Hallo,
wie verhält sich das mit der Eichung von Wasserzählern?
Bei uns ist ein Hauptwasserzähler vom Wasserversorger der 2009 eingebaut wurde ind bis 2015 geeicht ist.
Die Wasserzähler unsere Wohnung (WWZ u. KWZ) sind aber 2003 eingebaut und geeicht wurden, also seit min. 2 Jahren nicht geeicht. Hab mal ein Bild angehängt, sind keine weiteren aufkleber drauf.
Der Vermieter hat sich nicht um die Eichung oder Erneuerung der Zähler gekümmert.
Darf der Vermieter die Zählerstände in die Nebenkostenabrechnung mit einbeziehen oder nicht?
Ich habe gelesen das sowas sogar strafbar ist.
Ist das für mich auch strafbar, weil ich der Mieter der Wohnung bin?
Mfg
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Nebenkostenabrechnung, wasserzähler nicht geeicht
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Ist das für mich auch strafbar, weil ich der Mieter der Wohnung bin?
Nö.
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den bin ich dem punkt schonmal beruhigt
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--- editiert vom Admin
Ungeeichte Wasserzähler sind zur Abrechnung ok - sagt der BGH AZ VIII ZR 112/10
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Aber nur dann, wenn der Vermieter anschließend durch eine Prüfung nachweist, dass der Zähler innerhalb der verkehrsfehlergrenzen gearbeitet hat. Ohne so einen Nachweis müssen die Ableseergebnisse nicht akzeptiert werden.
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quote:
wenn der Vermieter anschließend durch eine Prüfung nachweist
Wenn die Summe der Einzelzähler dem Wert des Hauptzählers entspricht, was gibt es da noch zu prüfen ?
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also wegen der differenz.
Nen freund der ahnung hat das mal durchgerechnet und sagt das bei der summer der unterzähler und derzahl des hauptzählers eine differenz von 27,5% ist. Zulassig sagt er sind 10-20%.
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quote:
Wenn die Summe der Einzelzähler dem Wert des Hauptzählers entspricht, was gibt es da noch zu prüfen?
Das ist kein Beweis dafür, dass der Wert eines einzelnen Zählers korrekt ist.
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quote:<hr size=1 noshade>Aber nur dann, wenn der Vermieter anschließend durch eine Prüfung nachweist, dass der Zähler innerhalb der verkehrsfehlergrenzen gearbeitet hat. Ohne so einen Nachweis müssen die Ableseergebnisse nicht akzeptiert werden.
von hh am 03.05.2011 09:28 <hr size=1 noshade>
Der BGH hat im Urteil VIII ZR 112/10 für den Fall nicht (mehr) geeichter Zähler schon im Tenor geschrieben: "In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrich-ters nachweisen" und in der Begründung dazu weiter ausgeführt: "Dabei mag gegebenenfalls im Einzelfall der Vortrag geeigneter Grundlagen zur tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO genügen, wie etwa die Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperiode" (Rn. 13).
Wie auch immer in einem Einzelfall der erforderliche Nachweis zu führen sein mag, kann hier offen bleiben. Eine zwingende Befundprüfung des Zählers lässt sich aus dem Urteil aber keinesfalls ableiten. Es gibt nach Auffassung des BGH unübersehbar auch andere Möglichkeiten.
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quote:
eine differenz von 27,5% ist.
Mal unterstellt, daß die Summe der Einzelzähler den niedrigeren Wert ausmachte, wie wurde die Differenz denn verteilt ?
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