Hallo zusammen!
Im Internet habe ich viel durchforstet und gelesen, jedoch komm ich auf keine einheitliche Meinung bzw. finde ich nur in Ansätzen eine Antwort auf ein paar Probleme.
Problem 1
Nebenkostenabrechnung wurde erstellt. Dieses Jahr wurde vom Mieter festgestellt und zurecht beanstandet, das die Berechnung für Heiz- und Warmwasser falsch ist. Die Abrechnung/Ablesung wird von einer Firma vorgenommen.
Wohnfläche beträgt 65qm, abgerechnet wurden 85qm!
Problem: es wurde die letzten 9 Jahre 20qm mehr berechnet, jährlich. Also ein inhaltlicher Fehler in der Abrechnung. Bisher ist dieser Fehler weder dem Vermieter noch dem Mieter aufgefallen. Nun fordert der Mieter eine Nachberechnung der letzten neun Jahre und dementsprechend fordert er auch die zuviel bezahlten Beträge.
Frage:
Wie lange darf der Mieter von dem Vermieter die zuviel bezahlten Nebenkosten-Beträge einfordern?
a) die gesamten neun Jahre???
b) die letzten 3 Abrechnungsjahre, der Rest ist verjährt???
c) nur das letzte Jahr - weil die Frist nach 12 Monaten endet???
Problem 2
Da der Mieter sämtliche Rechnungen einfordert sowie auch die Zählerstande der letzten neun Jahre wird eine Menge Arbeit und Zeit beansprucht. Eigentlich war das Mietverhältnis immer locker, bezahlt wurden nur Kaltmiete, Strom und Wasser sowie Heizung - seitdem Fauxpas mit der falschen Abrechnung herrscht ein distanziertes Verhältnis.
Nun hat der Vermieter überlegt - nachträglich Kosten in der Nebenkostenabrechnung
für sich geltend zu machen da ihm der Mieter etwas quer kommt. Er möchte die Grundsteuer, TV, Versicherungen und alles andere was man in eine Nebenkostenabrechnung packen kann, zukünftig und auch rückwirkend mit rein nehmen...
Frage:
a) Geht das rückwirkend überhaupt? Wenn ja - wie lange? 1 Jahr rückwirkend?
b) oder geht das generell gar nicht mehr - da die Kosten seit Jahren nicht bezahlt wurden und auch nicht im Mietvertrag stehen?
Bin gespannt auf die Antworten )
Grüße
Nebenkostenabrechnung: Falsche Wohnfläche
31. März 2015
Thema abonnieren
Frage vom 31. März 2015 | 23:48
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung: Falsche Wohnfläche
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#2
Antwort vom 6. April 2015 | 18:38
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
In 556 BGB Absatz 3 steht "..... Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat eine verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Das heißt für mich als Laie - 12 Monate rückwirkend - alles andere ist nichtig und kann nicht zurück gefordert werden?
Die Jahre davor war der Fehler offensichtlich auf der Nebenkostenabrechnung erkennbar und ist nicht beanstandet worden...
Wohnfläche ist im Mietvertrag richtig - in der Abeechnung aber immer falsch angegeben und auch so berechnet.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 7. April 2015 | 01:59
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
Zitat:Das heißt für mich als Laie - 12 Monate rückwirkend - alles andere ist nichtig und kann nicht zurück gefordert werden?
Die Jahre davor war der Fehler offensichtlich auf der Nebenkostenabrechnung erkennbar und ist nicht beanstandet worden...
Genau so. Da der inhaltliche Fehler ja schon durch einfachen Vergleich von Abrechnung mit Mietvertrag zu erkennen gewesen wäre, darf man sich also kräftig über sich selbst ärgern.
Zu beachten ist noch, dass sich die 12-monatige Einwendungsfrist des BGB § 556 auf den Zugang der jeweiligen Abrechnung bezieht.
Das Problem 2 stellt sich also gar nicht bzw. maximal für eine oder zwei bereits erstellten Abrechnungen, da keine weiter zurückreichende Neuberechnung verlangt werden kann.
Für die noch zu ändernde(n) Abrechnung(en) sowie für die zukünftigen Abrechnungen kommt es dann darauf an, was nun tatsächlich im Mietvertrag vereinbart ist - z.B. "Umlage der Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung" wäre dafür schon ausreichend, dass eben die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung auch abzurechnen sind.
Und jetzt?
Schon
268.171
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
13 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten