Nebenkostenabrechnung geben muss, gibt es die?

Zitat (von go510997-7):
Vorher wurde besprochen dass die Nebenkosten für Wasser und Grundsteuer (welche direkt dem Vermieter in Rechnung gestellt werden) dann vom Mieter übernommen werden. Alle anderen Nebenkosten und deren Abrechnung ist Sache des Mieters.


Zitat (von go510997-7):
Allerdings taucht hier auch eine Gebäudeversicherung auf worüber Seitens des Vermieters vor Einzug nichts erwähnt wurde. Dies wäre "vorher nicht bedacht worden, müsse aber vom Mieter bezahlt werden."


Also Ihnen sollte doch klar sein, dass es (bei normalen Mietverhältnissen) für jedes Objekt eine Gebäudeversicherung gibt und die kann dann auch über die NK auf den Mieter umgelegt werden. Und hier ist die Tücke der mündlichen Vereinbarung zu sehen ... besser ist sie fixieren das Gelaber mal schriftlich, so sind alle auf der richtigen Seite und keine fühlt sich über den Tisch gezogen.

Zitat (von go510997-7):
- Kann der Mieter darauf bestehen einen monatlichen Abschlag zu zahlen bzw ist es ok dass er diesen einfach überweist oder ist im Schlimmsten Fall diese Geld für den Mieter verloren.


Nö kann er nicht, es hindert ihn aber niemand daran den gewünschten Betrag "auf Seit" zu legen, dann ist er ja da, wenn er gebraucht wird.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von go510997-7):
In welcher Form sind Nebenkosten denn zu begleichen wenn dahingehend keine genauen Absprache getroffen wurde

Dann sind sie wie bei Abrechnungen üblich zu zahlen: nach Erhalt der Ordnungsgemäßen Abrechnung ohne Abzüge innerhalb der Zahlungsfrist

Abweichende Vereinbarung wie Vorauszahlungen müssen vertraglich vereinbart werden (§ 556 BGB )


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go510997-7
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok Danke. Und diese Abrechnung darf dann aber nur die letzten 12 Monate umfassen oder wie verstehe ich die 1. Antwort hier?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von go510997-7):
Und diese Abrechnung darf dann aber nur die letzten 12 Monate umfassen

In der Regel ja.

Ausnahmen gibt es, wenn der Vermieter ohne sein Verschulden an der Abrechnung gehindert ist - weil z.B. der Steuerbescheid erst später kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von go510997-7):
Ok Danke. Und diese Abrechnung darf dann aber nur die letzten 12 Monate umfassen oder wie verstehe ich die 1. Antwort hier?


nönönö

Kommt drauf an wie die Abrechnungsperiode ist. Nehmen wir mal an vom 01.01.-31.12. und nehmen wir mal das Jahr 2017.

Dann hat der VM Zeit bis zum 31.12.2018 die Abrechnung zukommen zu lassen. Also immer 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungszeit.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.604 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen