Nebenkostenabrechnung - Ist eine "pauschale" Abrechnung rechtens?

20. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
SvenR
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 81x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Ist eine "pauschale" Abrechnung rechtens?

Hallo zusammen!

Vor einigen Tagen ist mir die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr zugegangen. Diese besteht aus der Gesamtkostenabrechnung der Hausverwaltung (s. Bild 1) und der Abrechnung des Vermieters (s. Bild 2). Die Betriebskosten werden gem. der Betriebskostenverordnung vom 01.01.2004 auf den Mieter umgelegt.

Zwei Punkte sind mir unklar und da ich nun zum zweiten Mal in Folge eine nicht unerhebliche Nachzahlung zu leisten habe, möchte ich Euch um Eure Einschätzung bitten.

Punkt 1: auf der Gesamtkostenabrechnung der Hausverwaltung (s. Bild 1) erscheint mir die Position "Heizung / Wasser" als zu hoch für eine Wohnfläche von gerade einmal 21 m². Habe ich als Mieter das Recht, bei dem Dienstleister für die Heizkostenabrechnung, Auskünfte über den Verbrauch und die Abrechnung zu erfragen? Eine gesonderte Abrechnung für Heizung und Wasser habe ich nicht erhalten, diese "darf" ich nur nach Terminvereinbarung beim Vermieter einsehen.

Punkt 2: auf der Abrechnung des Vermieters (s. Bild 2) ist die Position "Verwaltung / Versicherung pauschal" aufgelistet. Ist eine "pauschale" Abrechnung rechtens? Dürfen Verwaltungskosten zu den Betriebskosten gezählt werden?

Bild 1: Gesamtkostenabrechnung der Hausverwaltung:



Bild 2: Abrechnung des Vermieters:




Vielen Dank im Voraus für Eure Bemühungen!

Sven

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1099x hilfreich)

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#2
 Von 
guest-12312.07.2010 09:59:32
Status:
Praktikant
(550 Beiträge, 171x hilfreich)

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1377x hilfreich)

Nebenbei noch bemerkt, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, dürfen die Kosten nur nach m² umgelegt werden. D.h. eine Verteilung nach Einheiten oder Miteigentumsanteilen ist schlicht falsch.

Die Abrechnung wie auf den Fotos zu sehen ist das was viele Vermieter von Eigentumswohnungen vorlegen, eine "bereinigte" Kopie ihrer eigenen Hausgeldabrechnung, meisst noch vom Verwalter so ausgestellt, und in der Regel falsch da der Eigentümerschlüssel so gut wie nie dem des Mietvertrags entspricht.

Wie weiter oben schon erwähnt, die Wasser/Heizungsabrechnung gehört zur Nebenkostenabrechnung dazu, ohne Vorlage kann der Summe problemlos widersprochen werden.

Zur Rechnungs/Belegeinsicht - der Mieter ist berechtigt die Belege am Ort des Vermieters einzusehen, nach Terminvereinbarung. Der Mieter darf sich Ablichtungen der Belege machen ( Fotos ) oder gegen Unkostenerstattung Kopien verlangen. Der Vermieter darf den Mieter auch an die für den Vermieter zuständige Hausverwaltung verweisen, damit dieser dort die entsprechenden Belege einsehen kann.

Um Nachteile zu vermeiden sollte man mit Mietvertrag und Abrechnung zum Mieterschutzbund oder Anwalt gehen und dort die Abrechnung prüfen lassen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 625x hilfreich)

@Thorsten D.
Verteilung auf die Wohnungen
Die in der Kostenaufstellung errechneten Gesamtkosten müssen nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Denkbare Verteilerschlüssel sind:
die jeweilige Fläche der Wohnung
die Anzahl der dort lebenden Personen
die Anzahl der im Haus vorhandenen Wohnungen
der Miteigentumsanteil (bei vermieteten Eigentumswohnungen).

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/betriebskosten/index.html

ist in der unteren Hälfte.

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""

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#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1377x hilfreich)

Ist mir schon klar werner, nur wenn es nicht im Mietvertrag vereinbart ist dann gilt m²

das heisst man kann im vertrag jeden dieser schlüssel vereinbaren, muss es aber nicht, wird nichts vereinbart gelten m²

steht übrigens auch genauso in dem von dir zitierten beitrag :-)

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

-- Editiert am 21.05.2010 18:05

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1099x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 625x hilfreich)

Üblicherweise nach m², dazu kommen noch Zuschläge für Garagen, Stellplätze, Gartenanteile.
Das muss aber nicht zwingend so sein, mir ist auch schon mal eine WEG begegnet, bei der die kleinste von drei Wohnungen den grössten MEA hatte.
Das lag aber vermutlich am dazugehörigen Speicher.

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""

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#8
 Von 
SvenR
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo zusammen!

Vorab vielen Dank für Eure bisherigen Antworten!

Bis zu meinem Auszug in einigen Monaten werde ich mit dem Abschluss meines Studiums beschäftigt sein. Demnach habe ich eigentlich weder die Zeit noch die Nerven mich mit dem Vermieter auseinanderzusetzen. Wenn ich nun, wie in den vergangenen Jahren, den Nachzahlungsbetrag fristgerecht überweise, gilt die Nebenkostenabrechnung dann als angenommen oder kann ich Einwände auch noch später geltend machen?

Den pauschalen Betrag für Versicherung und Verwaltung zahle ich mit jeder Nebenkostenabrechnung seit meinem Einzug vor drei Jahren. Einen entsprechenden Passus, der dies vertraglich vereinbart, habe ich im Mietvertrag nicht finden können. Kann ich den Einspruch bzgl. der Verwaltungs- und Versicherungspauschale und die Rechnungseinsicht für Heizung und Wasser auch während oder nach meinem Auszug durchführen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Bemühungen!


Viele Grüße
Sven

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#9
 Von 
guest-12303.06.2010 08:33:49
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1099x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest-12321.06.2010 10:50:21
Status:
Schüler
(360 Beiträge, 84x hilfreich)

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