Nebenkostenabrechnung Frist ?

29. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Urmel2002
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung Frist ?

Hallo zusammen
ich habe eine Frage betreffend der Nebenkosten/Betriebskostenabrechnung
für die Zeit vom 1.1. - 31.12.2012
Abrechnungszeitraum umfasst 153 Tage soweit ist das ja ok denn ich bin aber erst am 1.8.2012 in diese Wohnung eingezogen
die Abrechnung wurde am 20.12.2013 erstellt
diese wurde mir allerdings erst am 12.03.2014
per Einwurfeinschreiben von einem Anwalt
der Hausverwaltung zugestellt mit Zahlungsziel
für die Nachforderung zum 31.01.2014
Ist hier die Zustellungsfrist nicht schon verstrichen
hätte die Abrechnung nicht schon im Jahr 2013 (31.12.2013) für das Jahr 2012 bei mir eingehen müssen? Muß ich jetzt trotzdem zahlen ?

Danke schon jetzt für Interesse und hilfreiche, klärende Antworten
MfG


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

http://www.nebenkostenabrechnung.com/abrechnungsfrist/

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Urmel2002
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke Hamburger-1910
auf dieser Seite war ich bevor ich hier gepostet habe
ich bin doch etwas verunsichert
was meinen sie wie ich mich nun der Hausverwaltung gegenüber äußern sollte......... wäre es wohl ratsam
einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. reicht hier
dann Beratungshilfe aus ?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Schreiben Sie der Hausverwaltung, dass die Abrechnungsfrist überschritten ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>hätte die Abrechnung nicht schon im Jahr 2013 (31.12.2013) für das Jahr 2012 bei mir eingehen müssen? <hr size=1 noshade>


Ja

quote:<hr size=1 noshade>Muß ich jetzt trotzdem zahlen ? <hr size=1 noshade>


Nur wenn der Vermieter einen sehr guten, nachvollziehbaren Grund angibt das und warum er die verspätete Zustellung nicht zu verschulden hat.

In der Praxis so gut wie ausgeschlossen.

Um der Abrechnung bzw. der Forderung zu widersprechen ist erst mal kein Anwalt nötig.

Berufe Dich im Widerspruch gegen die Forderung einfach auf BGB § 556 Abs. 3

in dem es u. a. heißt:

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen

http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

quote:<hr size=1 noshade>diese wurde mir allerdings erst am 12.03.2014 per Einwurfeinschreiben von einem Anwalt
der Hausverwaltung zugestellt <hr size=1 noshade>


Was ja nun schon mehr als 6 Monate her ist.

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1x Hilfreiche Antwort

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