Nebenkosten vor Auszug verrechnen?

17. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Nebenkosten vor Auszug verrechnen?

Der Vermieter hat nur in den ersten 2 der fast 5 Jahre dauernden Mietzeit Nebenkosten-Abrechnungen geschickt.
Bei beiden hat es sich zu seinen Gunsten um jeweils 400-500€ "verrechnet", damit aus dem Guthaben Schulden werden
(Also statt 450€ Guthaben 50€ Nachzahlung).
Wir haben nicht widersprochen und zurückgefordert aber den ergaunerten Betrag auch nicht bezahlt.
Für 2015, 2016, 2017 kam keine Abrechnung. In 2017 bekamen wir mit, wie der Vermieter mit dem Heizungsmonteur darüber sprach wieviele Liter Öl wir verheizen. 2000 im Jahr. Wir haben aber immer für 4000 Liter vorrausgezahlt. Da die Mietzeit enden würde forderten wir ca. 6 Monate vor Auszug zweimal die Nebenkostenabrechnung für diese Zeit, ohne Reaktion.
Wir kündigten an, daß wir dann keine Nebenkosten mehr entrichten würden und so unser aufgestautes Guthaben abwohnen würden. Keine Reaktion. Also zahlten wir die letzten 6 Monate nur noch die Kaltmiete und 10% der NK. Nun behauptet der Vermieter, das wären Pauschalbeträge gewesen.
Im Mietvertrag steht:

Kaltmiete 400 €
Nebenkosten
50 € Grundsteuer und Versicherung
200€ Heizung und Warmwasser
50 € Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Wasser, Abwasser

mehr steht da nicht, auch nichts von einer Pauschale

Ausserdem denke ich nicht, daß der Vermieter selbst es so verstanden hat, sonst hätte er nicht 2x abgerechnet, wenn auch falsch.
Kann ich noch auf Abrechnungen bestehen?
Was meint ihr dazu?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Der Vermieter hat nur in den ersten 2 der fast 5 Jahre dauernden Mietzeit Nebenkosten-Abrechnungen geschickt.


Demnach zahlt Ihr eine NK-Vorauszahlung, die jedes Abrechnungsjahr (12 Monate) abgerechnet werden muss. Somit ist es schon mal keine Pauschale. In dem von Dir geschilderten Fall kann die NK-Vorauszahlung einbehalten werden, bis hierfür die Abrechnung erfolgt.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Kann ich noch auf Abrechnungen bestehen?


Natürlich kannst Du das. Bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr hast Du aktuell noch Anspruch auf die Abrechnung 2015. 2016 und 2017 sind noch nicht fällig.
Einwände gegen die 2 erfolgten Abrechnungen sind allerdings nicht mehr möglich. Außer sie dir erst nach dem 18.09.2016 zugegangen.

Zitat (von papalagi):
Wir kündigten an, daß wir dann keine Nebenkosten mehr entrichten würden und so unser aufgestautes Guthaben abwohnen würden. Keine Reaktion. Also zahlten wir die letzten 6 Monate nur noch die Kaltmiete und 10% der NK.


Das war so nicht ganz korrekt. Ihr hättet die überfällige Abrechnung für 2015 mit Fristsetzung fordern müssen. Erst wenn der Vermieter dem nicht nachgekommen wäre hättet Ihr die monatlichen Vorauszahlungen zurückbehalten dürfen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
die Abrechnung 2015. 2016 und 2017 sind noch nicht fällig.


2015 ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon fällig gewesen, wir schreiben 2017 ? Fällig mE ja, verjährt mE nein.

Nachforderung mE für 2014 und 2015

Soll heißen, Guthaben können eingefordert werden durch den Mieter, Nachforderungen durch den VM nicht.

Noch nicht fällig mE 2016 und 2017

-- Editiert von AltesHaus am 18.09.2017 09:27

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
In dem von Dir geschilderten Fall kann die NK-Vorauszahlung einbehalten werden, bis hierfür die Abrechnung erfolgt.


Hinweis: Die einbehaltenen Vorauszahlungen müssen nachzahlt werden wenn die Abrechnung erstellt wurde.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von Banane123):
In dem von Dir geschilderten Fall kann die NK-Vorauszahlung einbehalten werden, bis hierfür die Abrechnung erfolgt.

Hinweis: Die einbehaltenen Vorauszahlungen müssen nachzahlt werden wenn die Abrechnung erstellt wurde


Richtig!

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Na und es eventuelles Guthaben darf auch mit dem Räumungskosten des Vermieter gegen gerechnet werden.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Im Mietvertrag steht:
Kaltmiete 400 €
Nebenkosten
50 € Grundsteuer und Versicherung
200€ Heizung und Warmwasser
50 € Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Wasser, Abwasser


Ich lese da nicht, dass die Zahlungen Vorauszahlungen sind.
Ob sich aus den vorgenommenen 2 ja auch fehlerhaften Abrechnungen etwas anderes ergibt, erscheint mir fraglich.
Wie sehen diese 2 Abrechnungen denn überhaupt aus ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich lese da nicht, dass die Zahlungen Vorauszahlungen sind.


Ja genau, und da steht auch nicht, dass die Miete monatlich zu entrichten ist, könnte ja auch eine Mietzeitgesamtmiete sein ...

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#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Alleine aufgrund genannter Beträge und wenn der Mietvertrag nichts von Vorauszahlung/Abrechnung enthält, hätte ich jetzt dazu tendiert, den Text als Pauschalvereinbarung anzusetzen.

Allerdings scheinen das die Gerichte teilweise anders zu sehen - wobei es auch darauf ankommt, welche Hinweise sich etwa noch im Mietvertrag verbergen:
"Die Rechtsprechung ist kontrovers. Nach Ansicht des LG Berlin (Urteil v. 15.3.2002, 64 S 258/01 , GE 2002, 803) ist im Zweifel eine Vorauszahlung gemeint."
Man beachte aber auch die Details zum Sachverhalt!
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/betriebskostenzahlung-im-voraus-oder-pauschale_idesk_PI17574_HI771978.html

Die 2 vorgelegten Abrechnungen deuten für mich in keine bestimmte Richtung.
- für mich sind lediglich 2 Jahre ungleich "längere Zeit abgerechnet"
- der Mieter hat den Abrechnungen nicht widersprochen - aber auch die Nachforderung nicht gezahlt ... weil er von einer Pauschale ausgegangen ist?
Der Vermieter hat seine Forderung nicht weiterverfolgt ... weil er angenommen hat der Mieter geht von einer Pauschale aus und ihm das auch recht war?
Nicht falsch verstehen: das soll keine Auslegung sein - nur ein Beispiel das man jede Richtung glaubhaft erklären könnte.

Zitat (von papalagi):
Wir kündigten an, daß wir dann keine Nebenkosten mehr entrichten würden und so unser aufgestautes Guthaben abwohnen würden.

Wenn das wortwörtlich so geschrieben wurde ohne weitere Erklärung, dann war das keine Ankündigung eines (bei Verzug mit geschuldeter Abrechnung erlaubten) Zurückbehaltes bis die rückständigen Abrechnungen vorgelegt werden.
Ohne die Erklärung "Zurückbehalt" wäre der Mieter schlicht in Zahlungsverzug - mit der Folge, dass er entsprechende rechtliche Schritte des Vermieters bzw. die daraus entstehende Kosten zu vertreten hätte.

Da haben beide Seiten Fehler gemacht - für den Mieter sind es anscheinend teure Fehler.
Das hinterher zu klären wird nett. Falls der Vermieter Zahlungsklage wegen der ausstehenden laufenden Zahlungen erhebt oder falls der Mieter Klage auf Abrechnungserteilung erhebt, wird dann halt ein Gericht entscheiden - m.E. mit sehr ungewissem Ausgang (aber vielleicht würde der vollständige Mietvertrag ja doch irgendwelche Hinweise ergeben)

Außerdem zu berücksichtigen:
- wurde ein Haus/eine Wohnung mit eigener Heizungsanlage angemietet (weil von Ölverbrauch gesprochen wird)? Heizungsverbrauch/Öl > Wasser und könnte man die jeweils zu berücksichtigenden Zählerstände/Verbräuche auch beweisen?

Es ist jedenfalls ziemlich ungünstig jahrelang zu schweigen und dann beim Mietende auch noch mit falscher Wortwahl "den starken Mann" zu geben.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Wir haben aber immer für 4000 Liter vorrausgezahlt.
Zitat (von Spezi-2):
Ich lese da nicht, dass die Zahlungen Vorauszahlungen sind


Die Vorauszahlung für 4000 Ltr.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Es ist jedenfalls ziemlich ungünstig jahrelang zu schweigen und dann beim Mietende auch noch mit falscher Wortwahl "den starken Mann" zu geben.

Es wird der Frust über die Räumung sein:
http://www.123recht.net/Berliner-Raeumung-ohne-Mietschulden-__f526137.html
Wobei die Mieter es eben heraus gefordert haben, und nun versucht man ein wenig Kosten zurück zu holen, so wie dort:
http://www.123recht.net/Pfandbon-und-Pfandgut-uebertragbar-__f524834.html
Jedoch spielt es wohl keine Rolle mehr, die Wohnung schein schon geräumt zu sein, und Antworten vom TE brauchen wir keine mehr erwarten.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
mehr steht da nicht, auch nichts von einer Pauschale

Also bis auf den zitierten Text ein ansonsten weißes Blatt Papier?
Hätte ich mir jetzt irgendwie anders vorgestellt...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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