Nebenkostenabrechnung- Betrag einfach kürzen??

13. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
FrauHolle82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung- Betrag einfach kürzen??

Guten Tag!

Wir haben vor 3 Wochen (23. September 2011) die Betriebskostenabrechnung unseres Ex-vermieters erhalten. Hierzu haben wir einige Frage.

Generelles:

Das Mietverhältnis begann am 01.03.09 und endete am 31.07.10.

Die Betriebskostenabrechnung gilt für den Abrechnungszeitraum 01.10.09 - 30.09.10
(als Nutzungszeitraum wurde der Zeitraum 01.10.09 - 31.07.10 richtig angegeben).

Folgende Punkte sind nun fraglich:

1) Für den Abrechnungszeitraum 01.10.08 - 30.09.09 (davon Nutzung 01.03.09 - 30.09.09) haben wir nie eine Abrechnung erhalten. Da wir in den Sommermonaten niemals geheizt haben, rechnen wir hier eher mit einer Nachzahlung.

2) Auf der Abrechnung wurden Wasser- und Heizkosten nicht nach Verbrauch, sondern "nach Schätzung bzw. gemäß Gradtagtabelle" abgerechnet, obwohl die Zählerstände beim Auszug schriftlich festgehalten wurden. Ist das rechtens??

3) Auf der Abrechnung erscheint der Posten "Nutzerwechselgebühr", der im Mietvertrag nicht enthalten und meines erachtens auch nicht von uns als Mietern erbracht werden muss. Ist das richtig?

Nun unsere Fragen:

Da wir nicht in einem Mieterverein oder sonst. sind, kommt eine Prüfung aufgrund der Kosten für uns nicht in Frage, dafür ist die nachzahlung in Höhe von ca. 420 Euro auch nicht "hoch genug".
Allerdings machen mich allein die oben genannten Punkte schon stutzig.
1) Können wir, weil wir für den Zeitraum 01.10.08 - 30.09.09 nie eine Abrechnung erhalten haben, aber mit einem Guthaben rechnen, einfach einen Abschlag in Höhe von 250 Euro zahlen und sagen, dass wir den restlichen Betrag begleichen, wenn wir die fehlende Abrechnung erhalten haben?
2) Kann ich den Betrag der "Nutzerwechselgebühr" eigenhändig vom nachzahlungsbetrag abziehen, und nur den Restbetrag unter Vorbehalt zahlen? (Wäre dann 420 - 30 = ca. 390 Euro)

Vielen Dank für die Hilfe!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@FrauHolle82

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1) Können wir, weil wir für den Zeitraum 01.10.08 - 30.09.09 nie eine Abrechnung erhalten haben, aber mit einem Guthaben rechnen, einfach einen Abschlag in Höhe von 250 Euro zahlen und sagen, dass wir den restlichen Betrag begleichen, wenn wir die fehlende Abrechnung erhalten haben? <hr size=1 noshade>


Empfehlenswert wäre das folgende Vorgehen:

Da bei einem beendeten Mierverhältnis die Möglichkeit, künftige Nebenkostenvorauszahlungen bis zur Höhe der nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen einzubehalten, nicht besteht sollte mit Fristsetzung die unverzügliche Rückzahlung aller Vorauszahlungsbeträge für die Zeit v. 1.3.-30.9.2009 verlangt werden.
Danach Mahnbescheid und Klage.
Aber auch hier kann der Vermieter die Abrechnung noch vorlegen, allerdings mit Ausschluss einer Nachforderung.

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2)Kann ich den Betrag der "Nutzerwechselgebühr" eigenhändig vom nachzahlungsbetrag abziehen, und nur den Restbetrag unter Vorbehalt zahlen? (Wäre dann 420 - 30 = ca. 390 Euro) <hr size=1 noshade>


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2019/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechs...">VIII ZR 19/07</a>) entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels um nicht umlagefähige Verwaltungskosten handelt, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben. Von diesem Urteil betroffen sind die Nutzerwechselgebühr und die Zwischenablesegebühr.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung handelt.

Gruß
Karakorum




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-- Editiert Karakorum am 13.10.2011 12:42

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#2
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hei,
@FrauHolle82
es wurde zwar bei der Fragestellung der Punkt "Gradtagtabelle" nicht mehr hinterfragt, trotzdem nochmal angehängt das Verfahren bei Mieterwechsel:

Heizkostenabrechnung
Verbrauchsabhängig abzurechnen sind nur die angefallenen Einheiten (!) (Wärmemengenzähler, Heizkostenröhrchen o.ä.).
Nicht dazu gehören jedoch Warmwasser und die Grundkosten der Heizung.

Die Grundkosten ( der gesamten ! Abrechnungsperiode)für Warmwasser werden zeitanteilig aufgeteilt .
Die Grundkosten (der gesamten ! Abrechnungsperiode) für Heizung (Brennstoff, Strom für Heizung, Schornsteinfeger usw.) nach Gradtagtabelle .

Betriebskostenabrechnung >zeitanteilig.

Gruß
Karakorum

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