Nebenkostenabrechnung 2021 Frist abgelaufen?

2. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
maxihupp
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung 2021 Frist abgelaufen?

Guten Tag,

ich habe ein Problem mit meiner Nebenkostenabrechnung. Da wir von einer Erstattung ausgingen und bis 23.04.23 keine Abrechnung erhalten haben, fragten wir unseren ehemaligen Vermieter an, wo denn die NK Abrechnung für 2021 bleibt.

Dieser antwortete am 01.05.23 dass er bei der Hausverwaltung nachgefragt habe und die Abrechnung für 2021 da sei. Er würde diese aber mit der 2022 er Abrechnung zusammen schicken. Wie gesagt wir gingen von einer Erstattung aus. Wir antworteten ihm "Alles klar, wir wissen bescheid" am 01.05.23.

Dann kam die Abrechnung und insgesamt eine Nachzahlung in Höhe von 333,16 Euro.

Wir haben uns dann auf Verfristung berufen und Einspruch gegen die NK Abrechnung 2021 eingelegt, da sie in unseren Augen verfristet war.

Als Antwort vom Vermieter kam dann, dass wir uns doch darauf geeinigt hätten, dass die Abrechnung erst in 2023 kommt. Aber zur zeit als die Nachfrage unsererseits kam war diese doch bereits verfristet oder sehe ich das falsch?

Wir wissen nun nicht wie wir vorgehen sollen und ich hoffe ihr könnt uns helfen. ;)


PS. Für 2021 hat der Vermieter auch den Gesamtverbrauch der Wohnung/12*4 berechnet, obwohl er die Zähler beide male abgelesen hat. Von der Hausverwaltung wissen wir, dass sich für den Zeitraum in dem wir dort gewohnt haben nur eine Nachzahlung von 40 € ergeben würde.

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19 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von maxihupp):
Als Antwort vom Vermieter kam dann, dass wir uns doch darauf geeinigt hätten, dass die Abrechnung erst in 2023 kommt.
Vollkommen egal. Gesetzlich hat der Vermieter für das Jahr 2021 keinen Anspruch mehr auf die NK Nachzahlung.

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#2
 Von 
maxihupp
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Als Antwort vom Vermieter kam dann, dass wir uns doch darauf geeinigt hätten, dass die Abrechnung erst in 2023 kommt.

Schonmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Im BGB steht noch folgender Satz: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Was wären denn Gründe für die verspätete Geltendmachung?

Wäre die verspätet zugestellte Abrechnung durch die Hausverwaltung ein Grund dafür?

-- Editiert von User am 2. August 2023 17:20

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von maxihupp):
Für 2021 hat der Vermieter auch den Gesamtverbrauch der Wohnung/12*4 berechnet

Warum hat er den Verbrauch so berechnet und nicht nach abgelesenem Zählerstand?



Zitat (von maxihupp):
Was wären denn Gründe für die verspätete Geltendmachung?

Das notwendige Rechnungen / Bescheide nicht verfügbar waren und der Vermieter daran keine Schuld hatte.



Zitat (von maxihupp):
Wäre die verspätet zugestellte Abrechnung durch die Hausverwaltung ein Grund dafür?

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
maxihupp
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum hat er den Verbrauch so berechnet und nicht nach abgelesenem Zählerstand?
Um uns eine höhere Nachzahlung in Rechnung zu stellen, die Hausverwaltung haben wir abseits von ihm kontaktiert und diese haben uns den Verbrauch durchgegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von maxihupp):
Um uns eine höhere Nachzahlung in Rechnung zu stellen,

Dann würde ich den Posten schon mal komplett streichen und gerichtsfest Belegeinsicht anfordern.
Bei solchen Spielchen ist dann auch schon über eine Anzeige wegen versuchten Betruges nachzudenken ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Wäre die verspätet zugestellte Abrechnung durch die Hausverwaltung ein Grund dafür?
Zitat (von Harry van Sell):
Nö.
Doch.

Wird die Nebenkostenabrechnung bei der Hausgeldabrechnung also von der WEG- Hausverwaltung verspätet übersendet, hat der Vermieter das nicht zu vertreten und kann trotzdem noch seine Nachforderung verlangen (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15).

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9673 Beiträge, 4408x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wird die Nebenkostenabrechnung bei der Hausgeldabrechnung also von der WEG- Hausverwaltung verspätet übersendet, hat der Vermieter das nicht zu vertreten und kann trotzdem noch seine Nachforderung verlangen (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15).
Nein. Das steht so nicht im Urteil. Ich empfehle das Urteil im Original zu lesen.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
Nein. Das steht so nicht im Urteil. Ich empfehle das Urteil im Original zu lesen.
Da verlässt man sich einmal auf eine Mieterinformationsseite ...

Also genau das Gegenteil: die verspätete Abrechnung durch die HV an den Vermieter ist kein Grund, um die NK Abrechnung erst nach der gesetzlichen Frist dem Mieter zuzustellen.

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#9
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2062 Beiträge, 316x hilfreich)

Zitat (von maxihupp):
Als Antwort vom Vermieter kam dann, dass wir uns doch darauf geeinigt hätten, dass die Abrechnung erst in 2023 kommt.

Es wurde sich geeinigt, dass die Abrechnung erst 2023 kommt.
Worauf sich aber nicht geeinigt wurde ist, dass daraus entstehende Nachzahlungen eben nicht der Verfristung unterliegen.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9673 Beiträge, 4408x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Also genau das Gegenteil
Irgendwie das auch nicht. Das Urteil ist wirklich lang und kompliziert. Ich scheue mich daher vor eine Zusammenfassung. Hier trotzdem mein Versuch der Kernaussagen:
1) Der Verwalter einer WEG mit mehreren Eigentümern ist kein Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Der Vermieter mus sich dessen Fehler und Verspätungen nicht zuschreiben lassen (sprich Abrechnung auch nach Frist möglich).
2) Eine verspätete Abrechnung durch den Verwalter alleine rechtfertigt nicht eine verspätete Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter muss alles ihm Mögliche tun, um gegenüber dem Mieter abzurechnen und dies auch nachweisen (sprich Abrechnung nach Frist dann doch extrem anspruchsvoll).

Aber bitte nicht schlagen, wenn meine Zusammenfassung nicht ganz korrekt ist. Es gibt leichtere Kost, auch vom BGH.

In diesem Fall hier wird es aber vermutlich eh schon daran scheitern, dass spätestens nach der Erhalt der Abrechnung durch den Verwalter der Vermieter wirklich unverzüglich abrechnen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Zitat:
1) Der Verwalter einer WEG mit mehreren Eigentümern ist kein Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Der Vermieter mus sich dessen Fehler und Verspätungen nicht zuschreiben lassen (sprich Abrechnung auch nach Frist möglich).

Dem Satz 1 stimme ich zu.
Den Satz 2 (einschl. Klammer) aber nicht.
Wenn ein Vermieter sich auf den Verwalter verläßt, ist dies sein Problem. Er muß den Verwalter nicht als Erfüllungshilfe benutzen, sondern kann selbst abrechnen. Folglich ist es sein Verschulden wenn er nicht fristgerecht abrechnet.
Der Vermieter muß auch nach Ablauf der Frist abrechnen, denn der MIeter kann eine Abrechnung erzwingen.
Andernfalls kann er die volle Erstattung des Vorschusses durchsetzen.
Zum BGH Urteil vom 25.01.2017 – AZ VIII ZR 249/15 aus dem Netz:
Zitat:
a) Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Absatz 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Absatz 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Absatz 3 BGB.
b) Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten.
c) Für die nach § 556 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
maxihupp
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen hilfrechen Antworten. Ich habe nun folgendes Schreiben verfasst. Gibt es inhaltliche Fehler bzw Einwände?

am 05.07.2023 habe ich von Ihnen die Abrechnung für das Jahr 2021 erhalten. In der Nebenkostenabrechnung fordern Sie eine Nachzahlung in Höhe von 279,69 Euro.

Der § 556 BGB (3) schreibt dem Vermieter eindeutig vor, dass er innerhalb von 12 Monaten nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums über die Nebenkosten abrechnen muss. Entscheidend hierfür ist das Zugangsdatum beim Mieter. Sie rechnen nach dem Kalenderjahr ab, daher hätte Ihre Abrechnung mich bis zum 31.12. des vergangenen Jahres erreichen müssen.

Gemäß Ihrer WhatsApp Nachricht vom 02.08.2023 behaupten Sie, es wäre vereinbart gewesen, dass die Jahre 2021 und 2022 gleichzeitig versendet werden. Dies ist so nicht korrekt, da eine Nachfrage unsererseits zur Abrechnung für 2021 erstmals am 23.04.2023 erfolgte. Ihre Frist und damit auch ihr Anspruch endeten somit bereits am 31.12.2022.

Ich verweise noch auf § 556 BGB (4) „Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Somit können Sie Nachforderungen nur noch geltend machen, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben. In der Nebenkostenabrechnung und im Begleitschreiben weisen Sie auf keine Umstände hin, aus denen hervorgeht, warum Sie die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten haben.

Eine verspätete Zustellung der Abrechnung durch die Hausverwaltung zählt nicht als solcher Grund (Siehe Urteil BGH v. 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15).

Aus den genannten Gründen betrachte ich die geforderte Nachzahlung als gegenstandslos und reiche hiermit Widerspruch in der nötigen schriftlichen Form ein.

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#13
 Von 
maxihupp
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann würde ich den Posten schon mal komplett streichen und gerichtsfest Belegeinsicht anfordern.
Bei solchen Spielchen ist dann auch schon über eine Anzeige wegen versuchten Betruges nachzudenken ...
Der Posten bezieht sich sowieso auf 2021, aber das ist mit ein Grund warum wir jetzt die Zahlung komplett verweigern. Wir hätten das, was wir verbraucht haben unabhängig von der Verfristung bezahlt. Aber wenn mit uns so gespielt wird werden wir das komplett verweigern und von unserem Recht gebrauch machen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9673 Beiträge, 4408x hilfreich)

Zitat (von maxihupp):
Gibt es inhaltliche Fehler bzw Einwände?
Ich äußere nur meine persönliche Meinung zu diesem schreiben. Ich würde empfehlen, das Schreiben kürzer zu fassen und insbesondere die doch recht ausführlichen rechtlichen Erwägungen zu streichen. Es ist gut, dass du dich darüber informiert hast. Aber du bist, wie übrigens auch die Forumsuser hier, kein Jurist. Es ist immer schwierig, wenn Nichtjuristen jristische Texte insbesondere mit Verweise auf Gesetzestexte und sogar Urteile verfassen.

Auf jeden Fall wegnehmen würde ich den Verweis auf das Urteil. Das Urteil ist wirklich anspruchsvoll und wird in Teilen auch falsch wiedergegeben. Wenn der Vermieter es nimmt und auf eine falsch wiedergegebene Zusammenfassung stößt, wird alles nur noch komplizierter. Letztlich zeigst du ihm dadurch eine Argumentationslinie auf, die seine Nachforderung stützen könnte. Auch wenn diese Argumentation rechtlich nicht haltbar ist, so wirds dadurch nicht einfacher.

Ich würde es daher knapp halten. Die Abrechnung 2021 hätte bis Ende 2022 erfolgen müssen, dies ist nicht geschehen. Es gab keine Einigung auf eine spätere Zustellung oder gar ein Verzicht, sich auf die Verfristung der Abrechnung zu berufen. Mehr würde ich tatsächlich bezüglich der Abrechnung 2021 nicht schreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
maxihupp
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich äußere nur meine persönliche Meinung zu diesem schreiben.

Vielen Dank für den Einwand. Ich schätze meinen ehemaligen Vermieter als jemanden ein, der schnell einen Anwalt konsultieren würde. Daher habe ich versucht den Sachverhalt so "Wasserdicht" wie möglich zu beschreiben.

Aber ich gebe dir recht, wahrscheinlich habe ich zu viel gefachsimpelt und werde bis auf den §556 (3) alle Gesetzeszitate entfernen.


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2062 Beiträge, 316x hilfreich)

Das mit den Formulierungen ist etwas prozesstaktisches.
Der Vermieter war in der Pflicht rechtzeitig abzurechnen.
Er ist auch in der Pflicht nachzuweisen, dass er die Abrechnung nicht zu vertreten hat.

Das sind aber alles Dinge, auf die er selbst kommen muss. Deine ausführlichen Begründungen sind eher eine Anleitung dazu, was er tun muss, damit Du vielleicht bezahlen musst. Das schuldest Du ihm nicht :)

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es gab keine Einigung auf eine spätere Zustellung

Aber sicher gab es diese
Zitat (von maxihupp):
Er würde diese aber mit der 2022 er Abrechnung zusammen schicken. ... Wir antworteten ihm "Alles klar, wir wissen bescheid" am 01.05.23.




Ansonsten stimme ich cauchy und Kalanndok vollumfäbnglich zu.
Als Laie sollte man §§ und Urteile möglichst nicht verwenden und man muss dem Vermieter nicht seine Fehler erklären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
maxihupp
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber sicher gab es diese

und wäre es möglich dass das ein Problem werden könnte, obwohl die erstmalige Kontaktaufnahme durch uns erst im April 2023 erfolgt ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Als Laie sollte man §§ und Urteile möglichst nicht verwenden

Ja ich habe jetzt das Schreiben stark verkürzt und nur auf die Frist zum 31.12. des Jahres verwiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von maxihupp):
und wäre es möglich dass das ein Problem werden könnte, obwohl die erstmalige Kontaktaufnahme durch uns erst im April 2023 erfolgt ist.

Nur für den Vermieter ...


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