Nebenkostenabrechnung - Eichservicegebühr

24. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Schnecke123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Eichservicegebühr

Hab da eine Frage betreffend meine Nebenkostenabrechnung.
Dürfen folgende Kosten dem Mieter berechnet werden:
1.) Eichservicegebühr für Wärmenmengenzähler.
2.) Eichservicegebühr für Warmwasserzähler.
3.) Kundendienstgebühr für Heizung.

Würde mir sehr helfen, wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte.
Vielen Dank!!!!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 647x hilfreich)

Also ich denke schon, dass die o.g. Posten umlagefähig sind.

Der Fahrstuhl wird auch regelmäßig gewartet und der Service umgelegt. Auch die Eichung der Röhrchen ist m.E. notwendig, damit Ihnen eine korrekte Abrechnung gestellt werden kann.

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#2
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Es kommt darauf an, was im Mietvertrag drin steht. Ist als Anhang für die NBK auf Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung verwiesen worden, dann sind diese dinge Umlagefähig. Sind im MV die einzelnen Betriebskosten aufgezählt, so muss sich der VM auch auf diese Beschränken.

Siehe hierzu:

http://www.mietrecht-forum.com/topic,4515,-nochmals-nebenkosten!.html

Quelle: Mieterbund

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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