Nebenkostenabrechnung - Gartenpflege

24. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Gartenpflege

Der VM hat in den vergangenen Jahren immer den Garten selbst gepflegt, hat aber jetzt aus Altersgründen eine Firma beauftragt. Im Vertrag steht nichts von Nutzungsrecht des Mieters am Garten, dies wurde aber mündlich vereinbart. Von Gartenpflegekosten steht auch nichts im Vertrag.

Die Kosten der Gartenpflege (inklusive der Mehrwertsteuer) hat er in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.

Meine Fragen:
1.) der VM kann doch die MwSt als durchlaufenden Posten verbuchen und kann sie daher nicht in Rechnung stellen, oder?

2.) Ist es nicht so, dass der VM die Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen kann?

Ist es so gesehen rechtens dass er die Kosten auf die Mieter umwälzt?

Herzlichen Gruß

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
der VM kann doch die MwSt als durchlaufenden Posten verbuchen

Nein, kann er nicht.

quote:
Ist es nicht so, dass der VM die Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen kann?

Nein, die Mieter können die auf sie entfallenden Lohnanteile als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.



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#3
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Wenn in den Betriebskosten laut Mietvertrag keine Gartenpflege enthalten ist, sehe ich es auch so, daß diese Kosten nicht umgelegt werden können. Vermutlich hat der Vermieter hieran nie gedacht, weil er den Garten selbst auf Vordermann brachte.

Natürlich könnte der Vermieter nur die netto-Kosten umlegen (so er denn umlegen dürfte, s, o.), soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die meisten privaten Vermieter dürften das nicht sein.

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#4
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Die meisten privaten Vermieter dürften das nicht sein.

Im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum dürfte das überhaupt niemand sein.




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#5
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Wieso das denn nicht?!? Es kommt darauf an, ob der Vermieter die Vermietung gewerblich betriebt oder nicht und nicht auf den Mietgegenstand.

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#6
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Schlag das lieber noch mal nach.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Mit so einem Quatsch und dergleichen beschäftige ich mich täglich, sorry....

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Als was ?



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#9
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Spannender ist wohl die Frage, o die Umlage vertraglich vereinbart ist oder nicht. Das kann man nur beantworten, wenn man die vertragliche Regelung der Betriebskostenumlage vollständig vor Augen hat. Was steht denn da nun genau?

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