Hallo!
Unsere Mutter ist im Nov. 09 gestorben. Um Wohnungskündigung habe ich mich gekümmert. Nun erhalte ich eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 und soll 564,54 Euro nachzahlen. Der Vermieter rechnet alle Nebenkosten ab, die er laut Umlagevereinbarung auf den Mieter umlegen darf.
Ist es nicht so, dass der Vermieter nur die Nebenkosten auf den Mieter umlegen darf, welche im Mietvertrag genannt wurden?
Der Mietvertrag ist von 09/1969. Darin steht wortwörtlich:
Der festgelegte Mietzins beträgt 283,85 DM. Daneben hat der Mieter monatlich zu entrichten für:
- Treppenreinigung: 4,00 DM
- Fernsehantenne: 3,50 DM
- Heizung: 40 DM
- Wasserzins: 3 DM
Natürlich hat sich im Laufe der Jahre einiges geändert, meine Mutter zahlte die letzten Jahre: 480,11 Euro.
Eine Änderung des Mietvertrages hat aber nie stattgefunden.
Bin ich nun verpflichtet, diese hohe Rechnung der Nebenkosten zu begleichen, da meine Mutter dies seit zig Jahren wohl auch gemacht hat?
Über kurze Infos wäre ich sehr dankbar.
Gruß Marion
Nebenkostenabrechnung 09 f. verstorb. Mutter
23. Oktober 2010
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Frage vom 23. Oktober 2010 | 08:58
Von
Status: Beginner (63 Beiträge, 5x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung 09 f. verstorb. Mutter
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#1
Antwort vom 23. Oktober 2010 | 09:42
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
quote:
Ist es nicht so, dass der Vermieter nur die Nebenkosten auf den Mieter umlegen darf, welche im Mietvertrag genannt wurden?
Es gilt das, was im MV vereinbart ist!
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#2
Antwort vom 23. Oktober 2010 | 09:49
Von
Status: Lehrling (1902 Beiträge, 319x hilfreich)
quote:
da meine Mutter dies seit zig Jahren wohl auch gemacht hat
wäre dann eben eine einvernehmliche Vertragsänderung.
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#3
Antwort vom 23. Oktober 2010 | 10:38
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
quote:Zitat:da meine Mutter dies seit zig Jahren wohl auch gemacht hat
wäre dann eben eine einvernehmliche Vertragsänderung.
Das wird es möglicherweise so sein...
Man muss sich von der Vorstellung frei machen, dass der Inhalt eines schriftlichen Mietvertrags aus grauer Vorzeit auch heute noch Vertragsinhalt ist.
"Es gilt das, was im MV vereinbart ist" ist durchaus richtig. Das ist aber eben nicht zwingend das, was irgendwann einmal schriftlich vereinbart war. Verträge, auch schriftliche, können jederzeit durch mündliche Vereinbarung oder auch durch schlüssiges Verhalten geändert werden.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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