>Nebenkostenabrechnung-Fristen bei Unstimmigkeiten

24. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
juerpa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
>Nebenkostenabrechnung-Fristen bei Unstimmigkeiten

Hallo,

mein Vermieter hat mir am 11.11.04 die Nebenkostenabrechnung für 2003 geschickt. Mit dieser Abrechnung war ich nicht einverstanden und habe am 12.11.04 Beschwerde eingelegt, am 22.11.04 hat er die Beschwerde abgewiesen und sich auf die Heizkostenablesefirma berufen, mit der Begründung die hätten die Daten bzw. den geforderten Betrag errechnet.
Nach Rücksprache mit der Firma, hier Techem, wurde mir unterstellt das die Messgeräte für 3 Heizungen in meiner Wohnung ( ingesamt habe ich 5 ) ausgewechselt wurden. Ich bin mir aber sicher das dies nicht der Fall war. Eine entsprechende Bestätigung durch meine Unterschrift konnte mir die Firma nicht vorlegen.
Nun meine Fragen:
- welche Fristen muss ich beachten wenn ich dagegen klagen will?
- welche andere Möglichkeit habe ich mich dagegen zu wehren?
- muss die Techem mir nicht beweisen das Sie Messgeräte getauscht hat?
- wie stehen die Chancen bei einem Rechtsstreit?

Bitte um Hilfe
danke für die schnelle Antwort

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"juerpa"

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Juerpa,

der Sachverhalt ist mir nicht ganz klar geworden, deswegen hake ich noch mal nach:

Fa. Techem hat Ihnen unterstellt, dass Sie die Verdunsterröhrchen ausgetauscht haben und dadurch das Messergebnis verfälscht wurde??

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
microstar1981
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,
also im Mietrecht steht folgendes zu der Nebenkostenabrechung.

Wie muss die Abrechnung aussehen?

Der Vermieter muss einmal im Jahr abrechnen, über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen. Häufig bedienen sich Vermieter hierbei einer Wärmemessdienstfirma. Deren Computer-Abrechnungs. bögen sehen zwar amtlich aus, sind aber auch nicht immer richtig. Inhaltlich müssen sie den gleichen Anforderungen genügen wie z.B. eine handgeschriebene Abrechnung eines Vermieters (OLG Düsseldorf WM 74, 236; LG Freiburg WM 83, 265). Jeder Rechenschritt ist dabei vorzurechnen (LG Krefeld WM 87, 360), und außerordentlich hohe Heizenergieverbräuche im Vergleich zum Vorjahr müssen erläutert
werden (LG DüsseldorfDWW 95,286; LG Wuppertal WM 89, 194; AC
München WM 89, 261; AG Köln WM 87, 360). Außerdem: Bei unerklärlich hohen Verbräuchen muss der Vermieter beweisen, dass z. B. kein Fehler im Heizungs- oder Erfassungssystem vorliegt (LC Mannheim ZMR 89, 336). Für alle Abrechnungen gilt (BGH WM 82, 207): Der Vermieter muss schriftlich abrechnen, damit der Mieter seine Forderungen nachprüfen kann. Diese Aufgabe erfüllt die Abrechnung nur, wenn sie genügend Einzelangaben enthält und auch insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich ist. Und zwar ver. ständlich für einen durchschnittlichen, juristisch und betriebswirt. schaftlich nicht geschulten Mieter, der nicht täglich mit solchen Dingen zu tun hat (OLG Schleswig RE WM 91, 333). Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, dass ein "Heizkostenquiz" veranstaltet wird. Unver. ständliche Begriffe und Abkürzungen sind zu erläutern. Häufen sich die Unklarheiten, ist die Abrechnung unwirksam (AG Dortmund WM 2004,148; AG Waiblingen WM 2003,217).


Zu viel gezahlt - was tun?

Hat der Mieter im Laufe eines Jahres an monatlichen Heizkostenvorauszahlungen mehr bezahlt, als er nach der Gesamtabrechnung für die Heizperiode hätte zahlen müssen, bekommt er den Differenzbetrag zurückgezahlt. Bei hohen Rückzahlungen hat der Mieter das Recht, den monatlichen Vorauszahlungsbetrag zu kürzen.
Schwieriger ist es, wenn der Mieter erst einige Zeit - unter Umständen einige Jahre - nach Bezahlung der Jahresabrechnung merkt, dass er zu viel gezahlt hat, dass z. B. eine Position in der Abrechnung enthalten war, die dort gar nicht hingehört. Seit dem 1. 9. 2001 ist gesetzlich festgelegt, dass der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt mitzuteilen hat. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen nur noch möglich, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen verjähren Rückforderungsansprüche nach 3 Jahren.

Jedoch muss innerhalb eines Monats die Nebenkostenabrechung bezahlt werden, wenn man damit einversatnden ist.

Auf jeden Fall schriftlichen Widerspruch einlegen, denn nur so hast du was als Nachweis in der Hand! Hoffe das hilft dir weiter! Viel Glück!
:)
Gruß microstar1981

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
juerpa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Gruwo

danke für die Info, ich besitze Heizkostenzähler die digital den Verbrauch messen und jeweils den aktuellen Wert und den Vorjahreswert abspeichern und die ich direkt am jeweiligen Zähler ablesen kann.
Fa. Techem sagt nun das im Mai von meinen 5 Messgeräten 3 ausgetauscht wurden, was aber nicht der Fall ist und auch Techem nicht durch Belege, da ich den Wechsel in der Vergangenheit auch bestätigen musste, beweisen kann. Nun hat Techem im Mai die Verbrauchsdaten, die per Funk an eine zentrale Stelle im Treppenhaus gesendet werden, abgelesen. Dies war aber nur eine Zwischenablesung aus welchen Grund auch immer, das konnte mir Techem ausser den Hinweis auf besagten Wechsel nicht darlegen. Nun hatte Techem einen Wert von 3 Zählern und hat nun unterstellt das diese 3 Zähler wieder bei 0 anfangen und damit mir den Verbrauch für diese 3 Zähler bis Mai doppelt berechnet. da ja die Zähler weitergelaufen sind.
Ich hoffe du hast die Problematik verstanden, sollten Fragen sein bitte Info, da ich drinbgend Hilfe brauche und da es dabei um eine Summe über 660 EUR geht.
Vielen Dank
danke für die schnelle Antwort

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"juerpa"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Juerpa,

es tut mir leid, aber mit der genauen Funktionsweise der elektronischen Heizkostenverteiler bin ich (noch) zu wenig vertraut. Ob hier ein Fehler bei der Abrechnung vorliegt kann ich daher nicht zuverlässig einschätzen.

Solltest Du in diesem Forum keine Hinweise mehr erhalten, kann ich Dir deshalb nur raten, den örtlichen Mieterverein in dieser Angelegenheit zu befragen. Sorry. :(

MfG Gruwo

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