Nebenkostenabrechnung Nachzahlung durch Leerziehung einer Wohnung
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Ich lebe in einem Mehrfamilienhaus (4 Parteien)
Diese Woche haben wir die Nebenkostenabrechnung erhalten und müssen nachzahlen. Soweit so gut. Vor 9 Monaten ist der Mieter im Dachgeschoss ausgezogen.
Nun steht in der Nebenkostenabrechnung Folgendes
Zitat:
Wie sie aus der Berechnung ersehen, lag der Preis pro Einheit pro Monat bei 11,30€ im Jahr 2017
Durch die Leerziehung der Dachgeschosswohnung ergibt sich für 2017 die nachstehende Neuberechnung
für 3 Monate 11,10€ pro Einheit pro Monat
für 9 Monate 13,99€ pro Einheit pro Monat
Aus der neuen Berechnung ergibt sich ein Durchschnittspreis pro einheit pro Monat von 13,26€
Jetzt zu meiner Frage: Ist das zulässig die Nebenkosten wegen der Leerziehung auf die anderen Parteien abzuwälzen?
Vor allem auch da die Vermieterin sich keinerlei Mühe gibt neue Mieter zu finden. (keine Anzeigen in Zeitung und Internet da sie keine "Ausländer" will)
Fragen zur Miete?
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Das ist ja wohl ein schlechter Witz ... des Vermieters.
Auch bei Leerstand hat die Kostenumlage ganz normal zu erfolgen, d.h. auf die leerstehende Wohnung entfallen die nicht-verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten ganz genauso wie bisher auch (und sind dann eben vom Vermieter zu tragen).
z.B.
http://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-bei-leerstand-von-wohnungen/
Worauf bezieht sich denn der Umlageschlüssel "Einheit" genau?
Da du geschrieben hast, dass es sich um ein Haus mit 4 Wohnungen handelt, muss es hier ja etwas anderes bedeuten als "Wohneinheiten".
Warum entfallen z.B. auf euch/eure Wohnung "3 Einheiten"?
Welcher Umlageschlüssel ist mietvertraglich vereinbart? (Original-Wortlaut)
Falls es sich bei "Einheit" um "Personenzahl" handelt, dann wäre das als Umlageschlüssel für alle Betriebskostenarten äußerst ungewöhnlich, weil insbesonderen Versicherungen, Grundsteuer, Straßenreinigung, Schornsteinfeger völlig unabhängig von einer Nutzung und von einer Belegungszahl anfallen.
Allerdings wäre beim Umlageschlüssel "Personenzahl" auch zu beachten, dass hier bei Leerstand die Gerichte sich selbst nicht einig sind bzw. den "korrekten" Ansatz bei Leerstand auch von der Kostenart abhängig machen. Hier soll bei Leerstand eine fiktive Personenzahl zugrundezulegen sein, und zwar anfgefangen von "mind. 1 Person" über "durchschnittliche Personenzahl der übrigen Einheiten" bis zu "bisherige Personenzahl".
Zweitens:
Falls es sich bei "Einheit" um "Personenzahl" handelt, dann ist die Abrechnung in der vorliegenden Form möglicherweise "formell fehlerhaft" - jedenfalls nach einem Urteil des AG Köln von 1995 ... weil das nicht aus der Abrechnung zu erkennen ist.
http://www.nebenkostenabrechnung.com/personenzahl-als-verteilerschluessel/
Das ist ja wohl ein schlechter Witz ... des Vermieters.
Auch bei Leerstand hat die Kostenumlage ganz normal zu erfolgen, d.h. auf die leerstehende Wohnung entfallen die nicht-verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten ganz genauso wie bisher auch (und sind dann eben vom Vermieter zu tragen).
z.B.
http://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-bei-leerstand-von-wohnungen/
Worauf bezieht sich denn der Umlageschlüssel "Einheit" genau?
Da du geschrieben hast, dass es sich um ein Haus mit 4 Wohnungen handelt, muss es hier ja etwas anderes bedeuten als "Wohneinheiten".
Warum entfallen z.B. auf euch/eure Wohnung "3 Einheiten"?
Welcher Umlageschlüssel ist mietvertraglich vereinbart? (Original-Wortlaut)
Falls es sich bei "Einheit" um "Personenzahl" handelt, dann wäre das als Umlageschlüssel für alle Betriebskostenarten äußerst ungewöhnlich, weil insbesonderen Versicherungen, Grundsteuer, Straßenreinigung, Schornsteinfeger völlig unabhängig von einer Nutzung und von einer Belegungszahl anfallen.
Allerdings wäre beim Umlageschlüssel "Personenzahl" auch zu beachten, dass hier bei Leerstand die Gerichte sich selbst nicht einig sind bzw. den "korrekten" Ansatz bei Leerstand auch von der Kostenart abhängig machen. Hier soll bei Leerstand eine fiktive Personenzahl zugrundezulegen sein, und zwar anfgefangen von "mind. 1 Person" über "durchschnittliche Personenzahl der übrigen Einheiten" bis zu "bisherige Personenzahl".
Zweitens:
Falls es sich bei "Einheit" um "Personenzahl" handelt, dann ist die Abrechnung in der vorliegenden Form möglicherweise "formell fehlerhaft" - jedenfalls nach einem Urteil des AG Köln von 1995 ... weil das nicht aus der Abrechnung zu erkennen ist.
http://www.nebenkostenabrechnung.com/personenzahl-als-verteilerschluessel/
danke erstmal für die Antwort.
Was hier genau eine Einheit bedeutet weiß ich leider auch nicht. Wir leben in der Wohnung zu viert.... Es ist eine 98qm2 Wohnung. Für mich ist nicht ersichtlich wofür eine Einheit steht.
Aber mal ganz allgemein gefragt. Kann die Vermieterin die Nebenkosten der leeren Wohnung auf die verbliebenden Mieter umlegen? oder sollte ich da einen Anwalt einschalten?
0x
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Kann die Vermieterin die Nebenkosten der leeren Wohnung auf die verbliebenden Mieter umlegen?
Wenn z.B. nach Personenzahl abgerechnet wird, dann muss eine leer stehende Wohnung mit einer Person berücksichtigt werden. Sollten in der Wohnung vorher 4 Personen gelebt haben, dann erhöhen sich die Nebenkosten der übrigen Mieter.
Hier ist aber völlig unklar, was unter einer Einheit zu verstehen ist. Um die Personenzahl kann es sich nicht handeln und etwas anderes fällt mir da nicht ein.
Zitat:
oder sollte ich da einen Anwalt einschalten?
Nein, warum?
Die Nebenkostenabrechnung ist formell unwirksam und muss daher vom Mieter nicht beachtet werden. Dafür braucht man keinen Anwalt.
Neben der Frage, was eine Einheit ist, stellt sich auch die Frage, für welchen Zeitraum die Nebenkostenabrechnung gelten soll. Was will der Vermieter mit "für 2018 nach 2017" sagen?
Aber mal ganz allgemein gefragt. Kann die Vermieterin die Nebenkosten der leeren Wohnung auf die verbliebenden Mieter umlegen? oder sollte ich da einen Anwalt einschalten?
Allgemein geantwortet: Können bzw. versuchen kann es ja jeder mal.
Darauf folgt halt die entsprechende Antwort ... wenn man sich nicht selber ein entsprechendes Briefchen zutraut, auch per Anwalt (aber den zahlst du).
Bevor du die entscheidende Frage nicht beantwortet hast, möchte ich mich da aber auch nicht weiter aus dem Fenster lehnen:
Zitat (von Lolle):
Welcher Umlageschlüssel ist mietvertraglich vereinbart? (Original-Wortlaut)
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#6
Antwort vom 28. Dezember 2017 | 09:38
Von
hh
Status:
Unbeschreiblich(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)
Zitat:
3 monate 29 Einheiten ... und der Rest dann 23 Einheiten, da hätten dann 6 Personen im DG leben müssen?
Aber warum entfallen dann auf PopeBenedikt 9 Einheiten für 4 Personen?
Aber warum entfallen dann auf PopeBenedikt 9 Einheiten für 4 Personen?
... ja das ist eine berechtigte Frage ... auf die ich keinerlei Antwort habe ... ich habe eine derartige Abrechnung noch nie gesehen gebe aber zu bedenken, dass wir hier nicht wissen, was im MV bezüglich dieser Kosten vereinbart wurde.
Ohnedem würde ich mich zu keiner Aussage hinreißen lassen, lieber TE ... was wurde im MV diesbezüglich vereinbart, hier wäre der genaue Wortlaut wichtig.
Danke für die zahlreichen Antworten. Den Mietvertrag scanne ich mal morgen früh ein wenn ich auf der Arbeit bin. Ich weiß nur dass es ein Standartmietvertrag in gelb von Müller oder so ist
Das wurde auch so übernommen. Eingetragen wurde nur Miete, Nebenkosten in Zahlen. Dazu noch sachen wie Beruf
Nur nochmal zum Haus:
4 Parteien vor Leerziehung (3 Parteien danach)
EG Vater mit Kind also 2 Personen
1.OG Frau mit Mann also 2 Personen
2. OG Wir also 2 Erwachsene 2 Kinder.