Hallo Zusammen,
ich fasse es kurz und bündig:
ich habe letztes jahr von 03.2009 bis 06.2009 mit einem freund zusammen gewohnt, gemeinsamer mietvertrag. anschließend ist dieser ausgezogen und ich habe für zwei monate allein drin gewohnt. anschließend bin ich ausgezogen und er ist mit seiner neuen freundin dort eingezogen bis einschließlich 06.2010.
nun geht es um die nebenkostenabrechnung, welche ein guthaben aufweist. da mein damaliger freund für dieses jahr die letzten beiden monatsmieten nicht gezahlt hat, für mai und juni 2010 verweigert mir die vermieterin die auszahlung des guthabens meiner nebenkostenabrechnung von letztes jahr, wo ich mit diesem mann zusammen gewohnt habe.
es handelt es sich hierbei um zwei verschiedene mietzeiträume sowie mietverträge.
das seltsame ist: für die zwei monate, wo ich alleiniger mieter war, wurde mir das guthaben schon ausbezahlt, die hälfte aber der vorherigen vier monate nicht.
der vermieter sagt er könne solange nicht abrechnen, bis das die mietschulden des Freundes bezahlt sind und sie habe diesen fall an ihren rechtsanwalt übergeben.
aber was habe ich damit zutun, wenn der freund mit einer anderen person in meine alte wohnung zieht, diese zu zweit einen neuen mietvertrag abschließen, er dieses jahr für zwei monate die miete nicht zahlt und ich dafür die anteilige gutschrift der NK-Abrechnung nicht erhalte.
Ich hoffe das hier jemand einen solchen fall schon mal miterlebt hat oder etwas von anderen bekannten weiß.
Darf der vermieter das überhaupt?
Viele Grüße und Danke vorab!!!
Nebenkostenabrechnung - Nicht-Auszahlung Guthaben
7. Dezember 2010
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Frage vom 7. Dezember 2010 | 22:45
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Nicht-Auszahlung Guthaben
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#1
Antwort vom 7. Dezember 2010 | 23:06
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 8x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 7. Dezember 2010 | 23:08
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 21x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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#3
Antwort vom 7. Dezember 2010 | 23:09
Von
Status: Lehrling (1902 Beiträge, 319x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Du hast dann nach § 430 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Freund. <hr size=1 noshade>
Unter Freunden sollte dessen Erledigung doch kein Problem darstellen.
-----------------
""
#4
Antwort vom 7. Dezember 2010 | 23:19
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
danke für die rasche antwort.
ich wollte nur wissen wie sich das ganze rechtlich verhält.
"zum glück wäre angebrachter" - blöde sprüche kann ich selber kloppen.
#5
Antwort vom 7. Dezember 2010 | 23:24
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 8x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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