Der VM hat in den vergangenen Jahren immer den Garten selbst gepflegt, hat aber jetzt aus Altersgründen eine Firma beauftragt. Im Vertrag steht nichts von Nutzungsrecht des Mieters am Garten, dies wurde aber mündlich vereinbart. Von Gartenpflegekosten steht auch nichts im Vertrag.
Die Kosten der Gartenpflege (inklusive der Mehrwertsteuer) hat er in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.
Meine Fragen:
1.) der VM kann doch die MwSt als durchlaufenden Posten verbuchen und kann sie daher nicht in Rechnung stellen, oder?
2.) Ist es nicht so, dass der VM die Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen kann?
Ist es so gesehen rechtens dass er die Kosten auf die Mieter umwälzt?
Herzlichen Gruß
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Nebenkostenabrechnung - Gartenpflege
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
quote:
der VM kann doch die MwSt als durchlaufenden Posten verbuchen
Nein, kann er nicht.
quote:
Ist es nicht so, dass der VM die Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen kann?
Nein, die Mieter können die auf sie entfallenden Lohnanteile als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
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Wenn in den Betriebskosten laut Mietvertrag keine Gartenpflege enthalten ist, sehe ich es auch so, daß diese Kosten nicht umgelegt werden können. Vermutlich hat der Vermieter hieran nie gedacht, weil er den Garten selbst auf Vordermann brachte.
Natürlich könnte der Vermieter nur die netto-Kosten umlegen (so er denn umlegen dürfte, s, o.), soweit er zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist. Die meisten privaten Vermieter dürften das nicht sein.
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quote:
Die meisten privaten Vermieter dürften das nicht sein.
Im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum dürfte das überhaupt niemand sein.
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Wieso das denn nicht?!? Es kommt darauf an, ob der Vermieter die Vermietung gewerblich betriebt oder nicht und nicht auf den Mietgegenstand.
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Schlag das lieber noch mal nach.
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Mit so einem Quatsch und dergleichen beschäftige ich mich täglich, sorry....
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Als was ?
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Spannender ist wohl die Frage, o die Umlage vertraglich vereinbart ist oder nicht. Das kann man nur beantworten, wenn man die vertragliche Regelung der Betriebskostenumlage vollständig vor Augen hat. Was steht denn da nun genau?
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