Nochmal ich,
haben da auch noch ein Problem mit den Nebenkosten. Und zwar haben wir erst im Juli 2004 die Abrechnung von 2002 erhalte, die Nachzahlung (300 Euro) haben wir trotz Verjährung (stimmt doch, dass die nur ein Jahr gültig ist?) brav bezahlt, weil man will ja keinen Ärger. Leider kam jetzt im Dezember 2004 (27.12.04!) die Abrechnung von 2003, welche eine satte und völlig unverständliche Nachzahlung von über 1500 Euro vorsieht. Weiterhin bezogen wir 2003 Wohngeld, hätten daher einen Zuschuss von der Wohngeldstelle erhalten, nur nach so langer Zeit fühlen die sich nicht mehr zuständig (verständlich). Wir bezahlen Monatlich einen Abschlag von 150 Euro für eine 70 qm Wohnung und waren zu diesem Zeitpunkt nur zu zweit, Strom bezahlen wir extra.
Jemand eine guten Rat?????
Nebenkostenabrechnung - Abrechnung nach zwei Jahren erhalten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo Denise,
die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum zugehen, ansonsten kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hätte die Verspätung nicht zu vertreten; § 556 Abs. 3 BGB
. Die Abrechnung für 2003 ist also rechtzeitig am 27.12.04 zugestellt, wenn der Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2003 ging.
Die Abrechnung selbst muss gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein, dazu müssen folgende Angaben mindestens vorhanden sein:
- Aufstellung der Gesamtkosten,
- Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels,
- Berechnung des Anteils des Mieters und
- in Abzug gebrachte Vorauszahlungen.
Anderenfalls ist ein Saldo nicht fällig; BGH- Urteil v. 23.11.1981 - VIII ZR 298/80
.
Sie sollten m.E. auch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen bzw. sich Kopien zusenden lassen.
MfG Gruwo
Hallo,
ich habe eine in dieselbe Richtung gehende Frage, daher stelle ich sie mal hier rein:
Nebenkosten(nach)forderungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002, die alle (!) erst im im Dezember 2004 zugegangen sind müssten nach § 556 III 3 BGB
ja ausgeschlossen sein. Habe ich das richtig verstanden?
Allerdings habe ich im Netz zu § 556 BGB
Folgendes gefunden:
"Die Neuregelungen für die Betriebskosten gelten erstmals für Abrechnungsperioden, die nach dem 31.8.2001 enden."
Ist dem so und hat das eine Bedeutung für die oben genannten Nebenkostenforderungen für 2000 und 2001?
Und ich hätte noch zwei bis drei zusätzliche Fragen:
1) Hat es Konsequenzen, wenn sich auf einer Nebenkostenabrechnung keine Unterschrift befindet? Also weder auf dem Anschreiben noch auf der Nebenkostenabrechnung selbst.
2) Wie werden fehlende Angaben zum Abrechnungszeitraum behandelt?
Reicht es, wenn sich dieser aus der beigefügten Abrechnung eines Dritten über die warmen Nebenkosten ergibt?
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Hallo Aenima!
"Ist dem so und hat das eine Bedeutung für die oben genannten Nebenkostenforderungen für 2000 und 2001?
"
Ja, auf Grund einer Übergangsregelung gilt bei diesen älteren Abrechnung noch das alte Mietrecht; Art. 229
§ 3 Abs. 8 EGBGB. Der Vermieter konnte bei frei finanzierten Wohnungen die BK-Abrechnungen auch noch Jahre nach Beendigung des Abrechnungszeitraums erstellen und evtl. Nachzahlungsbeträge vom Mieter fordern. Sofern die Abrechnungszeiträume also vor dem 1.09.2001 endeten, kann der Vermieter auch heute noch Nachzahlungen fordern. Allerdings kann sich im Einzelfall auch etwas anderes ergeben, insbesondere wenn schon jüngere Zeiträume abgerechnet worden sind und nun "überraschend" ältere Zeiträume abgerechnet werden sollen. Hier kann der Vermieter sein Recht verwirkt haben.
Bei öffentlich geförderten Wohnungen gilt die Ausschlussfrist übrigens schon seit Jahrzehnten; § 20 Abs. 3 NeubaumietenVO.
"Hat es Konsequenzen, wenn sich auf einer Nebenkostenabrechnung keine Unterschrift befindet?
"
Nein, dass Gesetz verlangt keine Schrift- oder Textformerfordernis (§§ 126-127 BGB
), der Vermieter soll die Abrechnung lediglich "mitteilen"; § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
.
Bei öffentlich geförderten Wohnungen muss die Abrechnung dagegen eigenhändig unterschrieben werden, es sei denn, dass sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt wurde.
"Wie werden fehlende Angaben zum Abrechnungszeitraum behandelt? Reicht es, wenn sich dieser aus der beigefügten Abrechnung eines Dritten über die warmen Nebenkosten ergibt?
"
M.E. reicht es nicht aus, wenn sich der Abrechungszeitraum der kalten Nebenkosten nur aus der Heizkostenabrechnung ableiten läßt. Der Vermieter muss eine geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitteilen; § 259 BGB
. Die Angabe des Abrechnungszeitraums ist für mich hier unerlässlich. Eine nicht ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung führt nicht zur Fälligkeit des Nachzahlungsbetrags.
MfG Gruwo
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